BGer U 427/2006 |
BGer U 427/2006 vom 28.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 427/06
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Urteil vom 28. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi, Dammstrasse 14, 2540 Grenchen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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T.________ arbeitete bis Ende November 1996 im Baugeschäft seines Bruders S.________. Ab Januar 1997 führte er gemäss den Angaben im Fragebogen für die Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen vom 12. November 1997 für verschiedene Auftraggeber Maurerarbeiten und für die E.________ Renovationsarbeiten aus. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 teilte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit, er gelte im Zusammenhang mit Direktaufträgen, die er in seinem Namen ausführe, als selbstständigerwerbend und daher nicht obligatorisch bei der SUVA versichert; dagegen werde er als unselbstständigerwerbend und damit obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert betrachtet, soweit er "wie ein Arbeitnehmer an Arbeiten eines bei der SUVA versicherten Betriebes" teilnehme.
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Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle vom 21. August 2003 in der Einzelfirma S.________ erhielt die SUVA Kenntnis davon, dass diese in den Jahren 1999 bis 2003 an T.________ Entschädigungen ausgerichtet hatte. Im Fragebogen zur Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen vom 3. September 2003 gab T.________ an, er führe im Umfang von rund 85 % seiner Gesamtbeschäftigung Plattenleger-, Gipser- und Innenausbauarbeiten für die Firma seines Bruders aus, während die restlichen 15 % Direktaufträge diverser Kunden betreffen würden. Mit Prämienrechnung vom 19. September 2003 forderte die SUVA von S.________ Beiträge in Höhe von Fr. 10'297.90 ein, welche Forderung sie am 12. Februar 2004 auf Fr. 23'632.10 erhöhte. T.________ erhielt Gelegenheit, als mitbetroffener Arbeitnehmer Einsprache gegen die Prämienrechnung zu erheben (Verfügung vom 12. Februar 2004). Auf die von T.________ erhobene Einsprache trat die SUVA zufolge Verspätung nicht ein (Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004), während sie die Einsprache des S.________ mit Entscheid vom 2. September 2004 abwies.
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B.
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S.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, welches T.________ zum Verfahren beilud. Mit Entscheid vom 17. Juli 2006 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 2. September 2004 und die Prämienrechnung vom 12. Februar 2004 auf und wies die SUVA an, erneut über die prämienpflichtigen Einkommen des T.________, bzw. die entsprechenden Prämienforderungen gegenüber S.________ für die Jahre 1999 bis 2002 zu verfügen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). S.________ sprach es eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA zu (Dispositiv-Ziffer 2), während es den Antrag des beigeladenen T.________ auf Parteientschädigung abwies (Dispositiv-Ziffer 3).
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid, der Einspracheentscheid der SUVA und die Prämienrechnung vom 12. Februar 2004 seien aufzuheben. Zudem wird um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse über die finanziellen Folgen des vorinstanzlichen Entscheids ersucht.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der laufenden Abklärungen. Der als Mitinteressierter zum Verfahren beigeladene S.________ beantragt ebenfalls Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Verfügung vom 24. November 2006 wurde das Verfahren mit Blick auf die laufenden Vergleichsverhandlungen sistiert. Nachdem die Parteien dem Gericht am 21. Dezember 2006 und 8. Januar 2007 mitgeteilt hatten, dass diese ergebnislos abgebrochen worden seien, wurde die Sistierung mit Verfügung vom 12. Januar 2007 aufgehoben und T.________ Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
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T.________ lässt sinngemäss auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Der Beigeladene beantragt zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Streitig ist, ob der Beigeladene in Bezug auf die für die Einzelfirma S.________ geleistete Arbeit als selbstständigerwerbend anzusehen sei, wie der Beschwerdeführer meint, oder aber - der Auffassung der SUVA folgend - als unselbstständigerwerbend.
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2.2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Bundesgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung der Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV), die Begriffe der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG), der Selbstständigerwerbenden (Art. 12 ATSG), des Einkommens aus unselbstständiger (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und selbstständiger (Art. 9 AHVG) Erwerbstätigkeit sowie die von der Rechtsprechung herangezogenen Unterscheidungskriterien für die entsprechende Beurteilung einer konkreten Tätigkeit (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162, 122 V 169 E. 3 S. 171, 281 E. 2 S. 283) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz kam in Würdigung der massgebenden Sachlage anhand der praxisgemäss anzuwendenden Qualifikationskriterien zum Schluss, dass mit Bezug auf die zur Diskussion stehende Tätigkeit des Beigeladenen im Betrieb seines Bruders die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Gesichtspunkte überwiegen würden, weshalb er von der SUVA dafür zu Recht als Unselbstständigerwerbender qualifiziert worden sei. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts, welche im Rahmen der beschränkten Kognition nicht zu beanstanden sind, führte er in den Jahren 1999 bis 2002 zur Hauptsache Arbeiten für die Firma "Y.________" aus, und nahm nur in relativ bescheidenem Umfang Direktaufträge (Allroundarbeiten) von diversen Privatkunden entgegen. Für die Einkünfte aus letzterer Tätigkeit gelte der seit November 2000 unter der Einzelfirma "X.________, Umbauten und Reparaturen" im Handelsregister eingetragene Beigeladene unbestrittenermassen als Selbstständigerwerbender. Gegenüber den Kunden der Firma Y.________ sei er indessen nicht in eigenem Namen aufgetreten und habe ihnen nicht selber Rechnung gestellt. Er habe insofern auch kein Verlustrisiko zu tragen gehabt, als unabhängig von seiner Arbeit keine erheblichen Kosten angefallen seien. Für diese Tätigkeit habe er keine Geschäftsräumlichkeiten benötigt, im Wesentlichen kein eigenes Material und keine bedeutenden Betriebsmittel eingesetzt und überdies kein eigenes Personal beschäftigt oder sonst wie erhebliche Investitionen getätigt. Überdies habe er im Fragebogen der SUVA vom 3. September 2003 angegeben, dass er an Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Organisation und Ausführung der Arbeiten gebunden sei.
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4.2 Bei einer versicherten Person, welche nach dem "Schritt in die Selbstständigkeit" weiterhin in bedeutendem Umfang für den bisherigen Arbeitgeber tätig ist, sind an die Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hiefür sprechenden Merkmale diejenigen unselbstständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen (vgl. ZAK 1989 S. 439; vgl. auch BGE 121 V 1 E. 5 S. 4; Urteil H 83/04 vom 23. Juni 2005). Dabei spricht unter dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit, welchem Beurteilungskriterium in solchen Fällen vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmensrisiko zukommt, wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches geändert hat, und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche typischerweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, eine natürliche Vermutung für deren unselbstständigen Charakter. Umgekehrt bedeutet der Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen nicht Unselbstständigkeit (Urteil H 396/00 vom 20. Januar 2003).
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Zu beachten ist, dass der Beigeladene im November 1996 nicht im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit seine Arbeitnehmertätigkeit in der Firma Y.________ aufgegeben hat, sondern wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Betriebsinhaber. Erst nach kurzer Arbeitslosigkeit wählte er schliesslich den Weg in die Selbstständigkeit (vgl. den Bericht des Revisors der SUVA vom 3. September 2003). Im Schreiben an die SUVA vom 29. April 2004 führte die den Beigeladenen vertretende Treuhandfirma aus, dieser habe aus gesundheitlichen Gründen die Form der Selbstständigkeit gewählt, weil er so die Aufträge besser koordinieren und sein gebrechliches Bein schonen könne, wenn dies notwendig sei.
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4.3 Der Beschwerdeführer lässt im letztinstanzlichen Verfahren geltend machen, über den gesamten Zeitraum betrachtet habe der Umsatzanteil des Beigeladenen für das Baugeschäft Y.________ lediglich rund 57 % betragen und nicht wie im Fragebogen vom 3. September 2003 von diesem angegeben rund 85 %. Im Jahre 1999 habe dieser zudem 41 Drittaufträge erledigt, im Jahre 2000 deren 10 und in den Jahren 2001 und 2002 je deren 5. Die Gliederung der Gesamtheit aller Tätigkeiten in einen selbstständigen und einen unselbstständigen Teil findet auch in dem von der SUVA zugestandenen Doppelstatus seinen Ausdruck (vgl. das Schreiben der SUVA an den Beigeladenen vom 29. Dezember 1997). Was die vorliegend interessierende Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer anbelangt, unterscheidet sich diese namentlich darin, dass er für die Arbeiten von Direktkunden das Material selbst kaufte, während er dieses für die Arbeiten in der Firma Y.________ normalerweise von dieser zur Verfügung gestellt bekam. Im bereits erwähnten Fragebogen beantwortete der Beigeladene die Frage, ob er das zu verarbeitende Material auf eigene Rechnung beschaffe, dahingehend, bei Direktaufträgen sei dies der Fall. Die Materialkosten würden sich im Jahr auf ungefähr Fr. 30'000.- belaufen. Auch die diversen aufgelegten Rechnungen an Direktkunden belegen, dass er diesen das Material und die Benützung von Maschinen verrechnet hat. Da die Materialkosten einen erheblichen Anteil am Umsatz ausmachen, kann aus der Gegenüberstellung der Umsatzzahlen für die Firma Y.________ mit jenen der Direktaufträge nicht ohne weiteres abgeleitet werden, letztere seien wesentlich höher als 15 %. Wenn schon, müssten die aufgewendeten Arbeitsstunden miteinander verglichen werden. Zudem arbeitete der Beigeladene lediglich im Jahre 1999 für eine grössere Zahl von Direktkunden. In den folgenden Jahren war er, abgesehen von zwei grösseren Direktaufträgen im Jahre 2002, hauptsächlich für die frühere Arbeitgeberin tätig. Entsprechend nahmen auch die Wareneinkäufe kontinuierlich ab und zwar von Fr. 43'500.- im Jahre 1999 auf Fr. 37'800.- im Jahre 2000, Fr. 16'000.- im Jahre 2001 und Fr. 21'300.- im Jahre 2002 (vgl. die Jahresrechnungen 1999-2002). Ein Verlust dieser Auftragsquelle hätte den Beigeladenen daher in gleicher Weise getroffen wie einen Arbeitnehmer, was für den unselbstständigen Charakter der Tätigkeit für die Firma Y.________ spricht (vgl. BGE 122 V 281 E. 2b S. 284). Auch hinsichtlich des Entschädigungsansatzes unterscheiden sich die Beziehungen des Beigeladenen zur Firma Y.________ von jenen zu seinen Direktkunden. Während er gegenüber der ersteren erklärtermassen rund Fr. 50.- pro Stunde geltend machen konnte, verrechnete er den anderen Kunden, soweit nicht ein Pauschalbetrag zur Anwendung kam, rund Fr. 60.- pro Arbeitsstunde. Soweit geltend gemacht wird, der mit der Firma Y.________ vereinbarte Sundenansatz übersteige den üblichen Lohn eines Angestellten, gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Bemessung des dem Beigeladenen bezahlten Stundenlohnes davon ausging, dieser komme als formell Selbstständigerwerbender allein für alle an die Sozialwerke abzuführenden Beiträge auf. Unter Berücksichtigung dessen lässt die Höhe der vereinbarten Entschädigung nicht ohne weiteres annehmen, diese sei nach den für einen selbstständigerwerbenden Handwerker geltenden Grundsätzen kalkuliert worden. Die Anmietung und Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten ist vor dem Hintergrund der parallel laufenden selbstständigen erwerblichen Existenz zu sehen, die durch die "abhängigen" Arbeiten wirtschaftlich abgesichert werden sollte. Zudem handelt es sich nicht um eigentliche Arbeitsstätten, sondern um Lagerräume. Unter diesen Umständen lässt sich auch aus den geltend gemachten Posten "Warenlager" sowie "Maschinen/Mobiliar/Fahrzeuge" nicht ableiten, der Beigeladene sei mit Bezug auf die Arbeit für den Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender zu betrachten, zumal sie nur einen relativ bescheidenen Umfang aufweisen. Soweit vorgebracht wird, bis zur Revision durch die SUVA vom September 2003 habe nicht damit gerechnet werden müssen, dass der Beigeladene als Unselbstständigerwerbender gelten könnte, erweist sich dieser Einwand insofern als unbehelflich, als die SUVA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 ausdrücklich dessen Doppelstatus anerkannte. Die vom kantonalen Gericht gezogene Schlussfolgerung, dass der Beigeladene in den Jahren 1999 bis 2002 als Unselbstständigerwerbender für die Firma Y.________ tätig war, erweist sich gesamthaft betrachtet als bundesrechtskonform.
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5.
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Mit Bezug auf die Höhe des der Prämienpflicht unterliegenden Einkommens hat die Vorinstanz erwogen, die Aktenlage sei diesbezüglich nicht schlüssig. Sie wies die Sache daher an die SUVA zurück, damit sie nach Durchführung ergänzender Abklärungen über die Prämienforderung gegenüber der Firma Y.________ neu verfüge. Dagegen wurden im letztinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen vorgebracht. Nachdem die Vergleichsverhandlungen zu keinem Ergebnis geführt haben, wird die SUVA über die Höhe der Prämie gemäss vorinstanzlichem Entscheid neu zu befinden haben.
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6.
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6.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 und 134 OG e contrario).
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6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 2 BZP (anwendbar nach Art. 135 in Verbindung mit Art. 40 OG) bestimmt das Gericht, inwiefern ein Intervenient an die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist. Gestützt darauf können einer im Sinne von Art. 110 Abs. 1 OG beigeladenen Partei Gerichtskosten auferlegt werden (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 184; vgl. auch BGE 127 V 107 E. 6b S. 111, 97 V 28 E. 5 S. 32). Von der Sache her rechtfertigt es sich vorliegend nicht, dem Beigeladenen einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen.
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6.3 Der Beigeladene wendet sich dagegen, dass ihm die Vorinstanz keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Im Unterschied zum Beschwerdeführer hatte er im erstinstanzlichen Verfahren die Prämienrechnung in masslicher Hinsicht nicht beanstandet, sondern sich nur gegen den Status als Unselbstständigerwerbender gewendet. Da die teilweise Gutheissung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids lediglich die Prämienhöhe betraf, lässt es sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht den Beigeladenen als mit seinem Antrag unterliegend betrachtete und ihm aus diesem Grund keine (reduzierte) Parteientschädigung zusprach.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, T.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 28. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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