BGer 1A_39/2007 |
BGer 1A_39/2007 vom 30.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.39/2007 /wim
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Urteil vom 30. August 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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1. X.________ AG,
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2. A.Z.________,
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3. B.Z.________,
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Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wirth,
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gegen
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Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg,
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Place Notre-Dame 4, Postfach 156, 1702 Fribourg,
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Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg,
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Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 153'548,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 27. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen B.Z.________ wegen des Verdachts der verbotenen Werbung; ebenso unter anderem gegen B.Z.________ und dessen Bruder A.Z.________ wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und der Beihilfe dazu.
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Am 24. November 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg/CH um Rechtshilfe. Im Ersuchen wird zum Sachverhalt der strafbaren Werbung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
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Seit Jahrzenten würden von Firmen im Grossraum C.________ (Deutschland), insbesondere von der D.________ GmbH, E.________ (Deutschland), so genannte "Gewinnzusagen/-mitteilungen" an Konsumenten versandt. Dabei handle es sich um personalisierte Anschreiben, in denen dem Empfänger mitgeteilt werde, er habe einen Geld- oder Sachpreis von erheblichem Wert gewonnen (bis zu mehreren 10'000 Euro). Diese Gewinnmitteilungen würden massenhaft versandt (etwa 70'000 bis 250'000 pro Sendung, ca 3 Millionen pro Jahr). Beigelegt sei in der Regel entweder ein Katalog oder es sei eine hochpreisige Mehrwertdienst-Rufnummer angegeben. Immer sei die Auszahlung des Gewinns an eine schriftliche (oder im Falle der Mehrwertdienstnummer: telefonische) Rückmeldung gekoppelt, oft auch an eine Bestellung aus dem Katalog. Dabei führten die Aufmachung, die Anzahl der unterschiedlichen Blätter und Anschreiben im Briefumschlag und die verwirrenden Formulierungen häufig zu einer Bestellung, auch wenn diese nicht als Voraussetzung der Gewinnauszahlung genannt sei. Eine Auszahlung des Gewinns erfolge nicht und sei auch nicht vorgesehen.
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Zum Sachverhalt der Steuerhinterziehung wird im Rechtshilfeersuchen Folgendes dargelegt:
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B.Z.________ werde vorgeworfen, Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer in Höhe von mindestens 14 Millionen Euro in den Jahren ab 1996 hinterzogen zu haben, indem er seine Stellung als tatsächlicher Gesellschafter der Domizilfirma X.________ AG arglistig verschleiert habe. Ebenso habe er seinen in Deutschland begründeten und zumindest bis ins Jahr 2003 beibehaltenen Wohnsitz durch Täuschungshandlungen und mit Hilfe von gefälschten Belegen arglistig verschleiert und verschwiegen.
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B.Z.________ sei laut der Mitteilung der französischen Firma F.________ an die französische Börsenaufsicht Gesellschafter-Geschäftsführer der X.________ AG. Diese sei bis zum 12. Dezember 2000 zu hundert Prozent an der D.________ GmbH beteiligt gewesen. Im Jahr 2001 habe die X.________ AG 94.9 Prozent der Anteile an der D.________ GmbH an die Firma F.________ zu einem Gesatmpreis von 60,8 Millionen DM verkauft. Der entstandene Veräusserungsgewinn in Höhe von ca. 60 Millionen DM sei in Deutschland nicht versteuert worden, obgleich er dort hätte versteuert werden müssen. Im Rahmen der Gesamtübernahme der D.________ GmbH sei die Firma F.________ verpflichtet gewesen, diesen Vorgang der französischen Börsenaufsichtsbehörde zu melden. In dieser Meldung seien die Gesellschaftsverhältnisse vor und nach der Übernahme dargestellt worden. Daraus sei zweifelsfrei ersichtlich, dass alleiniger Gesellschaft (zu 100 Prozent) der X.________ AG B.Z.________ sei.
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Des weiteren habe die D.________ GmbH in den Jahren 1996 bis 2001 Gewinne in Höhe von mindestens 40 Millionen DM an die X.________ AG ausgeschüttet. Zur Erreichung der begünstigten Besteuerung von Gewinnausschüttungen an ausländische Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft in Höhe von 10 Prozent sei gegenüber den Finanzbehörden durch Vorlage einer falschen Bescheinigung als Alleingesellschafter der X.________ AG der Bruder von B.Z.________, A.Z.________, wohnhaft in G.________ (Schweiz), angegeben worden. Durch die Vorlage dieser falschen Bescheinigung sei die günstige Besteuerung erreicht worden. Die zutreffende deutsche Versteuerung der Gewinnausschüttungen durch die deutschen Finanzbehörden sei durch die Vorlage der gefälschten Bescheinigung verhindert worden.
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Bis zum Jahr 1998 sei B.Z.________ in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtige Person geführt worden. Mit Ablauf des Jahres 1998 habe er gegenüber den Finanzbehörden angegeben, seinen Wohnsitz in die Schweiz, nach G.________, verlegt zu haben. Zum Nachweis habe er Steuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige beim Finanzamt eingereicht. Hierdurch habe er erreicht, dass er zu Unrecht als beschränkt steuerpflichtige Person lediglich mit deutschen Einkünften besteuert worden sei. Tatsächlich habe B.Z.________ weiter in der Zeit von 1999 bis zumindest ins Jahr 2003 in Deutschland, in C.________, gewohnt. Im Jahr 2001 sei das erste Kind geboren worden, im Jahr 2002 das zweite. Im Jahr 2003 sei seine Ehefrau verstorben und am Familienwohnsitz in C.________ begraben worden. Der offiziell angemeldete Wohnsitz sei bei der Stadt C.________ erst im Dezember 2003 abgemeldet worden. Die bislang vorliegende Zeugenaussage des direkten Grundstücksnachbarn von B.Z.________ in C.________ belege die derzeit getroffenen Feststellungen. Hiernach habe B.Z.________ seinen Wohnsitz in dieser Zeit in C.________ gehabt. Die weiteren Ermittlungen nach der Festnahme hätten dies bestätigt. Es bestehe demzufolge der dringende Verdacht, dass B.Z.________ durch gross angelegte, systematisch und auf Lügengebäuden aufgebauten Sachverhaltsgestaltungen eine organisierte Verschleierung seines Wohnsitzes unter Verwendung falscher Belege (Mitteilung über den ausländischen Wohnsitz) herbeigeführt und sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe.
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Es bestehe weiter der Verdacht, dass die Gesellschafterstellung von B.Z.________ in der X.________ AG durch arglistige Täuschung in organisierter Form unter Verwendung einer falschen Bescheinigung und unter Mithilfe seines Bruders A.Z.________ verschleiert worden sei.
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Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der X.________ AG um eine blosse Domizilfirma handle, sei nach deutschem Steuerrecht der Sitz der Firma dort, wo die massgeblichen Entscheidungen getroffen würden. Dies könne im vorliegenden Fall nur Deutschland - der Wohnsitz des Alleingesellschafters - sein, da die Firma lediglich von dort aus habe tätig werden können. Insofern seien die entstandenen Gewinne der deutschen Besteuerung zu unterwerfen.
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B.
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Die Staatsanwaltschaft Mannheim ersuchte weitere Kantone um Rechtshilfe.
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Am 31. Januar 2005 bestimmte das Bundesamt für Justiz den Kanton Freiburg zum Leitkanton.
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C.
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Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 trat der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg auf die den Kantonen Freiburg, Basel-Landschaft, Waadt und Glarus eingereichten Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Durchführung verschiedener Untersuchungshandlungen in diesen Kantonen an.
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Wegen der Komplexität des Falles und weil sich sowohl auf Seiten der deutschen als auch der schweizerischen Behörden (unter anderem im Rahmen des ebenfalls beim Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg anhängigen Strafverfahrens gegen B.Z.________ wegen Geldwäscherei) laufend neue Erkenntnisse ergaben, präzisierte die Staatsanwaltschaft Mannheim ihre Ersuchen mehrmals und bot der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg in Anwendung von Art. 67a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) der ersuchenden Behörde wiederholt Gelegenheit, gestützt auf die jeweiligen neuen Erkenntnisse die Ersuchen zu ergänzen.
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Mit ergänzendem Ersuchen vom 19. August 2005 legte die Staatsanwaltshaft Mannheim insbesondere dar, gegen B.Z.________ bestehe der dringende Verdacht, er habe Einkommenssteuern in Höhe von insgesamt 12'672'361 Euro sowie Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschläge zugunsten der X.________ AG in Höhe von insgesamt 11'659'107 Euro hinterzogen.
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Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2006 beantragte Rechtsanwalt Peter Wirth namens und im Auftrag von B.Z.________ und der X.________ AG die vollumfängliche Verweigerung der Rechtshilfe und sofortige Aufhebung der angeordneten Massnahmen.
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D.
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Mit Schlussverfügung vom 16. August 2006 hiess der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg das von der Staatsanwaltschaft Mannheim eingereichte Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2004 mitsamt Ergänzungen gut. Er ordnete die Übermittlung zahlreicher Unterlagen und eines elektronischen Datenträgers an die ersuchende Behörde an. Die Übermittlung der Unterlagen unterwarf er dem Grundsatz der Spezialität (Art. 67 IRSG). Die Sperre verschiedener Bankkonten hielt er aufrecht.
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E.
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Die dagegen von der X.________ AG, A.Z.________ und B.Z.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg (Strafkammer) am 27. März 2007 teilweise gut. Es hob die Sperre der Konten von B.Z.________ und der X.________ AG auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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F.
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Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts führen die X.________ AG sowie A.Z.________ und B.Z.________ "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und gleichzeitig Verfassungsbeschwerde".
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Sie beantragen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei insoweit aufzuheben, als damit ihre Beschwerde gegen die Schlussverfügung abgewiesen worden sei; die Schlussverfügung sei aufzuheben, soweit dies nicht bereits geschehen sei.
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Eventualiter - für den Fall, dass die Beschwerde mit Bezug auf einen oder mehrere der gemäss Rechtshilfeersuchen vorgeworfenen Tatbestände abgewiesen werde - beantragen die Beschwerdeführer:
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1. es seien von den beschlagnahmten und zu den Akten genommenen Unterlagen diejenigen auszusondern, welche nicht im Zusammenhang mit jenen Tatbeständen, für welche die Beschwerde abgewiesen werde, stünden oder zum Nachweis der betreffenden inkriminierten Tat ungeeignet seien;
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und es sei den Beschwerdeführern zum begründeten Ergebnis der Aussonderung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben;
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2. es seien von den bei den Banken edierten und zu den Akten genommenen Bankunterlagen diejenigen Unterlagen auszusondern, welche nicht im Zusammenhang mit denjenigen Tatbeständen, für welche die Beschwerde abgewiesen werde, stünden oder zum Nachweis der betreffenden inkriminierten Tat ungeeignet seien;
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und es sei den Beschwerdeführern zum begründeten Ergebnis der Aussonderung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben;
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3. es seien von den anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten elektronischen Daten diejenigen Daten auszusondern, welche nicht im Zusammenhang mit denjenigen Tatbeständen, für welche die Beschwerde abgewiesen werde, stünden oder zum Nachweis der betreffenden inkriminierten Tat ungeeignet seien;
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und es sei den Beschwerdeführern zum begründeten Ergebnis der Aussonderung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben;
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4. es seien von den anlässlich der Hausdurchsuchungen bei der I.________ AG sichergestellten Unterlagen (Ordner J.________ AG und K.________ AG) diejenigen Unterlagen auszusondern, welche nicht im Zusammenhang mit denjenigen Tatbeständen, für welche die Beschwerde abgewiesen werde, stünden oder zum Nachweis der betreffenden inkriminierten Tat ungeeignet seien;
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und es sei den Beschwerdeführern zum begründeten Ergebnis der Aussonderung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben;
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5. es sei die Übermittlung jeglicher Information mit einem ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt zu versehen, wonach sie im Ausland ausschliesslich für ein Verfahren wegen denjenigen Straftaten gemäss Rechtshilfeersuchen vom 5. bzw. 24. November 2004 verwendet werden dürfe, bezüglich welcher die jeweiligen Anträge auf eine Übermittlung von Unterlagen an die ausländische Behörde abgewiesen (gemeint wohl: gutgeheissen) wurde und dass diese Unterlagen insbesondere nicht für eine Steuerveranlagungsverfahren verwendet werden dürfen.
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G.
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Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen die Abweisung der "Verwaltungsgerichtsbeschwerde".
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Anwendbar ist ferner das Übereinkommen Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (Geldwäschereiübereinkommen; GwÜ; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG).
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1.2 Gemäss Art. 110b IRSG richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkraftreten dieser Änderung - am 1. Januar 2007 - getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht.
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Diese Bestimmung geht Art. 132 Abs. 1 BGG als "lex specialis" vor. Hat der kantonale Untersuchungsrichter die Schlussverfügung vor dem 1. Januar 2007 erlassen und das Kantonsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach diesem Datum abgewiesen, ist gegen dessen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Urteil 1C_53/2007 vom 29. März 2007 E. 1.2).
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Der Untersuchungsrichter hat im vorliegenden Fall die Schlussverfügung vor dem 1. Januar 2007 erlassen. Gegen den angefochtenen Entscheid ist damit - wie das Bundesamt für Justiz zutreffend annimmt - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben.
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Die Vorinstanz hat eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung gegeben. Das ist insofern nachvollziehbar, als ihr das angeführte Urteil 1C_53/2007 vom 29. März 2007 noch nicht bekannt sein konnte und die Rechtslage vorher insoweit unklar war.
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Die Beschwerdeführer haben gestützt auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz fälschlich "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und gleichzeitig Verfassungsbeschwerde" erhoben. Dies führt zu keinem Nichteintretensentscheid. Die Eingabe der Beschwerdeführer genügt den Frist- und Formvorschriften der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie ist als solche entgegenzunehmen.
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1.3 Die Beschwerdeführer können rügen die Verletzung von Bundesrecht (wozu auch das Staatsvertragsrecht gehört), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Da die Vorinstanz eine richterliche Behörde ist, ist das Bundesgericht an ihre Feststellung des Sachverhaltes gebunden, sofern sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
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1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 aIRSG). Es prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführer rügen (S. 6 ff.), indem es die Vorinstanz abgelehnt habe, das Schreiben von Prof. Waldburger, Vizedirektor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, vom 8. Dezember 2006 entgegenzunehmen, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
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2.2 Der Untersuchungsrichter ersuchte gestützt auf Art. 24 Abs. 3 IRSV die Eidgenössische Steuerverwaltung um Stellungnahme dazu, ob aus schweizerischer Sicht der Tatverdacht des Abgabebetruges bestehe. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erstattete ihre Stellungnahme am 24. Juli 2006 (Beschwerdebeilage). Darin führt sie (S. 5) zusammenfassend aus, die ihr vorgelegten Unterlagen ergäben einen ernsthaften Verdacht auf ein betrügerisches Zusammenwirken der D.________-Firmen unter sich einerseits und unter bedarfsweisem Einbezug der schweizerischen X.________ AG anderseits; ebenso, dass der Gang dieser Geschäfte und Interaktionen entscheidend vom Beschwerdeführer 3 bestimmt worden sei. Sollte sich dies in der weiteren Untersuchung bestätigen, entsprächen Geschäftsbücher, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der involvierten Firmen nicht der Wahrheit und entpuppten sich die einzelnen Geschäftsführer einschliesslich der Beschwerdeführer 2 als vorgeschobene und weisungsabhängige Strohmänner bzw. das Ganze als beinahe undurchschaubares Lügengebäude. Dem Fiskus wären damit nahmhafte geschäftliche und private Einkünfte arglistig verschwiegen worden und diese wären nicht zur Besteuerung gelangt. Angesichts dieses Ergebnisses sei der glaubhaft gemachte Verdacht auf das Vorliegen von Abgabebetrug zu bejahen. Unterzeichnet ist die Stellungnahme von Prof. Robert Waldburger.
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Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 (Beschwerdebeilage) reichte dieser der Vorinstanz eine Klarstellung zur Stellungnahme vom 24. Juli 2006 ein. Prof. Waldburger unterstrich, die Eidgenössische Steuerverwaltung beschränke sich in ihren Stellungnahmen auf die Prüfung, ob anhand des Ersuchens und dessen Beilagen die objektiven Tatbestandsmerkmal eines Abgabebetruges gegeben seien (Ziff. 1). Der Verdacht auf Abgabebetrug sei für ihn aufgrund der in der Stellungnahme getroffenen Annahmen nach wie vor glaubhaft gemacht (Ziff. 2).
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2.3 Die Vorinstanz führt (S. 9 E. 1e) aus, nicht zu hören seien die Beschwerdeführer unter anderem bezüglich der in der Noveneingabe vom 19. Januar 2007 gestellten prozessualen Anträge ("weitere [prozessuale] Anträge 1 und 2"). Diese würden mit der unaufgeforderten Eingabe von Prof. Waldburger vom 8. Dezember 2006 begründet. Prof. Waldburger bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung seien nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer verpflichtet wäre, spontane Eingaben Dritter, welche fast drei Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten, entgegenzunehmen und den Beschwerdeführern gestützt darauf zu gestatten, ihre Beschwerde zu ergänzen. Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführer muteten dilatorisch an.
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Diese Ausführungen, mit denen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandersetzen, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen.
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Selbst wenn es sich anders verhielte und man annehmen wollte, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt, indem sie die Eingabe von Prof. Waldburger vom 8. Dezember 2006 nicht entgegen genommen habe, würde das den Beschwerdeführern nicht helfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde heilbar (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/139; 117 Ib 64 E. 4 S. 87, mit Hinweisen; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 307). Die Beschwerdeführer hatten in der Beschwerde an das Bundesgericht die Möglichkeit, alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht gegen die Gewährung der Rechtshilfe spricht und sich dabei auch auf die Stellungnahme von Prof. Waldburger vom 8. Dezember 2006 zu beziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt worden.
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2.4 Die Beschwerde erweist sich daher im vorliegenden Punkt als unbehelflich.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 8) vor, ihre Aktivlegitimation sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz insofern zu bejahen, als es um die Frage gehe, ob Unterlagen bzw. Informationen für ein gegen sie gerichtetes Strafverfahren ins Ausland übermittelt werden dürften; dies ungeachtet der Frage, bei wem diese Unterlagen bzw. Informationen erhältlich gemacht worden seien.
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3.2 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nach Art. 21 Abs. 3 IRSG unter den gleichen Voraussetzungen zur Beschwerde befugt.
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Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgend eine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 mit Hinweisen). Die Person, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, ist nur dann persönlich betroffen, wenn sie sich in der Schweiz selber einer konkreten Massnahme - wie etwa einer Hausdurchsuchung oder einer Beschlagnahme - zu unterwerfen hat. Der Umstand allein, dass eine Rechshilfemassnahme ein im Ausland hängiges Verfahren fördert, genügt nicht. Würde Art. 21 Abs. 3 IRSG anders ausgelegt, könnte eine betroffene Person in jedem Fall Beschwerde erheben, was dem Sinn und Zweck der genannten Gesetzesbestimmung zuwiderliefe (BGE 116 Ib 106 E. 2a S. 109 f., mit Hinweisen). Der Angeschuldigte ist nicht befugt, Massnahmen anzufechten, welche Dritte betreffen (BGE 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110 f., mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 352).
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3.3 Der Einwand der Beschwerdeführer geht somit fehl. Entgegen ihrer Auffassung ist entscheidend, beim wem die Unterlagen bzw. Informationen erhältlich gemacht worden sind und genügt die Eigenschaft der Beschwerdeführer 2 und 3 als Beschuldigte im ausländischen Verfahren allein nicht, um ihnen die Beschwerdelegitimation zu verschaffen.
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Die Beschwerdeführer sind insoweit zur Beschwerde befugt, als es um Unterlagen geht, die bei Ihnen beschlagnahmt worden sind, und um Auszüge über Konten, deren Inhaber sie sind.
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4.
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4.1
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4.1.1 Die Beschwerdeführer wenden (S. 8 f. ) ein, der Tatbestand des Abgabebetrugs mit Bezug auf die persönlichen Einkommenssteuern des Beschwerdeführers 3 für die Jahre 1999 bis 2003 sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht glaubhaft gemacht. Das Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2004 enthalte hinsichtlich dieses Deliktsvorwurf folgende zentrale Behauptung:
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"Mit Ablauf des Jahres 1998 gab er (B.Z.________) gegenüber den Finanzbehörden an, seinen Wohnsitz in die Schweiz, nach G.________, verlegt zu haben. Zum Nachweis reichte er Steuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige beim Finanzamt ein."
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Die Beschwerdeführer bringen vor, diese Behauptung, der Beschwerdeführer 3 habe gegenüber den Finanzbehörden angegeben, seinen Wohnsicht in die Schweiz verlegt zu haben, werde nicht belegt und sei willkürlich.
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4.1.2 Der Einwand ist unbegründet. In den Akten findet sich etwa eine Rechnung des Beschwerdeführers 3 vom 5. Januar 2001 (Ordner A Faszikel 13). Darauf steht: "B.Z.________, Marketing Consulting, G.________". Die Annahme der deutschen Behörden, der Beschwerdeführer habe sich in die Schweiz abgemeldet, ist schon mit Blick darauf nicht willkürlich.
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4.2
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4.2.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 9 f.) vor, das Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2004 enthalte hinsichtlich des Vorwurfs des Abgabebetrugs mit Bezug auf die persönlichen Einkommenssteuern des Beschwerdeführers 3 folgende weitere zentrale Behauptung:
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"Tatsächlich wohnte B.Z.________ weiter in der Zeit von 1999 bis zumindest ins Jahr 2003 in Deutschland, in C.________":
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Die Beschwerdeführer machen geltend, auch diese Behauptung werde im Rechtshilfeersuchen nicht untermauert und bleibe damit unbegründet.
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4.2.2 Das Vorbringen ist unbegründet.
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Im Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2004 wird (S. 6 f.) dargelegt, bis zum Jahr 1998 sei der Beschwerdeführer 3 in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtige Person geführt worden. Mit Ablauf des Jahres 1998 habe er gegenüber den Finanzbehörden angegeben, seinen Wohnsitz in die Schweiz, nach G.________, verlegt zu haben. Zum Nachweis habe er Steuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige beim Finanzamt eingereicht. Hierdurch habe er erreicht, dass seine weiteren Einkünfte in Deutschland nicht der Besteuerung unterworfen worden seien und er zu Unrecht als beschränkt steuerpflichtige Person lediglich mit den deutschen Einkünften besteuert worden sei. Tatsächlich habe er weiter in der Zeit von 1999 bis zumindest ins Jahr 2003 in Deutschland, in C.________, gewohnt. Im Jahr 2000 habe er seine Ehefrau in C.________ geheiratet. Im Jahr 2001 sei das erste gemeinsame Kind geboren worden; im Jahr 2002 das zweite. Im Jahr 2003 sei seine Ehefrau verstorben und am Familienwohnsitz in C.________ begraben worden. Der offiziell angemeldete Wohnsitz sei bei der Stadt C.________ erst im Dezember 2003 abgemeldet worden. Die bislang vorliegenden Zeugenaussage des direkten Grundstücksnachbarn des Beschwerdeführers 3 in C.________ belege die derzeit getroffene Feststellung. Hiernach habe der Beschwerdeführer 3 seinen Wohnsitz in dieser Zeit in C.________ gehabt. Die weiteren Ermittlungen nach der Festnahme bestätigten dies.
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Die ersuchende Behörde nennt damit zur Stütze ihrer Verdachtmomente angerufene Beweise und macht sie glaubhaft. Mehr ist nicht zu verlangen (s. etwa BGE 125 II 250 E. 5b, 116 Ib 96 E. 4c, 115 Ib 68 E. 3b/bb; Urteil 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2, mit Hinweisen). Auch bei Rechtshilfebegehren wegen Abgabebetruges ist die ersuchende Behörde nicht gehalten, die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen bzw. ihre Beweismittel dem Begehren beizufügen (vgl. BGE 107 Ib 264 E. 3a; zudem auch Urteile 1A.122/2003 vom 25. August 2003, 1A.63/2001 vom 20. Juli 2001, 1A.183/1995 vom 13. Oktober 1995 und 1A.139/1990 vom 29. Oktober 1990). Andernfalls würde der Sinne und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig.
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4.2.3 Fehl gehen die Beschwerdeführer sodann, soweit sie (S. 10) geltend machen, aus der Begründung der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, worauf sie ihre Annahme stütze, der Wohnsitz des Beschwerdeführers 3 habe sich weiterhin in Deutschland befunden.
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Die Vorinstanz begründet (S. 11 f. E. 2c) einlässlich, weshalb sie zu diesem Schluss kommt.
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4.3
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4.3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dem Rechtshilfeersuchen und den diesem beigefügten Beweismitteln und Berichten sei nicht zu entnehmen, dass das Pseudonym "L.________" tatsächlich jemals gegenüber jemandem verwendet worden sei und/oder zu einer Täuschung geführt habe.
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4.3.2 Die Akten (Ordner A Faszikel 12) enthalten ein Schriftstück, dass darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer 3 seine Post an die Adresse "L.________, Im H.________, C.________" senden liess. Dies ist eines der verschiedenen von der Vorinstanz (S. 11 f. E. 2c) genannten Indizien, welche dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer 3 die deutschen Steuerbehörden über seinen tatsächlichen Wohnsitz arglistig getäuscht hat. Hinreichende Verdachtsmomente für Abgabebetrug sind gegeben. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun.
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4.4
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4.4.1 Die Beschwerdeführer machen (S. 10 f.) geltend, die Voraussetzungen des Abgabebetruges müssten für jedes einzelne Steuerjahr glaubhaft dargetan werden, was hier nicht der Fall sei.
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4.4.2 Das Vorbringen ist unbehelflich. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens bestehen hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass der Beschwerdeführer Einkommenssteuern in den Jahren 1999 bis 2003 durch arglistige Täuschung der deutschen Steuerbehörden hinterzogen hat. Es kann erneut auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 11 f. E. 2c) verwiesen werden.
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführer machen (S. 11 ff.) geltend, der Tatbestand des Abgabebetruges mit Bezug auf Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschlag der Beschwerdeführerin 1 für die Jahre 1996 bis 2003 in Deutschland sei nicht glaubhaft gemacht.
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5.2 Auch dazu hat sich die Vorinstanz (S. 12 ff.) einlässlich geäussert. Sie legt dar, dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 1 werde gemäss Rechtshilfeersuchen vorgeworfen, gegenüber dem deutschen Fiskus zwischen 1996 und 2003 Körperschaftssteuern hinterzogen zu haben, indem der Beschwerdeführer 3 seine Stellung als tatsächlicher Gesellschafter der Beschwerdeführerin 1 - welche bis 2000 die D.________ GmbH besessen habe - arglistig verschleiert habe. Auch bei diesem Vorwurf handle es sich um Abgabebetrug. Aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer 3 mit grosser Wahrscheinlichkeit alleiniger Aktionär oder zumindest Mehrheitsaktionär der Beschwerdeführerin 1 sei. Die Vorinstanz verweist insoweit auf die Schlussverfügung.
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Der Untersuchungsrichter führt dort (S. 12 E. 2.2.2) aus, gegenüber den deutschen Finanzbehörden sei der Beschwerdeführer 2 als Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin 1 angegeben worden. Die vorgelegte Bescheinigung werde von den deutschen Behörden aus folgenden Gründen als falsch qualifiziert: Im Jahre 2001 habe die Beschwerdeführerin 1 94,9 Prozent der Anteilte an der D.________ GmbH an die Firma F.________ zu einem Gesamtpreis von insgesamt 60,8 Millionen DM verkauft. Die börsengehandelte Firma F.________ sei verpflichtet gewesen, diesen Vorgang der französischen Börsenaufsicht zu melden. Aus dieser Meldung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 3 alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführerin 1 gewesen sei. Auch weitere Unterlagen liessen den Beschwerdeführer 3 als Alleingesellschafter, Verwaltungsratspräsident oder alleinvertretungsberechtigter Präsident der Beschwerdeführerin 1 erkennen. In zahlreichen Verträgen und Vertragsentwürfen werde er in dieser Eigenschaft aufgeführt. Ebenso belegten andere Unterlagen, dass er einigen der Briefkastenfirmen der D.________ GmbH Instruktionen gegeben habe. In seinem Testamentsentwurf vom 26. November 2003 habe er sich sodann selbst als an der Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt bezeichnet und er habe darin Anordnung getroffen, wie im Falle seines Ablebens mit der Substanz der Beschwerdeführerin 1 zu verfahren sei. Aus den Einvernahmeprotokollen der Privatsekretärin des Beschwerdeführers 3 gehe schliesslich hervor, dass dieser innerhalb der D.________ GmbH eine überragende Stellung eingenommen habe und mit einiger Wahrscheinlichkeit von Deutschland aus die Beschwerdeführerin 1 dirigiert und beherrscht habe. So habe er die richtungweisenden Entscheidungen getroffen und seiner Sekretärin Anweisungen für Zahlungen durch die Beschwerdeführerin 1 erteilt, die seine Sekretärin an jene des Beschwerdeführers 2 weiterzuleiten gehabt habe.
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Die Vorinstanz legt weiter dar, der Beschwerdeführer 3 sei vom 19. Oktober 2000 bis 2003 Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Aus den dargelegten Tatsachen folge, dass der Beschwerdeführer 3 mit grosser Wahrscheinlichkeit die massgeblichen Entscheidungen der Beschwerdeführerin 1 getroffen habe, so dass sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung am Wohnsitz des Beschwerdeführers 3 befunden habe. Dieser habe aber, wie bereits ausgeführt, bis zumindest 2003 in Deutschland gelegen.
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Arglist - so die Vorinstanz weiter - ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer 2 zuhanden der deutschen Finanzbehörden bescheinigt habe, Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin 1 zu sein, wodurch er eine begünstigte Besteuerung von Gewinnausschüttungen der in Deutschland domizilierten D.________ GmbH an die Beschwerdeführerin 1 erreicht habe; weiter daraus, dass die Buchhaltung der Beschwerdeführerin 1 als gefälscht gelten müsse, wenn sie nicht den Beschwerdeführer 3, sondern den offenbar vorgeschobenen Beschwerdeführer 2 als Alleinaktionär bezeichnet habe; ferner daraus, dass der Beschwerdeführer 3 sich seine Post unter dem Pseudonym "L.________" nicht nach G.________, sondern nach C.________ habe schicken lassen.
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5.3 Diese Erwägungen der kantonalen Instanzen lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Sie zeigen, dass auch im vorliegenden Punkt hinreichende Verdachtsmomente für einen Abgabebetrug bestehen.
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Die Beschwerde ist auch insoweit unbehelflich.
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6.
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6.1 Die Vorinstanz führt (S. 14 E. 4.) aus, die Beschwerdeführer wendeten sich gegen den Vorwurf, der Beschwerdeführer 3 habe absichtlich ein weit verzweigtes, schwer durchschaubares Firmennetz installiert, um bewusst Vermögenswerte zu verbergen. Soweit verständlich schienen sie in diesem Zusammenhang vorzubringen, der Vorwurf der Hinterziehung von Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschlag zugunsten der fünf Firmen N.________, O.________, P.________, Q.________ und R.________ für die Jahre 2001-2002 treffe nicht zu und das Rechtshilfeersuchen sei diesbezüglich abzuweisen.
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Die Vorinstanz bemerkt dazu, der Schlussverfügung sei nicht zu entnehmen, dass die Rechtshilfe bzw. die Gutheissung des Rechtshilfegesuchs mit diesem gegen den Beschwerdeführer 3 gerichteten Vorwurf der Steuerhinterziehung begründet werde. Der angefochtenen Schlussverfügung lasse sich einzig entnehmen, dass bezüglich der im Kanton Glarus angeordneten Hausdurchsuchungen unter anderem alle Unterlagen zu beschlagnahmen seien, welche im Zusammenhang mit vier der genannten fünf Firmen stünden. Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer 3 nicht beschwerdelegitimiert. Bezüglich der Beschwerdeführerin 1, deren Räumlichkeiten durchsucht worden seien, fehle es der Beschwerde an jeder Begründung, weshalb die Rechtshilfe nicht zu gewähren wäre, so dass auch diesbezüglich nicht weiter auf den Hauptantrag einzugehen sei.
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6.2 Diese Erwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Sie behaupten insbesondere nicht, dass ihre Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1, welche im vorliegenden Zusammenhang beschwerdelegitimiert gewesen wäre, eine hinreichende Begründung enthalten habe.
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Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
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7.
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7.1 Die Vorinstanz erwägt (S. 15), im Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2004 werde ausgeführt, die D.________ GmbH habe in den Jahren 1996 bis 2001 Gewinne in Höhe von mindestens 40 Millionen DM an die Beschwerdeführerin 1 ausgeschüttet. Durch Vorlage einer falschen Bescheinigung des Beschwerdeführers 2 als Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin 1 sei eine günstigere Besteuerung erreicht und die zutreffende deutsche Versteuerung der Gewinnausschüttungen durch die deutschen Finanzbehörden verhindert worden. Den Akten lasse sich weiter entnehmen, dass die D.________ GmbH in den Jahren 1999/2000 Gewinne von 20 Millionen DM ausgeschüttet haben solle.
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7.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, die D.________ GmbH habe nach 1999 keine Dividenden ausgeschüttet. Dies ergebe sich aus dem Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Februar 2005 (Beschwerdebeilage) und den beschlagnahmten Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin 1.
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Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, aus welcher Stelle im Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Februar 2005 sich ergeben soll, dass die D.________ nach 1999 keine Dividenden ausgeschüttet habe. Ebenso sagen sie nicht, wo in den umfangreichen Akten (17 Bundesordner) sich die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin 1 finden sollen. Insbesondere in einem komplexen Rechtshilfefall mit umfangreichen Akten wie hier darf von den Beschwerdeführern - welche uneingeschränkt Akteneinsicht hatten - erwartet werden, dass sie die genauen Aktenstellen angeben, aus denen sich etwas zu ihren Gunsten ergeben soll. Es ist daher fraglich, ob im vorliegenden Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Dies kann jedoch offen bleiben, da sie auch insoweit ohnehin unbehelflich ist. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, die D.________ habe nach 1999 keine Dividenden ausgeschüttet, anerkennen sie damit implizit, dass sie bis (und mit) 1999 Dividenden ausbezahlt hat. Ihre Ausführungen sind daher nicht geeignet, die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen im vorliegenden Punkt als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Hat die D.________ der Beschwerdeführerin 1 Gewinne ausgeschüttet, kommt insoweit ein Abgabebetrug, wie ihn die deutschen Behörden schildern, in Betracht. Für welche Jahre dies im Einzelnen der Fall ist, wird im deutschen Strafverfahren zu klären sein.
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Die Beschwerde ist ebenfalls unbehelflich, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die ersuchende Behörde habe nicht dargetan, dass sie in Bezug auf den vorliegenden Deliktsvorwurf ein Strafverfahren führe. Nach dem Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2004 führt die Staatsanwaltschaft Mannheim unter anderem gegen die Beschwerdeführer 2 und 3 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Steuerdelikte. Dabei geht es auch um Gewinnausschüttungen der D.________ GmbH an die Beschwerdeführerin 1. An diesen Angaben der ersuchenden Behörde zu zweifeln besteht kein Anlass. Nach der Rechtsprechung kann im Übrigen Rechtshilfe gegebenenfalls selbst dann geleistet werden, wenn im ersuchenden Staat noch kein eigentliches Strafverfahren eröffnet worden ist (BGE 116 Ib 452 E. 3a und b).
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8.
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Die Beschwerdeführer bringen (S. 15) vor, Erwägung 7 des angefochtenen Entscheids (S. 16 f.) leide an einem Begründungsmangel. Insoweit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 7 ihres Urteils hinreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, die Übermittlung der im Zusammenhang mit dem Verdacht der Widerhandlung gegen das Lauterkeitsrecht stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde sei von der Bedingung abhängig zu machen, dass der Bundesgerichtshof in Karlsruhe als Rechtsmittelinstanz das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Juni 2006 betreffend Widerhandlung gegen das Lauterkeitsrecht aufhebe und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweise und diese Rückweisung rechtkräftig geworden sei. Was die Vorinstanz dazu ausführt, lässt im Übrigen keine Bundesrechtsverletzung erkennen.
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9.
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9.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 15 f.) zur Erwägung 8 des angefochtenen Urteils (S. 17 f.) vor, da die hier in Frage stehenden Unterlagen in anderen Verfahren erhoben worden seien, für welche der Untersuchungsrichter am 28. September 2006 eine "Nichtweiterverfolgungsverfügung" erlassen habe, hätten sie grundsätzlich nichts mit den in Deutschland geführten Verfahren und den darauf gestützten Rechtshilfeersuchen zu tun. Daher obliege es dem Untersuchungsrichter darzutun, weshalb und in welchem Umfang diese Unterlagen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen und den einzelnen darin behaupteten Delikten stünden und somit für die Aufklärung derselben beweisrelevant seien.
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9.2 Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c).
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Es obliegt dem Beschwerdeführer, jedes einzelne Aktenstück, das nach seiner Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat er für jedes der so bezeichnete Aktenstücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c S. 264; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.).
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9.3 Es wäre danach Sache der Beschwerdeführer gewesen, im Einzelnen aufzuzeigen, welches Schriftstück aus welchem Grund für die ersuchende Behörde mit Sicherheit unerheblich sei und deshalb nicht herausgegeben werden dürfe. Dies haben sie nicht getan.
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Die Beschwerde erweist sich deshalb auch im vorliegenden Punkt als unbehelflich.
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10.
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Die Vorinstanz kommt (E. 9 S. 18) zum Schluss, die Gewährung der Rechtshilfe müsse entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht für jedes Jahr getrennt begründet werden. Ihre Erwägungen dazu sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer setzen sich damit nicht weiter auseinander. Was sie (S. 16) vorbringen, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun.
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11.
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11.1 Für den Fall, dass die Beschwerde mit Bezug auf einen der Hauptanträge I.A.1-4 und/oder Hauptantrag II abgewiesen werde, beantragten die Beschwerdeführer vor Vorinstanz bezüglich der beschlagnahmten Unterlagen und elektronischen Daten eine Aussonderung jener Unterlagen bzw. Daten, welche nicht im Zusammenhang mit denjenigen Tatbeständen stünden, für welche die Beschwerde abgewiesen werde oder die zum Nachweis der betreffenden inkriminierten Tat ungeeignet seien. Dazu sei den Beschwerdeführern zum begründeten Ergebnis der Aussonderung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Ebenfalls sei die Übermittlung jeglicher Information mit einem ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt zu versehen. Insbesondere dürften diese Unterlagen nicht für ein Steuerveranlagungsverfahren verwendet werden. Sie begründeten diese Anträge damit, diese ergäben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und aus Art. 3 Abs. 3 IRSG.
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11.2 Die Vorinstanz bemerkt dazu (S. 19 E. 10a), mit dem lapidaren Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und auf Art. 3 Abs. 3 IRSG vermöchten die Beschwerdeführer ihrer Begründungspflicht nicht zu genügen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer sei dem Untersuchungsrichter darin zuzustimmen, dass erstere bei einer allfälligen Aussonderung eine Mitwirkungspflicht treffe und sie mit ihrem Begehren nicht beliebig zuwarten dürften. Wie der Untersuchungsrichter zutreffend ausführe, sei das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer nie eingeschränkt gewesen und habe deren Anwalt dieses auch ausgeübt und danach am 6. Februar 2006 eine längere Stellungnahme eingereicht. Von einem "Ausschluss" der Beschwerdeführer vom Verfahren könne entgegen deren Behauptung nicht die Rede sei. Die Beschwerdeführer hätten nicht über anderthalb Jahre zuwarten dürfen, bis sie - im Rechtsmittelverfahren - eine Aussonderung verlangten. Das Gesuch sei verspätet. Zudem fehle auch in der Beschwerde jeglicher Hinweis, welche Unterlagen konkret auszusondern wären.
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Diese Ausführungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind nicht zu beanstanden. Wie dargelegt (E. 9.2) wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen darzutun, welches einzelne Schriftstück aus welchem Grunde nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden dürfe. Dieser Begründungspflicht sind sie, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätten, nie nachgekommen.
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11.3 Die Vorinstanz führt (S. 19 E. 10a) sodann aus, der Antrag, die zu übermittelnden Unterlagen seien mit einem ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt zu versehen, stosse ins Leere, da die Schlussverfügung (Dispositiv Ziff. 8 und 11 [Verteiler mit Hinweis auf das Formular "Grundsatz der Spezialität"]) genau dies vorsehe.
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Das angefochtene Urteil verletzt auch insoweit kein Bundesrecht.
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12.
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Erwägung 11 des angefochtenen Urteils (S. 23) enthält eine Haupt- und eine Eventualbegründung.
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Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer dagegen (S. 17) kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie nicht beide Begründungen anfechten (BGE 133 IV 119 E. 6.3, mit Hinweisen).
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13.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von je Fr. 2'000.--, insgesamt Fr. 6'000.--, wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg (Strafkammer) sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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