Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_236/2007 /fun
Urteil vom 29. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Uezwil, Schulhausstrasse 2, 5619 Uezwil,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Strassenbauprojekt,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 18. Juni 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erhob gegen einen am 8. März 2006 betreffend Strassenbauprojekt Uezwil ergangenen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. Juni 2007 ab, soweit es auf sie eintrat.
2.
Hiergegen führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Gegen das am 18. Juni 2007 ergangene Urteil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Uezwil, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: