BGer 8C_195/2007
 
BGer 8C_195/2007 vom 27.08.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_195/2007
Urteil vom 27. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ramo Atajic, Trpimiova 9,
HR-10000 Zagreb,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007.
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht:
in die Beschwerde des A.________ vom 19. April / 1. Mai 2007 gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007,
in die Verfügung vom 1. Juni 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. Juni 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
da der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozial-versicherungen zugestellt.
Luzern, 27. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: