BGer 5D_100/2007 |
BGer 5D_100/2007 vom 10.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_100/2007/bnm
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Verfügung vom 10. September 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern und Einwohnergemeinde A.________ sowie deren Kirchgemeinden,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung.
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der Gerichtspräsidentin 3 der Gerichtskreises X Thun,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit bei der Post am 7. September 2007 aufgegebenem Schreiben zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
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verfügt:
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1.
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Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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