Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_416/2007 /bri
Urteil vom 26. August 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg.
Gegenstand
Psychotherapeutische Behandlung,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 10. Juli 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil sie verspätet eingereicht worden war. Mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: