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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 451/06
Urteil vom 5. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
V.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 6. April 2005 stellte die Winterthur Versicherungen, Schaden Ostschweiz, St. Gallen die bisher an den 1945 geborenen V.________ ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 30. April 2005 ein, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 4. April 2000, bei welchem ein schwerer Eisschrank umkippte und gegen die rechte Schulter des Versicherten prallte, nicht vorliege; auf Einsprache hin kam der Unfallversicherer (Winterthur Versicherungen, Generaldirektion, Winterthur [im Folgenden: Winterthur]) zum Schluss, der Gesundheitszustand, wie er ohne den Unfall bestehen würde, sei schon seit längerer Zeit erreicht, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Einspracheentscheid vom 30. September 2005).
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. August 2006).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen, beziehungsweise seien die versicherungsmässigen Leistungen im Sinne der Erwägungen zu gewähren. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 17. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Hinsichtlich der in der Begründung, nicht aber im Rechtsbegehren geltend gemachten Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.
3.
Nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, worauf sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG), wurde beim Unfall vom 4. April 2000 eine vorbestehende, krankheitsbedingte Arthrose im rechten Schultergelenk aktiviert. Der status quo ante vel sine war gemäss spezialärztlichen Auskünften schon wenige Monate danach erreicht gewesen, weshalb unfallbedingt aus somatischen Gründen spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. April 2005 keine Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit mehr bestand. Was die psychopathologischen Befunde anbelangt, war der adäquate Kausalzusammenhang mit dem als banales oder leichtes Ereignis zu bezeichnenden Unfall vom 4. April 2000 und dessen Folgen ohne weiteres zu verneinen. Selbst wenn aber von einem mittelschweren Unfall ausgegangen würde, lägen die praxisgemäss erforderlichen Adäquanzkriterien weder einzeln in ausgeprägter Weise, noch insgesamt gesehen gehäuft vor.
Der Beschwerdeführer befasst sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ansatzweise mit den einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen und Ergebnissen. Es ist daher fraglich, wie die Winterthur vernehmlassungsweise geltend macht, ob eine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen) vorliegt und somit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Diese Frage kann hier offen gelassen werden, da auf die beantragte Zusprechung einer Invalidenrente sowie die geltend gemachten beruflichen Eingliederungsmassnahmen, welche mangels Zuständigkeit nicht Sache des Unfallversicherers sind, ohnehin nicht weiter einzugehen ist.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist, wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 Satz 1 OG).
5.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren sind aussichtslos, womit eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt ist (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 5. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: