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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_272/2007 /blb
Urteil vom 30. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (SchK-Aufsichtsbehörde) vom 21. Mai 2007,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 5. Juli 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. Juli 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 1. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 3 Tagen seit der am 18. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (zufolge der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gehemmten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (ungeachtet der weiteren Eingaben) androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 5. Juli 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Genossenschaft G.________, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: