Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_423/2007
Urteil vom 29. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
C.________, 1961, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9,
8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 1. Juni 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Schaffhausen dem 1961 geborenen C.________ für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2005 eine Viertelsrente sowie ab 1. Dezember 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach (Verfügungen vom 16. Februar 2006),
dass die IV-Stelle die dagegen erhobene Einsprache teilweise guthiess und dem Versicherten neu vom 1. August 2003 bis 31. Mai 2004 eine ganze sowie ab 1. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zusprach (Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006),
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juni 2007 teilweise guthiess und den Einspracheentscheid dahingehend abänderte, dass die halbe Rente dem Versicherten bereits ab 1. Juni 2004 zusteht (d.h. in unmittelbarem Anschluss an den Bezug der ganzen Invalidenrente),
dass C.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag auf Ausrichtung "einer ganzen IV-Rente" (über Ende Mai 2004 hinaus), eventuell sei ihm (ab 1. Juni 2004) eine Dreiviertelsrente zuzusprechen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass das kantonale Gericht die gesetzliche Bestimmung über den Umfang des Rentenanspruchs nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung über die Aufgabe von Arzt und Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314, 105 V 156 E. 1 S. 158), über die freie Würdigung des gesamten Beweismaterials (welche das erstinstanzliche Sozialversicherungsgericht insbesondere verpflichtet, die Gründe anzugeben, warum es bei einander widersprechenden ärztlichen Berichten auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt) und über die Anforderungen an beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz des Weitern - wobei es die hievor angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage (namentlich die Gutachten der Klinik X.________ vom 13. Dezember 2004 und des Psychiaters Dr. S.________ vom 24. Mai 2005) zutreffend erkannt hat, dass der Beschwerdeführer einer seinen somatischen und psychischen Leiden angepassten Erwerbstätigkeit spätestens ab 1. Juni 2004 wiederum im Umfange von mehr als 40 %, aber weniger als 50 % nachgehen könnte,
dass dem angefochtenen kantonalen Entscheid jedoch weder die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen noch sonst irgendwelche Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades, geschweige denn zu den diesbezüglich heranzuziehenden Vergleichseinkommen zu entnehmen sind (auch nicht im Sinne einer Bestätigung von Feststellungen der IV-Stelle),
dass der vorinstanzliche Entscheid somit in diesem wesentlichen Punkt die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG vollständig vermissen lässt, weshalb er gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben ist (vgl. Urteil 9C_306/2007 vom 22. Juni 2007; Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, N 33 zu Art. 112),
dass eine solche Aufhebung keinen bundesgerichtlichen Sachentscheid darstellt, sondern die Vorinstanz gestützt darauf einen neuen Entscheid zu erlassen haben wird, welcher auch in beanstandeter Hinsicht den massgebenden Sachverhalt sowie die rechtlichen Überlegungen klar darlegt,
dass sich das kantonale Gericht im neuen Entscheid auch mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nach einer Mitberücksichtigung des als Gesunder bezogenen Hauswartlohnes sowie eines leidensbedingten Abzugs von einem allfälligen Tabellenlohn auseinanderzusetzen haben wird,
dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache einem Nichteintretensentscheid ähnelt, weshalb es sich rechtfertigt, das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG durchzuführen (Seiler, a.a.O., N 34 zu Art. 112),
dass deshalb das bundesgerichtliche Urteil einzelrichterlich und ohne Schriftenwechsel ergeht,
dass dieser Ausgang für keine der Parteien ein Obsiegen oder Unterliegen bedeutet und die Kosten höchstens der Vorinstanz auferlegt werden können (Seiler, a.a.O., N 34 in fine zu Art. 112), wovon aber vorliegend abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juni 2007 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen zugestellt.
Luzern, 29. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.