BGer 1B_183/2007 |
BGer 1B_183/2007 vom 27.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_183/2007 /fun
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Urteil vom 27. August 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
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Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter,
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Lindstrasse 10, 8401 Winterthur.
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Gegenstand
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Aufhebung Sicherheitshaft,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen
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des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter, vom
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19. und 27. Juli 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Haftrichter des Bezirkes Winterthur versetzte X.________ mit Verfügung vom 19. Juli 2007 in Sicherheitshaft. Am 23. Juli 2007 stellte X.________ ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wies der Haftrichter des Bezirkes Winterthur das Haftentlassungsgesuch ab. Dabei ordnete er an, dass bis zur Hauptverhandlung vom 5. September 2007 kein neues Haftentlassungsgesuch zugelassen werde.
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2.
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Bereits am 26. Juli 2007 hatte X.________ ein weiteres Haftentlassungsgesuch gestellt, auf welches der Haftrichter des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 30. Juli 2007 nicht eintrat. Zur Begründung führte er aus, dass der Angeklagte am 26. Juli 2007 sein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft gestellte habe, obschon sein Haftentlassungsgesuch vom 23. Juli 2007 noch gar nicht behandelt worden sei. Inzwischen sei das Haftentlassungsgesuch vom 23. Juli 2007 jedoch mit haftrichterlicher Verfügung vom 27. Juli 2007 abgewiesen worden. In seinem neuen Haftentlassungsgesuch vom 26. Juli 2007 habe der Angeklagte nichts vorgebracht, was ein Zurückkommen auf den haftrichterlichen Entscheid vom 27. Juli 2007 rechtfertigen würde. X.________ erhob am 7. August 2007 gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur vom 30. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG), auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2007 nicht eintrat (Verfahren 1B_169/2007).
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3.
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X.________ führt mit Eingabe vom 17. August 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügungen des Haftrichters des Bezirkes Winterthur vom 19. und 27. Juli 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen in den angefochtenen haftrichterlichen Verfügungen auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Recht verletzen sollten. Da keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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5.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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