BGer 1C_229/2007 |
BGer 1C_229/2007 vom 28.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_229/2007 /fun
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Urteil vom 28. August 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
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gegen
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Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000 Bern 14.
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Gegenstand
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Korrektur von Personendaten im Auper 2,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. Juli 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In einem Beschwerdeverfahren betreffend Korrektur von Personendaten im Personenregistratursystem Auper 2 forderte das Bundesverwaltungsgericht X.________ mit Verfügung vom 17. Juli 2007 auf, bis zum 6. August 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 20. August 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er legt indessen nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht diesen Anspruch verletzt haben sollte, als es ihm einen Kostenvorschuss auferlegte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geäussert. Dass ein solches Gesuch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde und in der Folge unbehandelt blieb, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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4.
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Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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