Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_67/2007
Urteil vom 28. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
G.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch B.________,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
Die 1950 geborene G.________ meldete sich am 20. Juli 2004 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem ein im Jahre 2000 gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen worden war (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 564/04 vom 14. April 2005). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn informierte G.________ mit Schreiben vom 15. Dezember 2005, dass eine medizinische Abklärung bei Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Rheumaerkrankungen, vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 9. Januar 2006 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, sie sei mit dem vorgesehenen Gutachter nicht einverstanden, einerseits weil sie nicht an rheumatologischen, sondern orthopädischen Krankheiten leide, anderseits mit der Begründung, Dr. med. L.________ sei aufgrund des Ausmasses, in welchem die IV-Stelle ihm Gutachten erteile, nicht mehr unabhängig. Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 hielt die IV-Stelle an einer Begutachtung durch Dr. med. L.________ fest.
B.
Beschwerdeweise liess G.________ beantragen, die Begutachtung sei von einem Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates durchzuführen; sie rügte erneut die fehlende fachliche Zuständigkeit und Unabhängigkeit des Dr. med. L.________.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 forderte das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die IV-Stelle auf, bis 6. März 2007 offenzulegen, wie viele Gutachten und Arztberichte die IV-Stelle Dr. med. L.________ im Jahr 2006 in Auftrag gegeben und welches Honorar dieser hierfür gesamthaft bezogen habe.
C.
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Verfügung vom 21. Februar 2007 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass aufgrund der Zahl der an einen Gutachter erteilten Aufträge und des daraus resultierenden Honorarvolumens keine Befangenheit angenommen werden könne.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen und Dr. med. L.________ schliessen sich den Begehren in der Beschwerde an, während G.________ die Abweisung des Rechtsmittels beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid. Mit der bei der Vorinstanz eingereichten Beschwerde hat die Versicherte gegen Dr. med. L.________ ein Ausstandsbegehren gestellt. Die angefochtene Verfügung erging zwar im Rahmen der Beurteilung dieses Ausstandsbegehrens; sie entscheidet aber nicht darüber, sondern ist bloss eine prozessleitende Verfügung mit dem Ziel, Unterlagen zu beschaffen, um über den Ausstand entscheiden zu können. Es handelt sich daher nicht um einen Entscheid über das Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG, der in jedem Fall selbstständig angefochten werden könnte, sondern um einen anderen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist.
1.2 Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine Gutheissung der Beschwerde würde hier zwar nicht einen Endentscheid in der Sache (Berechtigung zu Leistungen der Invalidenversicherung) herbeiführen, wohl aber einen endgültigen Zwischenentscheid über eine Frage (Ausstand) präjudizieren, bezüglich welcher in jedem Fall eine selbstständige Beschwerde ans Bundesgericht möglich wäre (Art. 92 BGG). Da Haupt- und Zwischenverfahren hier in einem ganz speziellen und engen Zusammenhang stehen, kann in analoger Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel eingetreten werden.
2.
2.1 Thema eines Ablehnungsgesuchs, welches zu einem selbstständig anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG führt, können nur formelle Ausstandsgründe (Art. 10 VwVG; Art. 36 ATSG) bilden. Bedenken materieller Natur gegen die Fachkompetenz des in Aussicht genommenen Gutachters können nicht Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.). Thema der Verfügung der IV-Stelle vom 18. Januar 2006 und damit auch Streitgegenstand im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren konnte und kann daher nur die Frage sein, ob gegen den vorgesehenen Gutachter Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG vorliegen.
2.2 Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 3 und 6 zu Art. 36).
2.3 Die Versicherte hat in ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2006 Dr. med. L.________ einerseits wegen mangelnder Fachkompetenz für das von ihr beklagte Leiden abgelehnt, was nach dem Gesagten nicht Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs bilden kann. Andererseits hat sie vorgebracht, die Anzahl der von der IV-Stelle bei Dr. med. L.________ in Auftrag gegebenen Gutachten und Arztberichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen bewegten sich in einer Höhe, dass von einer Unabhängigkeit des Experten im Sinne von Art. 44 ATSG nicht mehr ausgegangen werden könne. Sie nimmt dabei offensichtlich an, dass ein Gutachter, der einen erheblichen Teil seines Einkommens mit der Erstellung von Gutachten und Arztberichten für die IV-Stelle erzielt, dadurch befangen sei. Dies ist offenbar auch die Meinung der Vorinstanz, wäre doch andernfalls die Zahl der Gutachten und Arztberichte sowie das hierfür gesamthaft bezogene Honorar für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs unerheblich.
2.4 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (RKUV 2001 Nr. KV 189 S. 490 E. 5b, K 6/01, 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteile I 371/05 vom 1. September 2006, E. 5.3.2, I 415/05 vom 29. September 2005, E. 2, I 40/02 vom 22. Januar 2003, E. 3.2, und I 218/00 vom 14. Juni 2000, E. 4b). Daran ist trotz gelegentlich in Rechtsschriften und in der Literatur vorgebrachter Kritik, wer dem Versicherungsträger wirtschaftlich nahe stehe, könne nicht unparteiisch sein (Alfred Bühler, Versicherungsinterne Gutachten und Privatgutachten, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 179 ff., 220 f.; Leo R. Gehrer, Zur Erhebung und Würdigung medizinischer Entscheidungsgrundlagen im Sozialversicherungsrecht, SJZ 2000 S. 461 ff., 462 f.), festzuhalten.
Wenn angestellte Ärzte, die wirtschaftlich vollständig von ihrem Arbeitgeber abhängig sind, nicht allein aus diesem Grund als befangen abgelehnt werden können (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175 E. 4b S. 179, 122 V 157 E. 1c S. 161 f.), vermag aus dem gleichen Grund auch eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Verwaltung keine Befangenheit im Sinne von Art. 36 ATSG zu begründen, selbst dann nicht, wenn der betreffende Gutachter sein Einkommen vollständig durch Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung erzielen sollte. Die Bestimmung des Art. 58 BZP gilt gemäss Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG im Verwaltungsverfahren nur "sinngemäss" (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), was erlaubt, den systembedingten Unterschieden zwischen Verwaltungs- und Gerichtsgutachten Rechnung zu tragen (BGE 123 V 331 E. 1b S. 332 f.). Verlangt wird auch vom Verwaltungsgutachter eine fachlich-inhaltliche Weisungsunabhängigkeit im Einzelfall, die aber nicht allein deswegen verneint werden kann, weil die begutachtenden Personen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175 E. 4b S. 179, 122 V 157 E. 1c S. 161 f.). Umso weniger ist ein externer Arzt allein schon deshalb befangen, weil er von einem Versicherungsträger wiederholt als Gutachter beigezogen wird. Die von der Vorinstanz angeordnete Beweismassnahme betrifft daher einen Aspekt, der für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs von vornherein nicht erheblich sein kann (Urteil I 885/06 vom 20. Juni 2007, E. 5.2.1).
3.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2007 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und Dr. med. L.________ zugestellt.
Luzern, 28. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: