Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_49/2007
Verfügung vom 30. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
S.________, 1964, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, Löwenstrasse 59, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. Januar 2007.
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Januar 2007 das Gesuch des 1964 geborenen S.________ um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des von ihm und der Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachtens abwies,
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen liess mit dem Antrag, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei das Verfahren bis zum Eingang des Gutachtens zu sistieren,
dass die Rechtsvertreterin von S.________ dem Bundesgericht mit Eingabe vom 10. April 2007 mitteilte, das interdisziplinäre Gutachten sei in der Zwischenzeit zugestellt und dem kantonalen Gericht als Beweismittel eingereicht worden,
dass die Beschwerde vom 1. März 2007 damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass das Bundesgericht mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet, wenn ein Rechtsstreit gegenstandslos wird oder mangels rechtlichen Interesses dahinfällt (vgl. Art. 72 BZP; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 139/03 vom 2. Dezember 2004),
dass somit für die Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Verfügungen betreffend Sistierung des Verfahrens oder deren Ablehnung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG u.a. zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann,
dass in der Beschwerde vom 1. März 2007 mit keinem Wort dargetan wird, dass die Ablehnung der Sistierung zu einem irreparablen Nachteil führen würde,
dass auf eine Beschwerde, in der nicht geltend gemacht wird, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt sein soll, nicht eingetreten werden kann, muss doch eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 42 Abs. 1 BGG hinreichend begründet sein, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil G. vom 8. Juni 2007, 4A_92/2007; zur Rechtsprechung unter dem Geltungsbereich des OG siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 111/06 vom 22. November 2006),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre, die Gerichtskosten nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und dieser keinen Anspruch auf Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle hat,
dass demzufolge der Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
verfügt:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: