BGer 6B_142/2007 |
BGer 6B_142/2007 vom 05.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_142/2007 /zga
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Urteil vom 5. September 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Binz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Urban Baumann,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch
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Rechtsanwältin Eva Petrig Schuler,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.
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Gegenstand
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Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 20. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 4. Mai 2006 von der Staatsanwaltschaft Schwyz wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) angeklagt. In der Anklageschrift wird X.________ Folgendes zur Last gelegt:
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A.________ versuchte am Freitag, 13. Januar 2006, den ganzen Tag vergeblich, ihren Freund B.________ anzurufen. Deshalb wartete sie nach dem Abendessen im Aufenthaltsraum des Durchgangszentrums Morschach auf dessen Telefonanruf. X.________ sah sie weinen. Er sprach mit ihr und lud sie in den Ausgang ins Dorf ein. Im Swiss Holiday Park kauften sie sich eine Flasche Gin und tranken davon. Zufällig trafen sie die beiden Asylbewerber C.________ und D.________. Um ca. 22.30 Uhr kehrten alle vier zusammen zum Durchgangszentrum zurück. X.________ lud auf dem Heimweg A.________ auf sein Zimmer ein. Dort angekommen fragte A.________, wo die beiden anderen Begleiter seien. X.________ antwortete, dies sei nicht wichtig, und schloss die Türe ab. A.________ bekam langsam Angst und wollte das Zimmer verlassen. X.________ packte sie daraufhin an den Schultern und warf sie auf das Bett, so dass sie auf dem Bauch zu liegen kam. Er drückte sie am Kopf und an den Schultern in die Matratze und zog ihr die Hose aus. A.________ widersetzte sich der Aufforderung, sich umzudrehen. X.________ drückte sie weiterhin aufs Bett und vollzog gegen ihren Willen Analverkehr. Er verletzte sie an den Lippen ihres Mundes, als er ihren Kopf auf die Seite drehte, um sie küssen zu können. Er hielt sie weiterhin auf dem Bett fest und vollzog mehrmals mit ihr anal und vaginal den Verkehr. Weil sich A.________ nicht aus ihrer Lage befreien konnte, bat sie X.________ um einen Tee. Dieser holte bei D.________ den Tee, schloss aber dabei die Türe von aussen mit einem Schlüssel ab. A.________ klopfte an die Türe, doch niemand hörte sie. Als X.________ zurück in seinem Zimmer beide Teetassen auf den Tisch stellte, gelangte A.________ an ihm vorbei zur Tür. X.________ erwischte sie an den Haaren und zog sie zurück ins Zimmer aufs Bett. Er riss ihr dabei ganze Haarbüschel aus. In der Folge vollzog er erneut gegen ihren Willen Analverkehr. Als A.________ im Gerangel auf den Rücken zu liegen kam, nutzte X.________ die Gelegenheit zu vaginalem Geschlechtsverkehr. Hernach zwang er sie, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Von seinem Vorhaben liess er ab, als sich A.________ fast übergeben musste. Erst gegen 05.00 Uhr am Morgen liess X.________ sein Opfer gehen.
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B.
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Das Kantonale Strafgericht Schwyz verurteilte X.________ mit Urteil vom 27. Juli 2006 wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) sowie Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren. Gegen das Urteil erhob X.________ am 17. Oktober 2006 Berufung und stellte überdies das Beweisergänzungsbegehren der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von A.________ über den angeklagten Sachverhalt mittels eines aussagepsychologischen Gutachtens. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Urteil vom 20. März 2007 die Berufung ab.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.
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3.
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Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht nicht milder, womit das alte Recht anwendbar bleibt.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör, da beantragte Beweisergänzungsbegehren nicht abgenommen worden seien (Beschwerde S. 4 Ziff. 1 Abs. 3). Seinem Beweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens hätte stattgegeben werden müssen, da die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin angesichts ihrer Lebens- und Asylgeschichte sehr zweifelhaft sei. Im Verlaufe des Verfahrens sei herausgekommen, dass die Beschwerdegegnerin an einer psychischen Störung leide. Die Ärzte der psychiatrischen Klinik könnten dabei keine Aussagen über einen möglichen Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und dem inkriminierten sexuellen Übergriff machen (Beschwerde S. 4 Ziff. 4. S. 15 ff.).
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4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweis). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, mit Hinweisen).
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4.2 Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe des Richters, Beweise zu würdigen, namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zu beurteilen. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch einen Sachverständigen drängt sich in der Regel sachlich erst auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Zeugen durch Dritte vorliegen oder wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 129 IV 179 E. 2.4 S. 184, mit Hinweisen; Urteil 1P.636/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3, mit Hinweisen).
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4.3 Im angefochtenen Urteil führt das Kantonsgericht aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin für die Beweiswürdigung zentral seien. Die Verteidigung mache jedoch keine konkreten Anzeichen dafür geltend, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Es sei kein zureichender Grund für die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, dass nicht alle Einzelheiten der Lebens- und Asylgeschichte der Beschwerdeführerin bekannt seien (angefochtenes Urteil S. 9 Ziff. 1 b). Das Kantonsgericht hält die Beschwerdegegnerin vielmehr für generell glaubwürdig. Ihre Aussagen erachtet es in hohem Masse als glaubhaft. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin lasse sich durch objektive Indizien bestätigen. So seien im Zimmer des Beschwerdeführers Haarbüschel und Blutspuren gesichert worden, welche DNA-analytisch der Beschwerdegegnerin zugeordnet werden konnten. Am Darmausgang der Beschwerdegegnerin sei ein Schleimhautriss festgestellt worden, der mit ihrer Schilderung übereinstimme, dass ihr der anale Verkehr, den sie vorher nie praktiziert hätte, Schmerzen bereitet hätte. Weiter sei erstellt, dass der Reissverschluss der Jeanshose, welche die Beschwerdegegnerin in der fraglichen Nacht getragen habe, kaputt gewesen sei. Die medizinischen Fachberichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin würden ein tief in ihre psychische Integrität eingreifendes Ereignis bestätigen (angefochtenes Urteil E. 4 a-d S. 22 ff.).
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4.4 Das Kantonsgericht hat sich selber ein Urteil über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin gebildet. Es hat ausführlich die Gründe dargelegt, aufgrund welcher es die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft beurteilt hat. Gemäss der willkürfreien Würdigung des Kantonsgerichtes weisen die Aussagen der Beschwerdegegnerin einen hohen Realitätsgehalt auf, sind konsistent und hinsichtlich ihres Kerngehaltes frei von Widersprüchen. Es bestehen keine Anzeichen, dass die Beschwerdegegnerin wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Somit ist der Verzicht auf die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
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5.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt in willkürlicher Würdigung der Beweise und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" festgestellt. Nicht rechtsgenüglich bewiesene Elemente des Sachverhalts seien trotz erheblicher Zweifel zu seinen Ungunsten ausgelegt worden. Die Anklage enthalte Ereignisse in der Sachverhaltsschilderung, die von Zeugen eindeutig widerlegt worden seien. Zudem fänden sich zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin. In Anbetracht aller Umstände erweise sich die vom Kantonsgericht vorgenommene Würdigung des Beweisergebnisses als willkürlich (Beschwerde S. 4 Ziff. III/1.).
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5.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Dieser Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Würdigung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten für schuldig erklärt, obschon er an dessen Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind allerdings bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter von dem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 6P.180/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2, mit Hinweisen).
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5.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung des Entscheids rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obschon bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88, mit Hinweis).
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5.3 Unbestritten ist der Sachverhalt insoweit, als die Beschwerdegegnerin am Freitag, den 13. Januar 2006, freiwillig ins Zimmer des Beschwerdeführers gegangen ist und es dort zwischen den beiden in der Nacht auf den 14. Januar 2006 zwischen ca. 23.00 Uhr und 05.00 Uhr zu mehrfachem vaginalen und analen Verkehr sowie mindestens einer oralen sexuellen Handlung gekommen ist. Bis auf den strafrechtlich entscheidenden Punkt des Einverständnisses der Beschwerdegegnerin stimmen die Aussagen der Beteiligten in groben Zügen überein (vgl. angefochtenes Urteil E. 2 S. 9).
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5.4 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, es sei nicht glaubhaft, dass niemand etwas von der angeblichen Vergewaltigung, bzw. von den Versuchen der Beschwerdegegnerin, sich zu wehren, gehört hätte. Die Zimmer seien gemäss übereinstimmenden Aussagen der Heimbewohner und des Securitaswächters ringhörig. Die Personen, die die Zimmer bewohnten, könnten deren Ringhörigkeit sicherlich besser einschätzen als die Heimleiterin, welche vornehmlich im Büro tätig sei. Es sei unverständlich, dass das Kantonsgericht davon ausgehe, dass bei Fehlen des Einverständnisses der Beschwerdegegnerin keine eigentlichen Kampfhandlungen stattgefunden hätten. Die Beschwerdegegnerin habe angeblich ca. um 02.00 Uhr in der Nacht fliehen wollen, als er Tee holen gegangen sei. Sie sei bereits durch die offene Tür in den Gang geflohen, als er sie angeblich an den Haaren ins Zimmer gezogen habe. Es erzeuge jedoch Lärm, wenn ein Mann eine Frau an den Haaren in ein Zimmer ziehe und auf das Bett schleudere. Hinzu komme, dass die Zimmertür gemäss eigener Aussage der Beschwerdegegnerin offen gewesen sei. Aktenwidrig sei die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Beschwerdegegnerin nicht um Hilfe geschrieen habe, als er selber Tee holen gegangen sei. Dies sei unverständlich, habe die Beschwerdegegnerin doch selbst ausgeführt, dass sie an die Türe geklopft und um Hilfe gerufen habe (Beschwerde Ziff. 2.2.1 S. 6 ff.).
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5.4.1 Der Beschwerdeführer legt dar, welche Ergebnisse des Beweisverfahrens auf das Einverständnis der Beschwerdegegnerin hindeuten sollen. Seine Argumentation besteht im Wesentlichen darin, die Verbindung der Indizien zu lösen und die belastenden Tatsachen sozusagen einzeln zu "zerpflücken". Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4, publ. in: Pra 2002 Nr. 180 S. 953).
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5.4.2 Das Kantonsgericht erachtet den Beschwerdeführer nicht als generell unglaubwürdig (angefochtenes Urteil Ziff. 3 a S. 11 f.). Zu seinen Aussagen hält es indessen fest, dass diese in erheblichen Punkten nicht mit den Aussagen anderer Personen übereinstimmen. Seine Aussagen seien überdies in sich widersprüchlich. So sei seine im Verlauf der Strafuntersuchung immer intensiver werdende Darstellung der Beschwerdegegnerin als "sexhungrige Frau" nicht vereinbar mit seiner anfänglichen Aussage bei der Polizei, er wisse nicht, ob sie schon mit anderen Männern Sex gehabt habe. Bei den Aussagen über seine sexuellen Neigungen, der Art und Weise sowie der Reihenfolge der sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin variiere der Beschwerdeführer beliebig. Widersprüchlich seien zudem seine Aussagen darüber, wieso er davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdegegnerin mit ihm Sex haben wollte. Unterschiedlich seien auch seine Aussagen darüber, ob er seine Zimmertüre abgeschlossen habe und unter welchen Umständen die Beschwerdegegnerin um ca. 05.00 Uhr sein Zimmer verlassen haben soll. Schliesslich sei seine Aussage, wonach er B.________ kaum gekannt und nicht gewusst habe, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem ein Liebesverhältnis hatte, durch Zeugen widerlegt worden. Alles in allem seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht konsistent und hätten bezüglich des einverständlichen Sexualverkehrs der Beschwerdegegnerin mit ihm keinen realen Hintergrund (angefochtenes Urteil E. 3 c S. 16 ff.).
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5.4.3 Das Kantonsgericht geht davon aus, dass weder der Securitas-Angestellte noch andere Heimbewohner Kampfhandlungen und Schreie bemerkten. Indes könne gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin weder von einem eigentlichen Kampf noch davon ausgegangen werden, dass es ihr zumutbar gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer zu kämpfen und die Nachbarn mit lautem Schreien zu alarmieren. Dazu seien die physischen und psychischen Machtverhältnisse zu ungleich verteilt gewesen. Vom Beschwerdeführer aufs Bett gedrückt sei die Beschwerdegegnerin kaum zu Atem gekommen. Zudem sei das Eckzimmer des Beschwerdeführers gemäss den Aussagen der Zentrumsleiterin sehr gut isoliert und auch die Türe schalldicht. Angesichts der unterschiedlichen körperlichen Kräfte sei es ohne weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer, als er mit den beiden Teebechern in der Hand ins Zimmer zurückgekehrt sei, die Beschwerdegegnerin an der Flucht im engen Korridor habe hindern können. Das Kantonsgericht hält es für nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin nach den mehrfachen gewaltsam erzwungenen sexuellen Handlungen weiterhin in einer ausweglosen und gefährlichen Situation glaubte, als der Beschwerdeführer Tee holen ging. Deshalb wäre es für die Beschwerdegegnerin nicht zumutbar gewesen, lautstark um Hilfe zu rufen (angefochtenes Urteil E. 5 a und b S. 27 ff.).
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5.4.4 Damit hat das Kantonsgericht willkürfrei begründet, weshalb aus dem Umstand, dass niemand etwas hörte, nicht auf ein Einverständnis der Beschwerdegegnerin zu den sexuellen Handlungen zu schliessen ist. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdegegners sind unbehelflich und weitgehend appellatorisch.
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5.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei gemäss ihren Behauptungen mindestens dreimal gewaltsam aufs Bett geworfen worden, mindestens zweimal davon an den Haaren. Es sei erstaunlich, dass sie dabei nicht ernsthaft am Kopf oder an Gliedmassen verletzt worden sei. Dass der Schleimhautriss am Anus noch leicht geblutet habe, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, habe er doch selbst angegeben, einige Male anal mit der Beschwerdegegnerin verkehrt zu haben. Ausserdem habe er auf seinem Rücken zwei grossflächige, gleichmässige Druckrötungen aufgewiesen, die nicht mit dem von der Beschwerdegegnerin geschilderten Tathergang erklärbar seien. Das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem es nicht auf diese Druckrötungen eingegangen sei. Das Kantonsgericht schweige sich auch darüber aus, wie der Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdegegnerin betreffend Oralverkehr zu erklären sei. Vor der Polizei habe sie ausgesagt, dass er ihren Kopf festgehalten habe, bis er "fertig" gewesen sei. Vor der Untersuchungsrichterin habe sie demgegenüber ausgesagt, er habe aufgehört, weil sie fast habe erbrechen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem anfänglich vor der Polizei ausgesagt, dass er die Türe geschlossen und sie an den Brüsten angefasst habe. Diese Aussage widerspreche allen späteren Aussagen. Auch diesen Widerspruch habe das Kantonsgericht nicht beachtet. Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Tathergang den Experten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend IRM) gegenüber komplett anders geschildert als gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Sein Einwand, wonach die ärztliche Untersuchung und Spurensicherung gemäss dem Sexual Assault Kit keinerlei Beweise von Gewaltanwendung ergeben habe, habe nicht entkräftet werden können (Beschwerde Ziff. 2.2.1 S. 9 ff.).
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5.5.1 Das Kantonsgericht hält fest, die Beschwerdegegnerin habe angegeben, als Gegenwehr nur mit den Beinen und Händen gezappelt zu haben (angefochtenes Urteil E. 3 S. 10). Die Blutspuren hätten durch das IRM DNA-analytisch der Beschwerdegegnerin zugeordnet werden können. Laut dem IRM deuteten die Hautunterblutungen an Armen, Beinen und Rücken sowie die Rötungen auf der Bauchhaut der Beschwerdegegnerin auf eine Gewalteinwirkung hin (angefochtenes Urteil E. 4 a S. 23). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihr der anale im Gegensatz zum vaginalen Verkehr Schmerzen bereitet habe, sei in Anbetracht des Schleimhautrisses und den Druckstellen an Armen und Beinen wirklichkeitsnah. Es sei keineswegs zwingend, dass ein Drehen des Kopfes mit Knacken im Genick oder das Ausreissen von Haaren sichtbare Verletzungen hinterlasse (angefochtenes Urteil E. 5 a S. 28).
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5.5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen aufzeigen, von denen er sich leiten liess, so dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen).
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Die Aussagen der Beschwerdegegnerin weisen gemäss den Ausführungen des Kantonsgerichts einen hohen Realitätsgehalt auf, sind konsistent sowie detailliert und hinsichtlich ihres Kerngehaltes frei von erheblichen Widersprüchen (angefochtenes Urteil E. 3b S. 12). Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht das Kerngeschehen betreffen, durfte sie das Kantonsgericht vernachlässigen.
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Das Kantonsgericht hat begründet, wieso die Beschwerdegegnerin nicht zwingend weitere sichtbare Verletzungen aufweisen müsse (vgl. E. 5.5.1 hiervor). Die Druckrötungen des Beschwerdeführers sind nicht entscheidwesentlich, weshalb das Kantonsgericht nicht darauf eingehen musste. Hingegen hat das Kantonsgericht den Schleimhautriss im Zusammenhang mit den Druckstellen an den Armen und Beinen der Beschwerdegegnerin und mit deren Aussagen gewürdigt. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin hat es als wirklichkeitsnah befunden und willkürfrei auf ein Fehlen eines Einverständnisses geschlossen.
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Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin den Tathergang den Experten des IRM anders geschildert habe als gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, verweist das Kantonsgericht auf das erstinstanzliche Urteil, worin dieser Umstand damit erklärt wird, dass die von der Ärztin durchgeführte Befragung insbesondere im Hinblick auf die anschliessende medizinische Untersuchung erfolgt sei. Dabei sei vorwiegend die Eruierung von allfälligen Verletzungen und nicht die exakte Rekonstruktion des Tatherganges im Vordergrund gestanden. Es sei davon auszugehen, dass das Gutachten erst nach durchgeführter Anamnese und medizinischer Untersuchung, und somit über das Erinnerungsvermögen der Verfasserin geschrieben wurde (erstinstanzliches Urteil S. 27). Die abweichende Schilderung des Vorfalls gegenüber den Experten des IRM ändert nach der willkürfreien Auffassung der kantonalen Instanzen nichts daran, dass die ansonsten überwiegend konstanten Aussagen der Beschwerdegegnerin glaubhaft sind.
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Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit allesamt als unbegründet.
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5.6 Zu den Ereignissen vor und nach der Tat bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin den Aussagen von Drittpersonen widersprächen. So habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, er habe seine Zimmertüre von Beginn an abgeschlossen. Demgegenüber hätten zwei Zeugen bestätigt, dass die Tür nicht abgeschlossen gewesen sei. Weiter habe die Beschwerdegegnerin vorgebracht, sich in sein Zimmer begeben zu haben, weil sie gemeint habe, die anderen Begleiter des Abends, D.________ und C.________, wären auch dabei. In seiner Gegenwart habe sie sich sehr schnell unwohl gefühlt. Als D.________ jedoch an die Tür geklopft habe, habe die Beschwerdegegnerin diesen nicht gefragt, ob er eintreten wolle. Ferner habe die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Aussagen am frühen Morgen vor ihrem Zimmer eine Zigarette geraucht. In der Nacht habe sie ihn gefragt, ob er zum Tee auch Zigaretten besorgen könnte. Mithin habe sie selbst keine Zigaretten dabei gehabt. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass ein flüchtendes Vergewaltigungsopfer daran denke, vom Tisch des Peinigers eine Zigarette mitzunehmen (Beschwerde Ziff. 2.2.1 S. 12). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin als unwesentlich bezeichnet würden, während bei ihm selbst kleinste Ungereimtheiten als Schuldindiz dargestellt würden. So nehme das Kantonsgericht aktenwidrig an, er habe den Abgang der Beschwerdegegnerin aus seinem Zimmer nicht bemerkt. Er habe aber lediglich ausgesagt, nicht gewusst zu haben, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sei (Beschwerde Ziff. 3 S. 15). Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht weiter vor, entlastende Momente nicht beachtet zu haben. D.________ sei am Morgen in sein Zimmer gekommen und habe ihm berichtet, dass sich im Haus viele Polizisten aufhielten. Wäre er tatsächlich schuldig, hätte er daraufhin bestimmt versucht, die Spuren zu verwischen. Er habe jedoch seelenruhig weitergeschlafen. Auch sei es unmöglich, dass jemand nach der Begehung eines Gewaltverbrechens zu den Nachbaren ins Zimmer plaudern gehe. Weiter habe er laut dem angefochtenen Urteil die Beschwerdegegnerin mindestens zweimal an den Haaren gerissen und aufs Bett geschleudert. Dazu seinen aber die im Zimmer gefundenen Haarbüschel zu klein gewesen, zumal der grösste Büschel (von rund 10 Haaren) auf dem Frotteetuch im Bad gefunden worden sei. Die Beschwerdegegnerin hätte sich zudem selber einen Lippenriss zufügen können und der Schleimhautriss im After könne auch von einvernehmlichem analem Verkehr rühren. Auffällig sei, dass die Beschwerdegegnerin der Polizei sofort mitgeteilt habe, dass sich auf dem Bett des Beschwerdeführers Blut und Haare befunden hätten. Es sei ein mögliches Motiv der Beschwerdegegnerin, als Opfer einer Straftat im Land bleiben zu können und von der Opferhilfe Geld zu erhalten (Beschwerde Ziff. 2.5 S. 13 f.).
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5.6.1 Das Kantonsgericht hält fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers keine relevanten Zweifel erweckten, dass dieser sich gegen den Willen der Beschwerdegegnerin sexuell an ihr vergangen habe. Da die Beschwerdegegnerin nie bestritten habe, freiwillig in das Zimmer des Beschwerdeführers gegangen zu sein, seien die diesbezüglichen Ungereimtheiten in ihren Aussagen unerheblich (angefochtenes Urteil Ziff. 5 c S. 30). Das Kantonsgericht wertet die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihr der Beschwerdeführer beim Verlassen des Zimmers "Danke" hinterher gerufen haben soll, als atypisches und ungewöhnliches Aussageelement mit realem Erlebniswert (angefochtenes Urteil Ziff. 3 c ee S. 20). Gemäss dem Kantonsgericht ist unvereinbar mit der Version des einverständlichen sexuellen Verkehrs die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei während ca. 3 bis 5 Minuten - nur mit einer Unterhose bekleidet und trotz normaler Raumtemperatur von ca. 20 Grad - einen starken Schweissausbruch erlitten hat (angefochtenes Urteil Ziff. 4 e S. 26). Auf der Matratze, auf der Bettdecke, auf dem Boden beim Bett sowie auf einem auf dem Boden liegenden Frotteetuch hätten Haarbüschel der Beschwerdegegnerin sichergestellt werden können. Aus den untersuchten Haaren habe das IRM Zürich ausreichend DNA extrahieren können, was eher dafür spreche, dass es sich um ausgerissene Haare handle (angefochtenes Urteil Ziff. 4 a S. 22). Zum möglichen Motiv der Beschwerdegegnerin hält das Kantonsgericht fest, es sei unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdegegnerin geplant nicht nur einfach, sondern über Stunden dem Beschwerdeführer zu mehrfachem analen, vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr hingegeben hätte, um die genannten Vorteile erlangen zu können. Der Theorie einer Inszenierung würden die aufgefundenen Haarbüschel, das Blut am Bettdeckenanzug und die Verletzungen der Beschwerdegegnerin (frischer Schleimhautriss) widersprechen. Die Beschwerdegegnerin hätte nach dem Verlassen des Zimmers keine Zeit gehabt, sich im Nachhinein zu verletzen und die Spuren zu legen. Dass sie die Polizei über das Blut und die Haare aufgeklärt habe, läge daran, dass ihr diesbezüglich sofort Fragen gestellt wurden (angefochtenes Urteil Ziff. 3 b cc S. 14 f.).
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5.6.2 Gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin begründen nach den willkürfreien Ausführungen des Kantonsgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Tat. Bei Gesamtwürdigung aller Indizien ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die inkriminierten Handlungen nur inszeniert hat. Demgegenüber bestehen keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht hat. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist somit unbegründet.
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6.
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Der Beschwerdeführer rügt, er sei von der Untersuchungsrichterin vorverurteilt worden. Es seien einseitig belastende und nicht auch entlastende Momente untersucht worden.
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6.1 Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Es gelten dieselben Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
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6.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es verletzt worden ist. Sein Vorbringen erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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7.
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Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses bleiben im vorliegenden Fall keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage verwirklicht hat. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts ist nicht willkürlich und es hat weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör noch den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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8.
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Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erscheinen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu zahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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