BGer 6B_448/2007 |
BGer 6B_448/2007 vom 04.09.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
6B_448/2007 /rom
|
Urteil vom 4. September 2007
|
Strafrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Schneider, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Monn.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
|
Gegenstand
|
Versuchte Nötigung,
|
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. März 2007.
|
Der Präsident zieht in Erwägung:
|
1.
|
Obwohl der Beschwerdeführer festhält, er müsse wohl das Urteil wegen Nötigung akzeptieren (Beschwerde S. 1), beantragt er dennoch zusammenfassend einen Freispruch (Beschwerde S. 2 unten). Insoweit kann auf die Beschwerde jedoch von vornherein nicht eingetreten werden, weil sie sich mit dem Schuldspruch nicht befasst und deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Sie richtet sich denn auch zur Hauptsache gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren (Beschwerde S. 1). Diese bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Der Beschwerdeführer könnte folglich nur vorbringen, die Kosten- und Entschädigungsregelung sei willkürlich bzw. seine Grundrechte im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG seien verletzt worden. Von Willkür oder den Grundrechten ist in der Beschwerde jedoch nicht die Rede, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 4. September 2007
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|