BGer 4A_135/2007 |
BGer 4A_135/2007 vom 28.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_135/2007 /len
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Urteil vom 28. August 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Parteien
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Bank X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt J. Martin Pulver,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt André Weber.
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Gegenstand
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Kontokorrent; Lombardkreditvertrag; Rahmenkreditvertrag,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die Bank X.________ (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. A.________ (Beschwerdegegner) ist Werbekaufmann mit Wohnsitz in Berlin, Bundesrepublik Deutschland.
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Im Mai 1998 eröffnete der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin zwei Kontokorrentkonten mit zugehörigen Depots. Im März 2002 eröffnete er bei der Beschwerdeführerin ein weiteres Kontokorrentkonto und Depot.
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B.________ besorgte während des vorliegend interessierenden Zeitraums als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin die Vermögensverwaltung des Beschwerdegegners.
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A.b Im November 2003 wurde B.________ unter dem Verdacht zahlreicher Vermögensdelikte verhaftet. In der Folge dieser Ereignisse stornierte die Beschwerdeführerin im Januar 2004 verschiedene Gutschriften auf den Konten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner kündigte die Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2004 mit sofortiger Wirkung und verlangte die Überweisung der noch vorhandenen Vermögenswerte auf eine andere Bank. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, die Überweisung in der gewünschten Höhe vorzunehmen.
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B.
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In der Folge reichte der Beschwerdegegner beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein. Er beantragte (mit gemäss Replik geändertem Begehren) insbesondere, die Beschwerdeführerin sei im Sinne einer Teilklage, unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts und der Klageänderung während des Verfahrens zu verpflichten, dem Beschwerdegegner EUR 256'533.39 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2004 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin erhob Widerklage und beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin EUR 67'505.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2004 sowie CHF 1'150.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2004 zu bezahlen.
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Mit Urteil vom 13. März 2007 verpflichtete das Handelsgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 47'420.-- nebst Zins zu 5 % seit 26. Januar 2004. Im Mehrbetrag wies es die Hauptklage ab (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Widerklage wies es, soweit zu beurteilen, ab (Ziffer 2 des Dispositivs). Ferner regelte es die Kosten (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs).
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C.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt die Beschwerdeführerin, Ziffer 1 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2007 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin EUR 66'547.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2004 zu bezahlen. Ferner seien nach Aufhebung der Ziffern 4 und 5 die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine unreduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen.
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Der Beschwerdegegner schliesst in seiner Stellungnahme auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 13. März 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen.
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Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils. In dieser Ziffer hat das Handelsgericht die Klage des Beschwerdegegners teilweise gutgeheissen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 47'420.-- nebst Zins verpflichtet. Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich die Aufhebung dieser Ziffer 1, stellt aber diesbezüglich keinen materiellen Antrag in dem Sinn, dass die Klage abzuweisen sei. Umgekehrt verlangt sie die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung von EUR 66'547.-- nebst Zins, beantragt aber nirgends, dass Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, in der das Handelsgericht die Widerklage der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, aufzuheben sei. Es ist daher fraglich, ob hinreichende Rechtsbegehren gestellt sind und überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann offen bleiben, da sich die Rügen der Beschwerdeführerin ohnehin als unbegründet erweisen.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde in Zivilsachen einzig geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihr im Zusammenhang mit einem von B.________ gefälschten Überweisungsauftrag zu Lasten des Bankkunden Nr. 21 das Recht absprach, dem Konto des Beschwerdegegners mit Valuta 10. Februar 2004 den Betrag von EUR 113'967.-- zu belasten. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die C.________ AG, Berlin, aufgrund des von B.________ gefälschten Zahlungsauftrags vom 7. August 2003 eine Gutschrift über EUR 113'966.84 erhalten hat. Unbestritten ist auch, dass B.________ mit der veranlassten Zahlung zu Lasten des Bankkunden Nr. 21 und zu Gunsten der C.________ AG einen Teil seiner privaten Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der D.________ getilgt hat. B.________ hatte sich dem Beschwerdegegner gegenüber verpflichtet, eine fällige Rechnung für den Kauf eines Mercedes für ihn zu begleichen. Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Beschwerdeführerin aus der Zahlung an die C.________ AG kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Beschwerdegegner zustand, weshalb die Belastung von EUR 113'967.-- mit Valuta 10. Februar 2004 auf dem Konto des Beschwerdegegners ungerechtfertigt erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der gesetzlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung.
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3.2 Da sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen keine Ermächtigung der C.________ AG ergibt, die Zahlung von B.________ zu verlangen, kann mit der Vorinstanz von der Vereinbarung einer Zahlstelle ausgegangen werden. Dieser Sachverhalt ist bereicherungsrechtlich nicht anders als ein Anweisungsverhältnis zu beurteilen (vgl. BGE 117 II 404 E. 3a S. 407).
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Vorliegend sind allerdings die beiden folgenden Anweisungsverhältnisse bzw. anweisungsähnlichen Verhältnisse auseinander zu halten, die sich überlagern: Einerseits vereinbarte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen B.________ mit dem Beschwerdegegner, einen Teil seiner privaten Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der D.________ dadurch zu tilgen, dass B.________ die fällige Rechnung der C.________ AG für den Kauf eines Mercedes für den Beschwerdegegner begleichen sollte. Andererseits erteilte B.________ zu Lasten des Bankkunden Nr. 21 einen gefälschten Zahlungsauftrag zur Überweisung von EUR 113'966.84 an die C.________ AG.
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3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist beim Anweisungsverhältnis eine Rückabwicklung unter den jeweils an einem Leistungsverhältnis Beteiligten vorzunehmen. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Leistungsempfänger ist damit grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 121 III 109 E. 4a S. 113; 117 II 404 E. 3a S. 407; 116 II 689 E. 3a/aa S. 691). Eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigt sich dort, wo die Zuwendung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger als solche fehlerhaft ist (BGE 132 III 609 E. 5.3.5 S. 619 f.; 121 III 109 E. 4a S. 113 f.; 117 II 404 E. 3b S. 408). Diese Ausnahme gilt unter anderem für den Fall, dass die Anweisung gefälscht worden ist (Hermann Schulin, Basler Kommentar, N. 33 zu Art. 62 OR; Thomas Koller, Basler Kommentar, N. 10 f. zu Art. 468 OR; Thomas Koller/Christa Kissling, Anweisung und Dokumentenakkreditiv im Zahlungsverkehr, in: Wiegand [Hrsg.], Berner Bankrechtstag, Band 7, Bern 2000, S. 45).
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Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz keine Bundesrechtverletzung vorgeworfen werden, soweit sie zunächst davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich mittels Direktkondiktion an die C.________ AG zu halten hat. Aufgrund der Fälschung des Zahlungsauftrags war nämlich die vermeintlich vom Bankkunden Nr. 21 erteilte Anweisung als solche fehlerhaft. Aus diesem Grund wäre - als Ausnahme vom Grundsatz, wonach die Rückabwicklung entsprechend den Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat - ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der angewiesenen Bank gegen die Leistungsempfängerin C.________ AG zuzulassen.
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Die Vorinstanz hielt im Weiteren allerdings dafür, dass mit der Zahlung von EUR 113'966.84 durch die Beschwerdeführerin die Schuld des Beschwerdegegners gegenüber der C.________ AG aus dem Autokauf getilgt wurde, was voraussetzt, dass die Zuwendung von der Leistungsempfängerin als Leistung des Beschwerdegegners entgegen genommen werden durfte. Dass die Schuld des Beschwerdegegners durch die erwähnte Zahlung unterging, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Von den Parteien wurde auch nicht dargetan, dass neben der Fälschung des Zahlungsauftrags weitere Mängel der beiden Anweisungsverhältnisse bzw. anweisungsähnlichen Verhältnisse bestanden hätten, insbesondere ein Mangel des Deckungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdegegner und B.________.
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Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der C.________ AG nach Art. 63 ff. OR würde somit bereits am Erfordernis der Bereicherung scheitern. Die C.________ AG hat nämlich durch die Überweisung von EUR 113'966.84 seitens der Beschwerdeführerin keinen Vermögenszuwachs erfahren. Vielmehr wurde mit der Tilgung der Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner lediglich ein Aktivum der C.________ AG durch ein anderes ersetzt.
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3.4 Soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Prüfung einer Bereicherungsforderung gegenüber dem Beschwerdegegner annahm, dieser sei durch die Tilgung seiner Schuld gegenüber der C.________ AG im Sinne einer mittelbaren Zuwendung bereichert worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz übersieht, dass die Ausführung der Zahlung über EUR 113'966.84 nicht nur die Schuld des Beschwerdegegners gegenüber der C.________ AG getilgt hat, sondern gleichzeitig - und in gleichem Umfang - seine Forderung gegenüber B.________ im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der D.________ untergehen liess. Entsprechend wurde der Beschwerdegegner durch die Zuwendung an die C.________ AG nicht bereichert, da diese Überweisung aufgrund des anweisungsähnlichen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdegegner, B.________ und der C.________ AG lediglich den gleichzeitigen Untergang einer Schuld (gegenüber der C.________ AG) sowie einer Forderung (gegenüber B.________) des Beschwerdegegners bewirkt hat. Bereichert wurde durch den erwähnten Zahlungsvorgang demnach B.________, dessen Schuld gegenüber dem Beschwerdegegner im Umfang von EUR 113'966.84 getilgt wurde. Ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner fällt mangels Bereicherung ausser Betracht.
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Ausserdem sind weder die Überweisung an die C.________ AG noch die damit bewirkte Bezahlung zu Gunsten des Beschwerdegegners rechtsgrundlos erfolgt. Die Gutschrift an die C.________ AG hat ihren Rechtsgrund im Kaufvertrag des Beschwerdegegners und es wurde damit der Kaufpreis bezahlt. Die Tilgung des Kaufpreises anderseits hat ihren Rechtsgrund in der Zahlungsverpflichtung von B.________ im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der D.________. Von rechtsgrundlosen Leistungen kann demnach vorliegend nicht die Rede sein, weshalb ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
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Im Ergebnis ist der Vorinstanz somit keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, soweit sie im Zusammenhang mit dem gefälschten Zahlungsauftrag zu Gunsten der C.________ AG einen Bereicherungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner verneint, und die Belastung von EUR 113'967.-- mit Valuta 10. Februar 2004 auf dem Konto des Beschwerdegegners als ungerechtfertigt betrachtet hat. Ein anderweitiger Rechtsgrund für eine derartige Belastung wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
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3.5 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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