BGer 6S_116/2007 |
BGer 6S_116/2007 vom 07.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.116/2007 /rom
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Urteil vom 7. September 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Thommen.
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Parteien
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf die Anklage wegen Betrugs, Verfahrenskosten,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 4. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 4. Dezember 2006 befand die Strafkammer des Bundesstrafgerichts X.________ der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB für schuldig und verurteilte ihn in Zusatz zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. März 2006 zu 14 Monaten Zuchthaus. Auf die Anklagen wegen Betrugs und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde nicht eingetreten.
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X.________ wurden 9/10 der Kosten auferlegt. Im Einzelnen wurde die Gebühr des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts auf Fr. 4'000.--, die Ermittlungsgebühr der Bundesanwaltschaft auf Fr. 3'000.--, die Gebühr der Bundesanwaltschaft für die Anklagevertretung auf Fr. 2'000.--, die Auslagen der Bundesanwaltschaft auf Fr. 3'000.-- und die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Gesamthaft beträgt seine Kostentragungspflicht somit Fr. 11'677.50.
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B.
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Gegen dieses Urteil erhebt die Bundesanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt.
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C.
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Das Bundesstrafgericht reichte am 18. April 2007 eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde ein. X.________ liess sich mit Schreiben vom 20. August 2007 vernehmen.
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D.
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Mit Beschluss des Kassationshofs vom 23. Juli 2007 wurde X.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Monika Kocherhans als seine amtliche Verteidigerin im Sinne von Art. 152 OG bezeichnet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach altem Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG), vorliegend nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG, SR.173.71).
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2.
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Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob die Vorinstanz das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).
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3.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Nichteintreten auf die Betrugsanklage. Damit werde Art. 168 Abs. 2 BStP verletzt. Das Nichteintreten lasse sich nicht damit begründen, dass es die Bundesanwaltschaft unterlassen habe, den betroffenen Kantonen die Vereinigung der Verfahren betreffend Betrug und Geldfälschung formell zu eröffnen. Die Kantone Zürich und Zug hätten von der Übernahme nicht nur Kenntnis gehabt, sondern diese mit Verfügungen vom 7. und 15. März 2006 an die Bundesanwaltschaft abgetreten.
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3.1 Das Bundesstrafgericht führt aus, dass es sich bei dem neben der Geldfälschung eingeklagten Betrug um einen Straftatbestand in kantonaler Beurteilungszuständigkeit handelt. Zwar habe der Staatsanwalt des Bundes die Verfahren am 28. September 2006 vereinigt, die entsprechende Verfügung jedoch nur dem Angeklagten, nicht aber den zur Anfechtung berechtigten Kantonen Zug und Zürich eröffnet. Die Verfügung sei insoweit mit einem wesentlichen Mangel behaftet und deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht könne unter diesen Umständen auf die Anklage nicht eintreten. Dem schliesst sich der Beschwerdegegner im Ergebnis an. Er bemängelt, dass in den beiden von der Bundesanwaltschaft erwähnten Verfügungen, bloss die Untersuchung der Geldfälschung und des Inumlaufsetzens falschen Geldes delegiert worden sei, eine explizite Abtretung in Bezug auf den Betrugstatbestand jedoch nicht stattgefunden habe.
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3.2
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3.2.1 Das Gericht spricht den Angeklagten frei oder verurteilt ihn. Erweist sich die Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig, so wird das Verfahren eingestellt (Art. 168 Abs. 2 BStP). Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 18 Abs. 2 BStP). Diesbezügliche Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 18 Abs. 3 BStP).
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3.2.2 Wie die Vorinstanz in dem von ihr zitierten Entscheid richtig festhielt, ist die Anordnung der Verfahrensvereinigung an keine bestimmte Form gebunden (vgl. Vernehmlassung m.H. auf Bundesstrafgerichtsentscheid [TPF] SK.2004.14 E. 1.2.2). Damit die betroffenen Kantone ihre in Art. 18 Abs. 3 BStP statuierten Beschwerderechte geltend machen können, sind sie über eine Verfahrensvereinigung in Kenntnis zu setzen. Im vorliegenden Fall wussten die zuständigen kantonalen Behörden indessen um die bevorstehende Verfahrensvereinigung, haben sie doch die Verfahren mittels Verfügung formell an die Bundesanwaltschaft abgetreten (vgl. die Abtretungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. März 2006 [act. 2.2.0001] sowie des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug vom 15. März 2006 [act. 2.1.0237]). Mit diesen Abtretungsverfügungen haben die Kantone klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Übernahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft einverstanden sind. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die unterlassene Zustellung der Vereinigungsverfügung einen Mangel darstellen soll, der es dem Bundesstrafgericht verwehrte, auf die Anklage einzutreten. Daran vermag auch das vom Beschwerdegegner bemängelte Fehlen einer expliziten Abtretung der Betrugsuntersuchung nichts zu ändern. Tatbestände müssen nicht einzeln übertragen werden, Voraussetzung ist lediglich, dass der übernommene Sachverhalt klar umschrieben ist (so zutreffend TPF SK.2004.14 E. 1.2.2.). Aus den kantonalen Verfügungen geht klar hervor, dass die Untersuchung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Absatz von Falschgeld an den Bund abgetreten wurde. Davon müssen gerade auch allfällige Betrugshandlungen mit Falschgeld erfasst sein, zumal - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - die Geldfälschereitatbestände (Art. 240 ff. StGB) ohnehin schon der Bundeszuständigkeit unterliegen (Art. 336 Abs. 1 lit. e StGB). Hinzu kommt, dass nach der zum Abtretungszeitpunkt geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung das im Sinne von Art. 146 StGB täuschende Absetzen von Falschgeld durch den Fälscher noch von Art. 242 StGB mitumfasst wurde (vgl. noch BGE 99 IV 9 sowie nunmehr zur amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 6S.101/2007 vom 15. August 2007, E. 4.3). Eine explizite Abtretung der Betrugsuntersuchungen war deshalb entbehrlich.
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3.2.3 Selbst wenn das Bundesstrafgericht am kantonalen Einverständnis mit der Verfahrensvereinigung gezweifelt haben sollte, hätte das Verfahren nicht einfach unter Berufung auf diesen Formmangel eingestellt werden dürfen. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Verfahrenseinheit wäre der Mangel vielmehr zu heilen und die Bundesanwaltschaft dazu anzuhalten gewesen, den Nachweis über das Einverständnis der Kantone zu erbringen und allenfalls die formelle Zustellung der Vereinigungsverfügung noch nachzuholen.
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3.2.4 Zusammenfassend standen der Beurteilung keine prozessrechtlichen Gründe entgegen. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin deshalb eine Verletzung von Art. 168 Abs. 2 BStP. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf das Nichteintreten auf die Betrugsanklage (Dispositivziffer 1) sowie antragsgemäss hinsichtlich der ausgefällten Strafe (Dispositivziffer 2 Abs. 2) aufzuheben. Das in Dispositivziffer 1 beschlossene Nichteintreten auf die Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG bleibt von dieser Aufhebung unberührt. Das Bundesstrafgericht ist auf diesen Anklagepunkt wegen der bereits im Kanton erfolgten Aburteilung nicht eingetreten, was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt wird.
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4.
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Die Beschwerdeführerin ficht den Kostenentscheid an. Indem die Vorinstanz die Kosten für die Untersuchungshaft, den vorzeitigen Strafvollzug sowie für die amtliche Verteidigung ohne genügende Begründung von den Verfahrenskosten ausklammere, verletze sie die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Kostenauflage im Bundesstrafverfahren.
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4.1 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Auslagen für den Transport, die medizinische Versorgung sowie die Untersuchungshaft des Beschwerdegegners ersetzt haben wollte. Die Vorinstanz anerkannte lediglich die Transportkosten. Die Haft- und Medizinalkosten seien ebenso wie die Kosten für den vorzeitigen Strafvollzug vom Bund zu tragen (angefochtenes Urteil E. 7.3 mit Verweis auf TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006, E. 6.2). Die Kosten für die amtliche Verteidigung wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen, eine Rückzahlungspflicht allerdings vorbehalten.
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4.2
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4.2.1 Das Bundesgericht hat kürzlich in zwei Grundsatzentscheiden über die Kostenverlegung im bundesstrafgerichtlichen Verfahren befunden (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehene Bundesgerichtsurteile 6S.530/2006 vom 19. Juni 2007, E. 6 und 6S.479/2006 vom 4. Juli 2007, E. 5). Nach Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP gilt der Grundsatz, dass der Verurteilte die Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat. Eine Kostenbefreiung oder -reduktion ist aus "besonderen Gründen" möglich (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP), doch bleibt sie wegen der grundsätzlichen Pflicht zur Tragung der Untersuchungskosten die begründungsbedürftige Ausnahme (BGer a.a.O.).
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4.2.2 Dem Gericht steht bei der Entscheidung über die Kostenauflage ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen nur ein, wenn das Gericht von einem unrichtigen Begriff der Kosten ausgeht oder die Kostenauflage mit rechtlich nicht massgebenden Argumenten begründet oder dabei wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20).
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4.3
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4.3.1 Die Kosten für die Untersuchungshaft gehören zu den Verfahrenskosten. Dies gilt auch für die Kosten der medizinischen Versorgung des Angeschuldigten, sofern sie vom Bund im Rahmen des Verfahrens im Voraus bezahlt wurden (Art. 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten über die Bundesstrafrechtspflege; SR 312.025). Diese Verfahrenskosten sind grundsätzlich vom Verurteilten zu tragen (Art. 172 Abs. 1 BStP). Die Kosten für den vorzeitigen Strafvollzug fallen jedoch nicht unter die Verfahrens-, sondern unter die Vollzugskosten, welche letztlich vom Bund zu tragen sind (Art. 241 Abs. 2 BStP; zit. Bundesgerichtsurteil 6S.530/2006 vom 19. Juni 2007, E. 6). Dass die Vorinstanz die Kosten für die amtliche Verteidigung vorläufig nicht überband (Dispositivziffer 7), um bei späterer Solvenz auf den Täter zurückzugreifen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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4.3.2 Vorliegend begründet die Vorinstanz die Kostenbefreiung lediglich indirekt unter Verweis auf einem früheren Entscheid (TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Das dort vorgebrachte Argument, wonach die Untersuchungshaft wie der Strafvollzug eine erzwungene Freiheitsentziehung bewirke und auf die Freiheitsstrafe angerechnet werde, hat das Bundesgericht bereits im erwähnten Grundsatzentscheid verworfen (Bundesgerichtsurteil 6S.530/2006 vom 19. Juni 2007, E. 6.3). Dass die Untersuchungshaft zwangsläufig zu einem Freiheitsentzug führt, macht sie noch nicht zu einem kostenbefreiten Vollzugsakt. Zutreffend ist, dass der genaue Zeitpunkt für den Beginn des vorzeitigen Strafvollzugs und damit der Übergang der Kostentragungspflicht an den Staat stark variieren kann, ohne dass die angeschuldigte Person darauf einen Einfluss hätte. Doch bildet dies noch keinen hinreichenden Grund für einen vollständigen Erlass, sondern allenfalls für eine Reduktion der Untersuchungshaftkosten. Überlegungen der Täterresozialisierung können schliesslich für eine Kostenbefreiung nach Art. 172 Abs. 1 BStP sprechen (Bundesgerichtsurteil 6S.530/2006 vom 19. Juni 2007, E. 6.3). Doch wegen der grundsätzlichen Kostentragungspflicht reicht ein bloss allgemeiner Hinweis hierauf nicht. Vielmehr ist in Bezug auf den konkreten Täter darzulegen, inwiefern dessen Wiedereingliederung durch die Auferlegung der Haftkosten gefährdet würde und deshalb davon abzusehen ist. Solche Ausführungen fehlen im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid im Kostenpunkt (Dispositivziffer 6) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung resp. ergänzenden Begründung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
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5.
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Zusammenfassend ist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Ihm wurde indes mit Beschluss vom 23. Juli 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 152 Abs. 1 OG). Seine amtliche Verteidigerin ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 152 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Monika Kocherhans, ist mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2007
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Im Namen des Kassationshofs
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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