BGer 9C_257/2007 |
BGer 9C_257/2007 vom 29.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_257/2007
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Urteil vom 29. August 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2007.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Juli 2005 das Gesuch der 1962 geborenen L.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 festhielt,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. März 2007 abwies,
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dass L.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung, beantragen liess und gleichzeitig um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 17. Juli 2007 abgewiesen und L.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine am 29. August 2007 ablaufende Frist angesetzt hat,
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dass L.________ den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt hat,
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dass das Sozialversicherungsgericht die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung bei im Haushalt tätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 2bis IVG) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid der IV-Stelle zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen wird,
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dass die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität im Haushalt tätig wäre und in Übereinstimmung mit der IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt einen Invaliditätsgrad von 33,45 % ermittelt hat, welcher keinen Rentenanspruch begründet,
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dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was auf eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG schliessen liesse, welche einer Berichtigung nach Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich wäre,
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dass sich die Ausführungen in der Beschwerde, soweit es sich nicht um Wiederholungen bereits vorinstanzlich vorgebrachter, vom kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräfteter Einwendungen handelt, in einer im Rahmen der geltenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik an den Feststellungen im angefochtenen Entscheid und an dem diesem zu Grunde liegenden Abklärungsbericht vom 1. Juli 2005 erschöpfen,
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dass es der Versicherten unbenommen ist, sich nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden, wenn seit Erlass der Ablehnungsverfügung eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 29. August 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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