Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 377/06
Urteil vom 29. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
D.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi, Seestrasse 162a, 8810 Horgen,
gegen
National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4003 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2006.
In Erwägung,
dass die National-Versicherungs-Gesellschaft D.________, geboren 1957, für einen am 6. Juni 2004 erlittenen Unfall (Sturz mit Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks) Krankenpflege erbrachte und Taggelder entrichtete,
dass sie die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 13. März 2006 und Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 ab 1. Mai 2006 auf die Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 % herabsetzte mit der Begründung, die Versicherte sei gemäss Gutachten des Dr. med. N.________, orthopädische Chirurgie FMH vom 16. November 2005 zufolge ihrer Fussbeschwerden zwar in der angestammten Tätigkeit als Service-Angestellte im Gastgewerbe zu 100 % arbeitsunfähig, eine der Behinderung angepasste, sitzende Tätigkeit sei ihr jedoch mit einem Pensum von 50 % zuzumuten,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juli 2006 abgewiesen hat,
dass D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr ab 1. Mai 2006 weiterhin das volle Unfalltaggeld auszurichten, des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren,
dass die National-Versicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Taggelder (Art. 16 UVG) sowie die dafür vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat,
dass sich demnach der Grad der Arbeitsunfähigkeit nur solange nach der bisherigen Tätigkeit bemisst, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zu verwerten, jedoch unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes und gegebenenfalls einer Anpassungszeit, wenn das Ausweichen auf einen anderen Tätigkeitsbereich zumutbar ist, was sich anhand der medizinischen Berichte entscheidet (Urteil vom 5. Dezember 2005, U 189/05, E. 2.2 mit Hinweis auf die nunmehr ausdrückliche Regelung in Art. 6 Satz 2 ATSG und BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345),
dass das kantonale Gericht nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und des Gutachters Dr. med. N.________ zum Schluss gelangt ist, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Wiedereinstieg in die bisherige Servicetätigkeit zufolge der erheblichen Fussbeschwerden und in Anbetracht der langen und weitgehend ohne Erfolg gebliebenen Behandlungsdauer 23 Monate nach dem Unfall als ungünstig und unwahrscheinlich, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit im Umfang von 50 % indessen als zumutbar erachtet und die Taggelder daher herabgesetzt habe,
dass das Bundesgericht diesen in allen Teilen richtigen Erwägungen nichts hinzuzufügen hat,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen, daran nichts zu ändern vermag, kommt die Beschwerdegegnerin dafür doch weiterhin auf, ebenso wie sie gemäss Angaben in ihrer Vernehmlassung während der Zeit der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten auch in der Verweisungstätigkeit wegen der erforderlichen weiteren Operation im September 2006 die Taggelder in vollem Umfang ausgerichtet hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass gemäss Art. 134 OG keine Kosten zu erheben sind,
dass kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 29. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: