Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_215/2007 /daa
Urteil vom 4. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karel Kohlik,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer, vom 25. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Prag ermittelt unter anderem gegen A.________ wegen Betrugs und Pflichtverletzung bei der Verwaltung fremden Vermögens.
Am 10. November 2006 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 20. März 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe von Unterlagen betreffend verschiedene Bankkonten an die ersuchende Behörde an. Ausserdem verfügte sie die Aufrechterhaltung der Sperren der Konten, soweit diese nicht bereits saldiert waren.
B.
Die von A.________ gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 25. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 20. März 2007 sei aufzuheben und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen. Eventualiter sei die Schlussverfügung dahingehend aufzuheben, als die Dokumente bezüglich der Konten:
- Bank X.________ Konto Nr. ... (A.________ direkt);
- Bank X.________ Konto Nr. ... (B.________ Ltd.);
- Bank X.________ Konto Nr. ... (C.________ SA);
- Bank X.________ Konto Nr. ... (D.________ Finance)
von der Gewährung der Rechtshilfe auszunehmen seien, bzw. es sei in diesem Umfang das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei anzuweisen, das Untersuchungsverfahren bezüglich des Beschwerdeführers rechtshilfeweise zu übernehmen und die Angelegenheit bezüglich des Beschwerdeführers in der Schweiz zur Aburteilung zu bringen.
D.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und das Bundesstrafgericht haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen. Es beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliege.
E.
A.________ hat zur Vernehmlassung des Bundesamtes am 29. August 2007 Bemerkungen eingereicht. Er hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.1, mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.
2.1 Im vorliegenden Fall geht es um Beschlagnahmen und die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich, also um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um einen besonders bedeutenden Fall.
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG nur in folgenden zwei Punkten.
2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seine Beschwerdelegitimation bezüglich dreier Konten, an denen er wirtschaftlich berechtigt sei, zu Unrecht verneint. Damit habe sie elementare Verfahrensgrundsätze nach Art. 84 Abs. 2 BGG verletzt.
Der Einwand ist offensichtlich unbegründet. Wie die Vorinstanz (S. 4 f. E. 2) zutreffend erwägt, ist nach der Rechtsprechung der bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto Berechtigte grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die juristische Person, welche Kontoinhaberin ist, nicht mehr besteht und daher nicht mehr selber Beschwerde führen kann (BGE 123 II 153 E. 2). Dass hier die juristischen Personen, welche Kontoinhaber sind, nicht mehr bestünden, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Erst recht belegt er dies nicht; dazu wäre er aber verpflichtet gewesen (Urteile 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 1e und 1A.131/1999 vom 26. August 1999 E. 3b; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 352 Fn. 2088).
2.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Verfahren im Ausland leide an schweren Mängeln. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer darauf überhaupt berufen kann angesichts des Umstandes, dass er sich - wie aus der Beschwerde (S. 9 und S. 12 Ziff. 14) zu schliessen ist - nicht in der Tschechischen Republik aufhält (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f., mit Hinweisen). Das Vorbringen ist ohnehin unbegründet. Was der Beschwerdeführer darlegt, ist nicht geeignet, schwere Mängel des ausländischen Verfahrens darzutun.
2.4 Liegt nach dem Gesagten kein besonders bedeutender Fall vor, ist die Beschwerde unzulässig.
3.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen ihn rechtshilfeweise von den tschechischen Behörden zu übernehmen, kann darauf schon deshalb nicht eingetreten werden, weil er einen entsprechenden Antrag vor Vorinstanz nicht gestellt hat und sich diese deshalb dazu auch nicht geäussert hat. Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig.
4.
Auf die Beschwerde kann danach nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: