Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 968/06
Urteil vom 10. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
N.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene gelernte Koch N.________ meldete sich, nachdem ein Gesuch um medizinische Massnahmen aufgrund einer Sehbehinderung verfügungsweise am 3. Oktober 2002 von der IV-Stelle Zürich abgelehnt wurde, am 8. Februar 2005 unter Hinweis auf ein Rückenleiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. April 2005 eine leistungsbegründende Invalidität, woran sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 festhielt.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2006 ab.
C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).
3.
Vorinstanz und Verwaltung haben die für die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage - insbesondere der Berichte des Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 29. März 2005 und des erst nach dem Einspracheentscheid eingereichten, aufgrund des engen Bezugs zum zeitlich massgebenden Sachverhalt ebenfalls berücksichtigten Berichts vom 13. Juli 2005, sowie des PD Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik B.________, vom 2. März 2005 - gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass im Juni 2005 aufgrund der bestehenden chronischen lumbospondylogenen Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenschauffeur bestanden habe, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach Ausschöpfung therapeutischer und beruflicher Massnahmen sei jedoch davon auszugehen, dass zumindest eine (im damaligen Zeitpunkt noch nicht quantifizierbare) Restarbeitsfähigkeit gegeben sei.
4.2 Nach Lage der Akten sind die vorinstanzlichen Feststellungen zur Restarbeitsfähigkeit nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nichts Abweichendes. Er wendet hingegen ein, aus den in den Akten liegenden Berichten gehe hervor, dass die IV-Stelle eine abschliessende Verfügung erlassen habe, bevor die Sache überhaupt spruchreif gewesen sei.
4.3 Wie die Vorinstanz festhielt, lag zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (15. Juni 2005) ärztlicherseits keine abschliessende Schätzung der Restarbeitsfähigkeit vor, da die medizinischen Massnahmen im Sinne einer empfohlenen Schmerz- und analgetischen Therapie nicht abgeschlossen waren.
Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; vgl. nunmehr Art. 21 Abs. 4 ATSG) erfolgt ist (in BGE 122 V 218 nicht publizierte E. 5a [AHI 1997 S. 41]; Urteil I 291/05 vom 31. März 2006, E. 3.2).
4.4 Mit Blick auf die beruflichen Massnahmen absolvierte der Versicherte vom 14. November 2005 bis 13. Februar 2006 ein Arbeitstraining in der Gastronomie und suchte im Anschluss daran Teilzeitstellen im Umfang von 50 % in diesem Bereich (Schreiben der IV-Stelle vom 25. Juli 2006). Gemäss dem vorinstanzlich ins Recht gelegten Bericht des Dr. med. J.________ vom 2. November 2005 und seinem letztinstanzlich eingereichten Schreiben vom 6. Oktober 2006 sind die Rückenschmerzen unter Einnahme eines starken zentral wirksamen Analgetikums (Oxycontin) einigermassen kontrolliert und er erachtete aus ärztlicher Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für wirbelsäulenschonende Tätigkeiten ohne repetitives Gewichtheben über 15 kg und ohne repetitive Flexionsstellungen mit dem lumbalen Achsenskelett, idealerweise eine Tätigkeit mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, als zumutbar. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls für die zurückliegende Zeit auch ohne Durchführung der entsprechenden Eingliederungsmassnahmen - entgegen Vorinstanz und Verwaltung - bereits einen Anspruch auf Invalidenrente erworben hat (E. 4.3 hievor). Der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid ist insofern rechtsfehlerhaft, als aufgrund der medizinischen Berichte und Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit auf eine fehlende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ( Art. 6 und 7 ATSG ) geschlossen wurde. Die Sache ist daher an die Verwaltung zur entsprechenden Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse, eventuell zur Einholung einer ergänzenden ärztlichen Schätzung der Restarbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen) und zum Entscheid über einen allenfalls bereits bestehenden Rentenanspruch zurückzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 134 OG, in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung). Zudem hat die Verwaltung dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006 und der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Zürich zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zugestellt.
Luzern, 10. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: