Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.68/2007
6S.141/2007 /rom
Urteil vom 5. September 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Lorenz Hirni,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
6P.68/2007
Strafverfahren; Rechtliches Gehör, Fair trial, Willkür, Unschuldsvermutung,
6S.141/2007
Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59 StGB a.F.),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.68/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.141/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 erkannte das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, als 2. Instanz in der Strafsache gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG unter anderem, dass die beschlagnahmten Gelder im Umfang von Fr. 146'103.50 und € 20.-- gestützt auf Art. 59 StGB a.F. als Drogenerlös eingezogen werden.
B.
Gegen diesen Entscheid führt die Mutter von A.________, X.________, in deren Wohnung Fr. 143'025.-- und € 20.-- der eingezogenen Gelder beschlagnahmt wurden, sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen sie je die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt.
Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.
Die Einziehung der in der Wohnung der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Gelder von Fr. 143'025.-- und € 20.-- basiert auf folgendem Sachverhalt:
A.________ wurde mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 6. Juli 2006 schuldig gesprochen wegen mehrfacher und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das BetmG, begangen durch Anbau (Betrieb einer Indoor-Anlage) und Handel (Erwerb, Besitz, Lagerung, Verkauf und Anstaltentreffen zum Verkauf) einer unbestimmten Menge Marihuana, Haschisch und weiterer illegaler Hanfprodukte in der Zeit von Herbst 2001 bis am 3. März 2005. Dieses Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen.
Zum Verhaftungszeitpunkt am 3. März 2005 stellte die Polizei in der Mansarde von A.________ einen in einem Etui versteckten Schlüssel zur Wohnung der Beschwerdeführerin sicher. Anlässlich der Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten stiess die Polizei auf die genannten Gelder, welche sich - unter einer Decke versteckt - in mehreren Kartonschachteln auf dem Sofa befanden und in kleine Scheine gestückelt waren (u.a. 70 x Fr. 10.--, 480 x Fr. 20.-- und 920 x Fr. 100.--).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
3.
Als von der Einziehung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (vgl. Art. 88 OG).
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein.
Soweit die Beschwerdeführerin einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen wiederholt und der Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte, genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV .
Ihre Eingabe vom 17. Juli 2005, worin sie namentlich die kleine Stückelung des Geldes plausibel erklärt habe, sei vom Obergericht gänzlich unberücksichtigt geblieben. Dieses habe gar wahrheitswidrig ausgeführt, sie habe erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juli 2006 zur Frage der Stückelung Stellung bezogen. Diese Erwägungen des Obergerichts widersprächen dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Gebot des fairen Verfahrens und missachteten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Zudem habe das Obergericht durch den Verzicht auf die Einvernahme ihres Sohns C.________, welcher ihre Angaben zur Stückelung des Geldes hätte bestätigen können, eine Gehörsverletzung begangen.
Ferner begründeten die Tatsachen, dass keine Fotodokumentation ihrer Wohnung erstellt und keine kriminaltechnische Untersuchung der sichergestellten Banknoten und Reka-Checks durchgeführt worden sei, einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in gerichtlichen Verfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (vgl. auch BGE 129 I 85 E. 4.1).
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2005 stimmen inhaltlich mit ihrer im Laufe des späteren Verfahrens gemachten Darstellung überein. Das Obergericht hat sich in seinem Entscheid mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst. Näher auseinandergesetzt hat es sich insbesondere mit ihrer Behauptung, sie habe ihrem Sohn C.________ verschiedentlich Geld geliehen, welches dieser ihr in kleinen Noten, die aus Einnahmen organisierter Anlässe stammten, jeweils wieder zurückbezahlt habe. Im Übrigen macht sie nicht geltend, ihr Sohn C.________ habe sie finanziell massgeblich unterstützt. Vor diesem Hintergrund durfte das Obergericht ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme von C.________ verzichten, da dessen Befragung keine Klärung der Herkunft der beschlagnahmten Gelder versprochen hätte.
4.3.2 Das Obergericht hat ausdrücklich erwogen, die Beweisaufnahme durch die Ermittlungsbehörden hätte umfangreicher ausfallen können. Sowohl die Erstellung einer Fotodokumentation anlässlich der Hausdurchsuchung als auch die kriminaltechnische Untersuchung des beschlagnahmten Geldes wäre vorliegend sicherlich wünschenswert gewesen, dies obwohl sich einerseits aus dem Hausdurchsuchungsprotokoll zumindest gewisse Schlüsse auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ziehen lassen und obwohl andererseits eine kriminaltechnische Untersuchung von Geldscheinen nur selten zu eindeutigen Ergebnissen führt, können doch auch legal erworbene Banknoten Drogenrückstände aufweisen, während sich umgekehrt bei Drogengeld nicht zwingend Spuren von Drogen finden müssen. Diese Beweismassnahmen aber konnte das Obergericht nicht mehr nachholen, da die beschlagnahmten Banknoten und Reka-Checks zufolge der von der Untersuchungsbehörde vorgenommenen Einzahlung auf ein staatliches Konto nicht mehr verfügbar waren. Dementsprechend stellt sich insoweit die Frage einer Gehörsverletzung nicht. Vielmehr hat das Obergericht willkürfrei ausgehend von der bestehenden Beweislage geprüft, ob die Einziehungsvoraussetzungen vorliegen.
4.4 Das Obergericht hat folglich die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beweiswürdigung des Obergerichts verletze Art. 9 BV.
Die Beschwerdeführerin führt im Einzelnen aus, sie habe einen namhaften Teil des bei der Bank angelegten Geldes bezogen und bewahre dieses nun zu Hause auf. Sie sei chaotisch veranlagt und habe es auch bereits früher, als sie nachweislich über Vermögen verfügt habe, zum Teil versäumt, Zahlungen auszuführen, so dass es bereits damals zu Betreibungen gekommen sei. In Bezug auf die Auffindsituation sei festzuhalten, dass die Hortung des Geldes in Kartonschachteln ohnehin eine unübliche Aufbewahrungsart darstelle - sei dies hinsichtlich eigener Vermögenswerte oder hinsichtlich von Drogengeld. Vor diesem Hintergrund den Schluss zu ziehen, sie sei nachgewiesenermassen nicht Eigentümerin des Geldes, sei willkürlich.
5.2 Das Obergericht begründet die Einziehung der Vermögenswerte damit, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Geld stelle ihr Erspartes dar, aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft sei:
Die Beschwerdeführerin, welche 1994 pensioniert worden sei, habe per 31. Dezember 1994 über ein Vermögen von insgesamt Fr. 114'746.05 verfügt. Seit ihrer Pensionierung habe sie nur geringfügige Einnahmen erzielt und per 31. Dezember 2004 ein Vermögen von noch Fr. 2'257.25 ausgewiesen, ihr Erspartes mithin fast gänzlich verbraucht. Seit 2001 seien zudem elf Betreibungen der Beschwerdeführerin zu verzeichnen, und aus den Jahren 2003 und 2004 lägen vier Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 56'191.05 vor. Plausible Erklärungen, weshalb sie trotz angeblichem Vermögen die Rechnungen nicht beglichen habe und wie sie in der Lage gewesen sei, ein Vermögen von Fr. 143'025.-- zu äufnen, vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu liefern. Des Weiteren sprächen auch die Auffindsituation und die Stückelung des Geldes gegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, erscheine doch eine Aufbewahrung von kleinen Geldscheinen in Kartonschachteln auf dem Sofa, unter einer Decke verborgen, verdächtig.
5.3 Gestützt auf Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis eines Entscheides unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen).
5.4 Die Beweiswürdigung des Obergerichts hält der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin bereits früher Betreibungen gegen sich zu verzeichnen hatte, konnte das Obergericht die Tatsache, dass Verlustscheine in der Höhe von Fr. 56'191.05 aus den Jahren 2003 und 2004 bestehen, ohne Willkür als gewichtiges Indiz werten, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein Vermögen von weit über Fr. 100'000.-- verfügt. Ein Vergleich der geringen Einnahmen der Beschwerdeführerin mit ihren notwendigen Ausgaben deutet zudem - wie das Obergericht willkürfrei erörtert hat - darauf hin, dass ihr zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenes Vermögen von Fr. 114'746.05 in der Zwischenzeit aufgezerrt sein dürfte. Nicht unhaltbar sind des Weiteren die Feststellungen im angefochtenen Urteil, die Beschwerdeführerin habe keine schlüssigen Angaben über die Herkunft der bei ihr beschlagnahmten Gelder zu machen vermocht, und die Hortung eines Geldbetrags von Fr. 143'025.-- kleiner Stückelung in Kartonschachteln auf dem Sofa, unter einer Decke versteckt, erscheine nicht nur unüblich, sondern verdächtig. Nicht willkürlich ist insoweit schliesslich die Argumentation des Obergerichts, diese Aufbewahrungsart wirke deutlich suspekter als das Verbergen des um ein Vielfaches kleineren Betrags unter der Matratze des Bettes.
5.5 Aufgrund der Gesamtheit der einzelnen Indizien - d.h. namentlich in Anbetracht der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres nicht glaubwürdigen Aussageverhaltens sowie der kleinen Stückelung und der Auffindsituation des Geldes - verstösst die Quintessenz des Obergerichts, die eingezogenen Vermögenswerte stünden nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, nicht gegen Art. 9 BV.
5.6 Ferner rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts, da ihr die Rolle als "andere Beteiligte" zugeordnet und sie hierdurch im Ergebnis der ihr aus der Unschuldsvermutung und dem Grundsatz "in dubio pro reo" erwachsenden Rechte beraubt worden sei.
5.7 Das bernische Strafverfahren sieht für Personen, welche keine eigentliche Parteistellung besitzen, jedoch von einer Einziehung betroffen sind, ausdrücklich die Verfahrensrolle des "anderen Beteiligten" vor. Diesen Personen ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 42 StrV/BE), was vorliegend erfolgt ist (vgl. auch E. 4 hiervor). Als von der Einziehung Betroffene ist die Beschwerdeführerin nicht Angeschuldigte, weshalb sie sich nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann. Dementsprechend stellt sich auch die Frage der Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" im vorliegenden Verfahren nicht.
5.8 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
6.
Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB a.F. verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind.
Ob die eingezogenen Gelder der Beschwerdeführerin gehörten, betrifft die Beweiswürdigung und ist mithin eine Tatfrage, die im Verfahren der eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.410/2005 vom 7. Juni 2006, E. 18.3). Steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der betreffenden Vermögenswerte ist, hat sie kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist folglich nicht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 270 lit. h BStP e contrario).
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
III. Kosten
7.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: