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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_398/2007 /ble
Urteil vom 30. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart,
gegen
Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Haftgericht des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ (geb. 1982), nach eigenen Angaben aus Mauretanien stammend, reiste am 13. Oktober 2001 in die Schweiz ein und stellte in Vallorbe ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) trat mit Entscheid vom 6. Mai 2002 auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte die Schweizerische Asylrekurskommission am 14. Juni 2002 ab.
Am 16. Mai 2002 stellte das mauretanische Konsulat in Genf für X.________ einen Laissez-passer aus; den damals zuständigen Behörden des Kantons Freiburg gelang es jedoch nicht, den Betroffenen aus der Schweiz auszuschaffen. Darauf wurde ein zweiter Laissez-passer ausgestellt und auf den 2. September 2003 ein Flug gebucht. X.________ galt jedoch ab dem 1. September 2003 als verschwunden und trat den Flug nicht an.
Am 27. Dezember 2004 ersuchte X.________ ein zweites Mal um Asyl und wurde dem Kanton Solothurn zugeteilt. Das Asylgesuch wurde am 30. Juni 2005 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem X.________ am 31. März 2005 erneut untergetaucht war. Am 28. September 2006 wurde er in Genf angehalten und am Tag darauf in den Strafvollzug versetzt.
1.2 Im Anschluss an die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nahm das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn X.________ am 30. Januar 2007 für drei Monate in Ausschaffungshaft, welche vom Haftgericht des Kantons Solothurn am 31. Januar 2007 genehmigt und am 26. April 2007 um drei Monate verlängert wurde. Mit Urteil vom 19. Juli 2007 bewilligte das Haftgericht eine (weitere) Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 24. Januar 2008.
1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. August 2007 beantragt X.________, Ziffer 1 des Urteils des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2007 aufzuheben und ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.) asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in sein Heimatland zurückzukehren und hat seine Identität und Herkunft bisher nicht offengelegt. Er gibt an, aus Mauretanien zu stammen. Zwei Versuche, ihn dorthin auszuschaffen, hat er vereitelt. Nachdem ihn am 8. Mai 2007 eine Delegation aus Guinea als Staatsangehörigen dieses Landes anerkannt hatte, stellte ihm die Botschaft der Republik Guinea einen Laissez-passer aus. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch, am 26. Mai 2007 den Rückflug nach Conakry anzutreten. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens - er ist zudem bereits zweimal untergetaucht - kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit nach wie vor gegeben.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Ausschaffung nach Guinea sei wegen der dort herrschenden politischen Verhältnisse nicht möglich. Die Zumutbarkeit der Ausschaffung muss im Wegweisungsverfahren bzw. im entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren geprüft werden; zu ihrer Beurteilung ist das Bundesgericht nicht zuständig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Ein Einschreiten im Haftprüfungsverfahren rechtfertigt sich einzig bei augenfälliger Unzulässigkeit (BGE 125 II 247 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2c S. 62).
Bis anhin wurde betreffend Guinea im Übrigen kein genereller Ausschaffungsstopp verfügt. Im jetzigen Zeitpunkt bestehen somit keine triftigen Gründe zur Annahme, der Beschwerdeführer könne überhaupt nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden. Die Rückschaffung kooperationsunwilliger Staatsangehöriger von Guinea nimmt erfahrungsgemäss viel Zeit in Anspruch, was eine längere Hafterstreckung als im Allgemeinen üblich rechtfertigen kann. Der Umstand allein, dass der Vollzug einer Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Haft zu verkürzen, indem er sich zu einem unbegleiteten Rückflug bereit erklärt. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis).
2.3 Angesichts der geringen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seines bisherigen Verhaltens musste das Haftgericht den angeblich unzulässigen Haftbedingungen bzw. -vorkommnissen nicht weiter nachgehen und konnte es bei einem Hinweis auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen bewenden lassen, zumal eine Haftentlassung selbst dann nicht in Frage gekommen wäre, wenn die Vorwürfe zugetroffen hätten.
2.4 Die angefochtene Haftverlängerung verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; dem Ersuchen kann nicht entsprochen werden, da sein Rechtsbegehren aufgrund der zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Vornherein als aussichtslos einzustufen war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es kann jedoch davon abgesehen werden, eine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn und dem Haftgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: