Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 375/06
Urteil vom 6. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
P.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1974 geborene P.________ arbeitete seit 1. Februar 2003 bei der Firma E.________ als Fahrlehrerin und war dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (im Folgenden: Schweizerische Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 4. November 2003 stiess ein von hinten herannahendes Fahrzeug in das Heck des vor einer Rotlichtsignalanlage stillstehenden, von einer Fahrschülerin gelenkten Personenwagens der Versicherten. In der Unfallmeldung vom 6. November 2003 gab die Arbeitgeberin Beschwerden im Bereich des Nackens sowie des linken Armes an. Der am Unfalltag konsultierte Dr. med. F.________, Oberarzt Ambulatorium, berichtete am 20. Januar 2004, der Allgemeinzustand der Versicherten bei Eintritt sei unauffällig gewesen und die radiologischen Untersuchungen hätten keine Läsionen im Bereich des Myelons, der Carotisgefässe oder der Wirbelsäule gezeigt, die sich aktuell mit den angegebenen Beschwerden deckten. Es bestehe jedoch ein Status nach Cervikobrachialgie infolge eines Unfalles vom 5. März 2002. Die Schweizerische Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 16. August 2004 stellte sie die Leistungen ab 31. Dezember 2003 ein, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004).
B.
Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 6. Juni 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Schweizerische Mobiliar zu verpflichten, über den 1. Januar 2004 hinaus bis zur vollständigen Heilung die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessender Festsetzung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen an die Vorinstanz, subeventuell an die Schweizerische Mobiliar zurückzuweisen.
Die Schweizerische Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 6. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2003 hinaus Anspruch auf gesetzliche Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung) der obligatorischen Unfallversicherung hat.
3.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt sind auch die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze, wenn Unfallfolgen nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) vorliegen können (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte beim Unfall vom 4. November 2003 eine Distorsion der HWS erlitten habe. Es sei aber nicht nachgewiesen, dass sie mit dem Kopf oder der linken Körperseite auf die Armatur des Fahrzeugs geprallt sei. Unmittelbar nach dem Unfall seien Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Schulter und den linken Arm aufgetreten. Eine Häufung der für die Annahme eines Schleudertraumas der HWS (oder einer ähnlichen Verletzung) erforderlichen typischen Beschwerden sei zu keinem Zeitpunkt aufgetreten. Fassbare pathologische Befunde, welche die Annahme eines für ein HWS-Schleudertrauma (oder einer ähnlichen Verletzung) typischen Beschwerdebildes begründen könnten, lägen nicht vor. Hinsichtlich der die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen beeinträchtigenden funktionellen Störung des linken Armes und der linken Hand bestehe ein erheblicher Vorzustand. Nachdem nicht nachzuweisen sei, dass beim Unfall vom 4. November 2003 eine Kontusion der linken Körperhälfte oder des Kopfes stattgefunden habe und für die Beeinträchtigungen des linken Armes kein medizinisches Korrelat feststellbar gewesen sei, müsse ein natürlicher Kausalzusammenhang verneint werden.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst in beweisrechtlicher Hinsicht vor, die Vorinstanz habe zur streitigen Frage, ob beim Unfall vom 4. November 2003 ein Kopfanprall stattgefunden habe, auf weitere Abklärungen verzichtet, da davon im aktuellen Zeitpunkt keine schlüssigen Erkenntnisse mehr zu erwarten seien. Dies möge zutreffen. Indessen habe es die Schweizerische Mobiliar zu verantworten, dass die notwendigen Abklärungen nicht rechtzeitig erfolgt seien, weshalb die Folgen der Beweislosigkeit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.
Dieses Vorbringen dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin hat weder gegenüber dem erstbehandelnden Arzt (vgl. Bericht des Dr. med. F.________ vom 20. Januar 2004), noch der Polizei (vgl. Rapport der Police municipale Lausanne vom 19. November 2003) einen Kopfanprall erwähnt. Gemäss "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 27. Juli 2004, welchen die Versicherte zusammen mit Dr. med. F.________ ausfüllte und unterzeichnete, wurde ein Kopfanprall (mit Ausnahme an die Kopfstütze) verneint. Erstmals in der Einsprache vom 16. September 2004 machte die Versicherte geltend, sie habe den Kopf am Armaturenbrett angeschlagen. Die Schweizerische Mobiliar hatte demnach davor keinen Anlass, weitere Untersuchungen in dieser Richtung zu tätigen. Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Vorbringen zur Frage, ob sie den Kopf oder allenfalls auch die linke Körperseite am Armaturenbrett (Mittelkonsole) anschlug. Das kantonale Gericht hat diese einlässlich und mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt, worauf verwiesen wird.
4.2.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe den Bericht des Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, SUVA Zentralschweiz vom 11. Januar 2005, wonach die Armbeschwerden links Folge des Unfalles vom 4. November 2003 seien, zu Unrecht ausser Acht gelassen. Auch dieser Einwand sticht nicht. Wie die Schweizerische Mobiliar in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend festhält, ist die Schlussfolgerung des Dr. med. B.________ nicht nachvollziehbar. Sie beruht einzig auf der Feststellung, dass die Versicherte vor dem Unfall vom 4. November 2003 vollständig arbeitsfähig gewesen war, was einem unzulässigen "post hoc ergo propter hoc"-Argument gleichkommt. Zum anderen übergeht Dr. med. B.________ den Umstand, dass die Versicherte beim (SUVA-versicherten) Unfall vom 5. März 2002 auch linksseitig traumatisiert wurde und danach an einer eindrücklichen Symptomatik am linken Arm und der linken Hand litt, vollständig.
4.2.3 Schliesslich ändert auch der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Dr. med. dent. T.________, eidg. dipl. Zahnarzt, Spezialist SSO für Oralchirurgie, habe im Bericht vom 4. Juni 2004 eine Myoarthropathie links mit Discusluxation im linken Kiefergelenk diagnostiziert und diese auf den Unfall vom 4. November 2003 zurückgeführt, nichts an den vorinstanzlichen Ergebnissen. Der radiologische Befund ergab laut Angaben dieses Arztes unauffällige Verhältnisse. Die Klinik V.________, Klinik für Neurologie, wo sich die Versicherte erstmals bis 12. Juni 2004 (vgl. vorläufigen Bericht dieses Spitals vom 11. Juni 2004) und danach vom 6. Januar bis 9. Februar 2005 aufgehalten hatte, erwähnte Kieferbeschwerden unklarer Genese, deren Abklärung zahnmedizinisch keinen pathologischen Befund ergeben hätten und deren Behandlung nicht indiziert sei (vgl. Austrittsbericht der Klinik V.________ vom 9. Februar 2005). Inwiefern die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zitierte Literatur für die hier zur Diskussion stehende Frage von Bedeutung ist, wird im Einzelnen nicht dargelegt. Auf weitere Erörterungen ist daher zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 6. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: