Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_229/2007
Urteil vom 28. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich in Bestätigung ihrer Verfügung vom 13. Mai 2005 den Anspruch des C.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.
B.
Die Beschwerde des C.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2007 ab.
C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und zur Hauptsache die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2007 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Feststellungen der Vorinstanz, allenfalls als Ergebnis der Beweiswürdigung, zum Gesundheitszustand (Befund, Diagnose, Prognose etc.) und zur trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit betreffen grundsätzlich Tatfragen und sind somit lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, sämtliche Ärzte hätten eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als notwendig erachtet, um eine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben zu können. Diese Abklärung habe ergeben, dass dem Versicherten eine mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar sei (AEH-Gutachten vom 22. September 2004). In den Akten seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die im Dezember 2004 neu aufgetretene Zirkulationsstörung im rechten Femurkopf dauernde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte.
Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit seien offensichtlich unrichtig. Sie beruhen auch nicht auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung. Daran ändert die abweichende Einschätzung des Hausarztes nichts. Sodann spricht der Umstand allein, dass die Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens im Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erfolgt war, nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 22. September 2004 (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). Im Übrigen wird nicht geltend gemacht, dass und welche Erhebungen der Ärzte des AEH falsch wären. Unbegründet ist schliesslich die sinngemässe Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in psychiatrischer Hinsicht unvollständig festgestellt. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte in den Akten für eine krankheitswertige psychische Störung. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass des Einspracheentscheides vom 29. Mai 2006 hat in diesem Verfahren unberücksichtigt zu bleiben (BGE 131 V 353 E. 2 S. 354).
2.2 Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in mittelschweren Tätigkeiten, wozu auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Maschinenführer in einer Druckerei zu zählen ist, hat das kantonale Gericht eine Invalidität und folgerichtig den Anspruch auf eine Rente verneint. Was gegen diesen rechtlichen Schluss vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Dies betrifft insbesondere den Vorhalt, die Vorinstanz sei unbegründet nicht nur vom internen Einkommensvergleich der Berufsberatung der IV-Stelle vom 28. Juli 2004 abgewichen, sondern habe diesen schlicht nicht beachtet.
3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.
4.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: