Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_495/2007
Verfügung vom 5. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2007.
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. Februar 2007 eine Beschwerde des M.________ gegen einen rentenverneinenden Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 29. Juni 2006 abgewiesen hat,
dass M.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) an das Eidgenössische Versicherungsgericht (recte: Bundesgericht) erhoben hat, worin er insbesondere rügt, es sei im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden, dass er beim Gehen auf eine Stockhilfe angewiesen sei,
dass dieser Aspekt bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz ein wesentlicher Kritikpunkt war, die Vorinstanz indessen in der Begründung ihres Urteils dazu nichts aussagt, womit sie die Anforderungen an die Begründung (Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erfüllt,
dass das Bundesgericht einen Entscheid, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht genügt, entweder zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben kann (Art. 112 Abs. 3 BGG),
dass der festgestellte Mangel in der Begründung nicht derart schwer wiegt, dass er nicht im Rahmen einer Zurückweisung verbessert werden könnte,
dass somit die Sache zur Verbesserung der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, was zur Folge hat, dass das Verfahren beim Bundesgericht hängig bleibt und von der Vorinstanz nur in Bezug auf die mangelhafte Eröffnung (Begründung) zu verbessern sein wird, aber nicht inhaltlich abgeändert werden kann (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, Bern 2007, N 30 zu Art. 112), worauf das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben wird, sich zur ergänzten Begründung zu äussern,
dass dieser Entscheid eine Instruktionsmassnahme darstellt, die in der Zuständigkeit des Instruktionsrichters liegt (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 32 zu Art. 112),
dass der Beschwerdeführer überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, welchem durch Entscheid des Instruktionsrichters (Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG) entsprochen werden kann,
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Die Akten werden dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgesandt, damit es den angefochtenen Entscheid im Sinne der Erwägungen verbessere.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, Dornach, als amtlicher Anwalt.
3.
Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: