BGer 1C_214/2007 |
BGer 1C_214/2007 vom 31.08.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_214/2007 /daa
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Urteil vom 31. August 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsstatthalteramt II Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Appellationshof des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Zwangsbehandlung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 5. Juli 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Regierungsstatthalteramt II von Bern erteilte X.________ die Weisung, sich regelmässig zur ambulanten Psychotherapie zu Dr. med. Y.________, Bern, zu begeben, dies gestützt auf Art. 4 und 20 des kantonalbernischen Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge. Der Entscheid wurde mit dem Zusatz versehen, dass der Arzt im Falle der Nichtbefolgung der Weisung verpflichtet sei, dies dem Regierungsstatthalteramt zu melden; ausserdem werde in einem Jahr überprüft, ob die erteilte Weisung noch notwendig sei oder nicht.
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X.________ zog diesen Entscheid ans Obergericht des Kantons Bern weiter. Dessen 2. Zivilkammer bestätigte den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes mit Urteil vom 5. Juli 2007.
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2.
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Mit Eingabe vom 3. August 2007 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3.
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3.1 Das Obergericht hat seinem Urteil die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es stehe dagegen die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 ff. BGG). Soweit hier von Bedeutung, unterliegen diesem Rechtsmittel auch öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG), insbesondere Entscheide über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Ziff. 6 der soeben genannten Bestimmung).
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Vorliegend geht es jedoch nicht um eine fürsorgerische Freiheitsentziehung, sondern um eine Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung, die einzig auf dem genannten kantonalbernischen Fürsorgegesetz beruht. Es steht also insoweit ausschliesslich kantonales öffentliches Recht in Frage.
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Die Beschwerde ist daher als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 82 ff. BGG).
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3.2 Dies ändert indes nichts daran, dass gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei insbesondere auch, sich im Einzelnen sachbezogen mit den ihm zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen.
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Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen Entscheid sinngemäss geltend gemachten Grundrechtsverletzungen gilt indes eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft derartige Rügen in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG weiterzuführen (Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4, zur Publikation bestimmt; vgl. dazu auch BGE 130 I 258 E. 1.3 und 129 I 113 E. 2.1). Dieselben Anforderungen an die Begründungspflicht gelten, soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich bzw. unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist; entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (E. 1.4.3 des oben zitierten Urteils vom 20. Juni 2007).
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Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Da er nicht konkret darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung im Einzelnen bzw. im Ergebnis verfassungswidrig sein soll, ist auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt II Bern und dem Appellationshof des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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