BGer 6B_450/2007 |
BGer 6B_450/2007 vom 04.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_450/2007 /rom
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Urteil vom 4. September 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urtreil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ am 28. Juni 2007 im Berufungsverfahren des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.-- bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
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X.________ führt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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2.
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Mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann auch die Verletzung der Bundesverfassung (BV) im Sinne von Art. 113 BGG gerügt werden. Im Strafrecht besteht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde folglich kein Raum. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.
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In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere die E. 1c, 2b und c, 3a - c des angefochtenen Entscheids). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV. Seine Ausführungen betreffen jedoch zu einem erheblichen Teil das Strassenverkehrsrecht. Soweit das Bundesgericht das Recht folglich von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten rügt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So ist z.B. nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Strassenverkehrsbeamtin hätte als Zeugin einvernommen werden müssen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer auferzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. September 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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