BGer U 56/2006 |
BGer U 56/2006 vom 24.08.2007 |
Tribunale federale
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U 56/06 {T 7}
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Urteil vom 24. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. Juli 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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R.________, geboren 1974, ist portugiesische Staatsangehörige, verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Ab 1. Mai 2000 war sie als Reinigungsmitarbeiterin teilzeitlich für die Firma I.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Vom 10. Juli bis 25. August 2000 war sie krankheitsbedingt voll arbeitsunfähig. Am 7. Oktober 2000 sass sie am Steuer ihres BMW 525 TD Touring, als beim Warten auf eine sich öffnende Parklücke auf dem Mitarbeiter-Parkplatz vor dem Spital C.________ kurz vor Arbeitsantritt ein nachfolgender Personenwagen in die linke hintere Ecke ihres gemäss Unfallmeldung UVG vom 18. Oktober 2000 still stehenden Fahrzeugs fuhr. Laut technischer Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 26. März 2004 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) am Auto der Versicherten maximal rund 4,5 km/h. 40 Minuten später verspürte sie Kopf- und Nackenschmerzen verbunden mit Übelkeit. Der am 9. Oktober 2000 aufgesuchte Hausarzt Dr. med. B.________ fand eine eingeschränkte Beweglichkeit des Nackens mit starker Verspannung der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur rechtsbetont bei Druckdolenz rechts von C2 bis C4 und diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS).
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Am 29. Oktober 2000 sass die Versicherte in M.________ auf dem Beifahrersitz ihres BMW. Ihr Ehemann fuhr den Wagen rückwärts aus einem Parkfeld heraus. Ein anderer Autolenker wollte mit seinem Opel Omega im ersten Gang vorwärts fahrend ebenfalls gerade den Parkplatz verlassen. Es kam zu einer seitlichen Streifkollision, indem die linke hintere Ecke des BMW entlang der linken Fahrzeugseite des Opel Omega schrammte. Dabei verletzte sich R.________ gemäss Polizeirapport leicht (Nackenschmerzen). Die technische Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 24. März 2004 ergab eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) am Auto der Versicherten "von unter 3 km/h (mit Sicherheit unter 5 km/h)". Dr. med. B.________ bestätigte am 29. Juli 2002, dass der zweite Unfall eine vorübergehende Verschlimmerung der bereits bestehenden Unfallfolgen ausgelöst habe und der Status quo ante am 18. Dezember 2000 wieder erreicht worden sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der zweite Unfall keine richtunggebende Verschlimmerung bewirkt habe.
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Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nachdem der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. A.________ die Versicherte am 13. Mai und 4. November 2002 untersucht und diese im Oktober 2002 ihr zweites Kind geboren hatte, folgte nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes Mitte Januar 2003 am 18. Februar 2003 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Dr. med. A.________ schätzte die unfallbedingte Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit auf 10% und hielt eine ganztägige Arbeit in einer angepassten Tätigkeit für zumutbar. Die angestammte Arbeit als Raumpflegerin bezeichnete er als "definitiv nicht mehr zumutbar". Gestützt darauf hielt die SUVA mit Schreiben vom 9. Juli 2003 fest, sie werde die Taggeldleistungen am 31. Juli 2003 einstellen. Bei Zumutbarkeit einer ganztägigen leidensangepassten Tätigkeit gehe die SUVA von einer vollen Vermittlungsfähigkeit aus, weshalb sich R.________ beim Arbeitsamt des Kantons Graubünden zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden sollte. Gleichzeitig veranlasste die SUVA weitere Abklärungen. Dr. med. B.________ teilte ihr gemäss Schreiben vom 12. August 2003 mit, er habe die Versicherte mitunter auch in psychischer Hinsicht betreut. Wenn es phasenweise zu depressiven Momenten gekommen sei, habe er ihr Deroxat verschrieben. Eine fachärztlich psychiatrische Behandlung sei bisher nicht notwendig gewesen. Mit dem plötzlichen unfallbedingten Tod des Vaters von R.________ habe sich ihre psychische Problematik vor kurzem verschärft. Am 31. März 2004 erklärte sich die SUVA bereit, die Psychotherapie bei lic. phil. H.________ einstweilen zu übernehmen. Mit Blick auf den vom Hausarzt wegen anhaltender Beschwerden am 5. April 2004 veranlassten stationären Aufenthalt in der Klinik X.________ lehnte die SUVA eine Kostengutsprache ab und berief sich gegenüber der zuständigen obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf deren Vorleistungspflicht. Am 9. August 2004 verlangte die SUVA beim behandelnden Psychotherapeuten einen ausführlichen Bericht ein, den dieser am 6. September 2004 erstattete. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005, stellte die SUVA per 31. Juli 2003 rückwirkend sämtliche Versicherungsleistungen ein und hielt fest, dass die zwischenzeitlich ergangenen psychotherapeutischen Aufwendungen im Sinne von Abklärungskosten entgegenkommend übernommen würden.
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B.
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Die gegen die Leistungseinstellung erhobene Beschwerde der R.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 6. Juli 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, die SUVA sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheids zu verpflichten, ihr ab 1. August 2003 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich mit Blick auf die im Februar 2006 vorgesehene medizinische Begutachtung im Auftrag der Invalidenversicherung "die Produktion weiterer Beweismittel vorbehalte".
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Während Vorinstanz und SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Die SUVA lässt mit Eingabe vom 9. August 1996 eine Kopie des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abkärungsstelle der Zentralschweiz vom 11. Mai 2006 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) einreichen. Hiegegen beantragt R.________, das MEDAS-Gutachten sowie der Bericht vom 13. März 2006 zum rheumatologischen Konsilium des Dr. med. M.________ seien aus dem Recht zu weisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 6. Juli 2005 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Nach der Rechtsprechung können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorbehalten bleiben Aktenstücke, die neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353; SVR 2005 KV Nr. 27 S. 96 E. 1, K 166/03). Die von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingereichten Unterlagen sind unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel im Sinne von Art. 137 lit. b OG unerheblich und haben daher bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ausser Acht zu bleiben.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die im Einspracheentscheid enthaltenen Erwägungen zur zusätzlich erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461, mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und Folgen eines Unfalles nach Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Nach Lage der medizinischen Akten besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Auffahrunfalles vom 7. Oktober 2000 eine HWS-Distorsion erlitten hat. Zudem ist - entgegen der SUVA - hinreichend dokumentiert, dass in der Folge eine Reihe der zum typischen Beschwerdebild eines solchen Schleudertraumas der HWS gehörenden Symptome (vgl. BGE 119 V 335 E. 1 S. 338) aufgetreten ist, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Demgegenüber ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) erstellt, dass die seitliche Streifkollision vom 29. Oktober 2000 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes führte und die gesundheitlichen Folgen des zweiten Unfalles nach Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.________ vom 29. Juli 2002 bereits am 18. Dezember 2000 wieder auf den Status quo ante abgeheilt waren. Das zweite Ereignis kann daher im Folgenden unberücksichtigt bleiben (Urteil U 41/06 vom 2. Februar 2007, E. 8.1 mit Hinweis).
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5.
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Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Versicherte über den mit angefochtenem Entscheid bestätigten Fallabschluss zum 31. Juli 2003 hinaus an einem Gesundheitsschaden leidet, welcher in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit der Auffahrkollision vom 7. Oktober 2000 steht.
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6.
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6.1 Mit Vorinstanz und Beschwerdeführerin ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges hier nach BGE 117 V 359 zu prüfen. Denn obgleich die Unfälle vom 7. und 29. Oktober 2000 auf Grund der aktenmässig ausführlich dokumentierten Unfallverläufe - bei einer auch hier massgeblichen Gesamtbetrachtung - klarerweise auf das Vorliegen leichter Unfallereignisse schliessen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 206/06 vom 17. Juli 2006, E. 2.1; vgl. auch RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 E. 4.2 mit Hinweisen [U 193/01]), haben diese unmittelbare Folgen gezeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen, weshalb die Adäquanzkriterien heranzuziehen sind, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 [U 193/01], 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b mit Hinweis [U 16/97]). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 359 S. 367 f.).
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6.2
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6.2.1 Der Unfall vom 7. Oktober 2000 - derjenige vom 29. Oktober 2000 hatte nur zu einer vorübergehenden, zum 18. Dezember 2000 bereits wieder auf den Vorzustand abgeheilten Verschlimmerung geführt (E. 4 i.f. hievor) - ereignete sich weder unter dramatischen Begleitumständen noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen.
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6.2.2 Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen anbelangt, vermag die Diagnose eines Schleudertraumas dieses für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände (wie etwa eine ungünstige Körperhaltung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 E. 3c, U 16/97), welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 348/03 vom 7. Juli 2004, E. 4.2 mit Hinweis). Entgegen später davon abweichenden Behauptungen (vgl. z.B. die Anamnese gemäss Bericht der Klinik X.________ vom 8. Juli 2004) ist gestützt auf die Unfallmeldung UVG vom 18. Oktober 2000, die Schadenmeldung vom 20. Oktober 2000 an die Basler Versicherungen sowie die Beschreibung des Unfallherganges der Versicherten vom 7. November 2000 nach der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 ff. E. 3.3.4 [U 236/03], je mit Hinweisen) davon auszugehen, dass die Versicherte bei der Auffahrkollision vom 7. Oktober 2000 in ihrem still stehenden Wagen am Steuer mit Blickrichtung nach vorne sass, auf einen frei werdenden Parkplatz wartete und von dem von rechts hinten herannahenden Fahrzeug sowie von der folgenden Kollision am Heck ihres Fahrzeuges überrascht wurde. Die Polizei wurde nicht an den Unfallort beigezogen und ein Unfallprotokoll nicht erstellt. Die ersten medizinischen Berichte nach dem Unfall enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach dem Ereignis irgend eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit wahrgenommen hätte. Erst nach Arbeitsbeginn im Spital C.________ - etwa 40 Minuten nach dem Unfall vom 7. Oktober 2000 (06.50 Uhr) - traten Kopf- und Nackenschmerzen verbunden mit Übelkeit auf. Eine befreundete Krankenschwester riet der Versicherten daraufhin, "sich auf dem Notfall des Spitals vorzustellen" (Bericht der Klinik X.________ vom 8. Juli 2004, S. 2), wo röntgenologisch ossäre Läsionen ausgeschlossen werden konnten. Der behandelnde Hausarzt befürwortete mit Bericht vom 18. Januar 2001 die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin bei voller Arbeitsfähigkeit ab 15. Januar 2001 und prognostizierte den Heilbehandlungsabschluss auf Ende Januar 2001. Am 6. März 2001 berichtete er über einen wechselhaften Verlauf der Beschwerden mit insgesamt aber doch subjektiver und objektiver Besserung. Nebst ambulanter Physiotherapie erfolgten noch ein bis zwei Arztbesuche pro Monat. Der Hausarzt ging nunmehr von einem Heilbehandlungsabschluss etwa Ende April 2001 aus. Während der Neurologe Dr. med. W.________ anlässlich der spezialärztlichen Untersuchung vom 21. März 2002 ausschliesslich normale Befunde erhob und keinerlei Anzeichen eines organischen Leidens fand, wies der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. A.________ am 4. November 2002 auf eine recht gute Beweglichkeit der HWS hin, erwähnte eine klopfdolente untere HWS und obere BWS sowie palpable Myogelosen am oberen Trapeziusrand mit Ausstrahlungen in beide Schulterbereiche, verneinte jedoch periphere Sensibilitätsstörungen. Diese Beschwerden, wofür auch Dr. med. A.________ kein organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderungen zu finden vermochte, hielten belastungsabhängig bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. Februar 2003 an. Zudem berichtete der Kreisarzt-Stellvertreter am 4. November 2002, dass es zwischenzeitlich mit der eingetretenen Schwangerschaft (die Geburt des zweiten Kindes erfolgte im Oktober 2002) "zu einer deutlichen Linderung der HWS-Beschwerden" gekommen sei. Der Unfall vom 7. Oktober 2000 hatte somit keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Daran ändert nichts, dass Dr. med. A.________ anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 18. Februar 2003 die Einbusse der gesundheitlichen Unversehrtheit unter Berücksichtigung der persistierenden Beschwerden im Bereich der HWS und des Schultergürtels auf 10% schätzte. Denn die hier zu beantwortende Frage nach der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers unter anderem vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen Gesundheitsstörung und Unfall ist eine Rechtsfrage, welche nicht von den medizinischen Experten, sondern von der Verwaltung und im Beschwerdefall vom Gericht zu entscheiden ist (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33, in BGE 115 V 413 nicht publizierte E. 11 sowie Urteile des Bundesgerichts U 339/05 vom 27. März 2007, E. 5.2, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 400/99 vom 8. Februar 2001, E. 3b).
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6.2.3 Bezüglich der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild noch als in einem üblichen Rahmen liegend zu betrachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 462/04 vom 13. Februar 2006, E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die Behandlung beschränkte sich ab 2003 auf etwa einen Besuch beim Hausarzt pro Monat. Zudem wurde im Januar 2003 die ambulante Physiotherapie wieder aufgenommen. Bis zum strittigen Fallabschluss per Ende Juli 2003 waren keine stationären Aufenthalte zu Behandlungs- und/oder Rehabilitationszwecken erforderlich. Am 12. August 2003 berichtete Dr. med. B.________, er habe die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit während Phasen mit verstärkter Schmerzsymptomatik und teilweise "depressiven Momenten" auch psychopharmakologisch behandelt. Der unfallbedingte Tod ihres Vaters habe zu einer Verschärfung der psychischen Problematik geführt. Die SUVA übernahm ab dem ersten Unfall vom 7. Oktober 2000 bis zur verfügten Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen zum 31. Juli 2003 die Heilbehandlung, obwohl bereits im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. Februar 2003 von den damals fortgesetzt durchgeführten therapeutischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten gewesen war. Zudem erklärte sich die SUVA bereit, die nach dem 31. Juli 2003 vom Hausarzt eingeleitete Psychotherapie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. Oktober 2004 zu übernehmen. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt zu betrachten.
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6.2.4 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist nichts bekannt.
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6.2.5 Der Unfall vom 7. Oktober 2000 hatte keine Dauerbeschwerden zur Folge. Zum einen berichtete der behandelnde Hausarzt bereits am 18. Januar 2001, dass eine langsame Besserung der Beweglichkeit des Kopfes sowie des Verspannungszustandes der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur feststellbar sei. Die muskulären Verspannungen hätten sich jedoch noch nicht vollständig gelöst. Am 6. März 2001 wies Dr. med. B.________ auf einen wechselhaften Verlauf der Entwicklung des Gesundheitszustandes hin, insgesamt sei aber doch eine subjektive und objektive Besserung erreicht worden. Dr. med. A.________ fand am 13. Mai 2002 eine allseits recht gut bewegliche HWS bei subjektiv persistierenden belastungsabhängigen Beschwerden, welche sich während der Schwangerschaft (bei der ersten kreisärztlichen Untersuchung im Mai 2002 war die Versicherte im vierten Monat schwanger) leicht verringert hatten. Nach Angaben des Hausarztes ging es der Beschwerdeführerin mitunter wochenweise recht ordentlich, wobei sowohl gute Phasen wie auch Zeitabschnitte mit subjektiv stärkerer Schmerzsymptomatik zu verzeichnen waren. Unter den gegebenen Umständen kann nicht von anhaltenden Dauerbeschwerden gesprochen werden.
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6.2.6 Hingegen muss von einem schwierigen Heilungsverlauf ohne nachhaltige Besserung des Beschwerdebildes ausgegangen werden. Trotz verschiedener Therapien konnte keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs kann - wenngleich auch nicht in besonderer Weise - als erfüllt angenommen werden.
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6.2.7 Gemäss Arztzeugnis UVG des Dr. med. B.________ vom 17. November 2000 war die Versicherte ab 9. Oktober 2000 voll arbeitsunfähig. Zwei Arbeitsversuche in der angestammten Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% scheiterten im Januar 2001. Ab 1. Juni 2002 war die Beschwerdeführerin nach Einschätzung ihres Hausarztes zu 50% arbeitsfähig. Somit ist eine namhafte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit ausgewiesen, weshalb das Kriterium einer hinsichtlich Dauer und Grad erheblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt zu betrachten ist (vgl. zur Kasuistik RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00).
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6.3 Eine Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen objektiv erfassbaren Umstände zeigt, dass weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise (vgl. Urteile U 37/06 vom 22. Februar 2007 [E. 7.8], U 41/06 vom 2. Februar 2007 [E. 10.7] und U 372/06 vom 12. Januar 2007 [E. 7.4]) gegeben sind. Die Unfalladäquanz der ab 1. August 2003 geklagten Befindlichkeitsstörungen ist daher zu verneinen. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 besteht folglich zu Recht, weshalb der diesen bestätigende, hier angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 24. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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i. V.
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