Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 452/06
Urteil vom 10. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
J.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar Auf der Maur, Alte Gasse 2, 6440 Brunnen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. September 2004 und Einspracheentscheid vom 12. April 2005 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für einen am 27. März 2003 erlittenen Unfall des J.________, geboren 1965, mit der Begründung, dass sich der Hergang des erst ein Jahr später gemeldeten Unfalls gemäss ihren Abklärungen nicht wie vom Versicherten dargelegt ereignet habe und die geltend gemachten Rücken- und Nackenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht worden seien.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. August 2006 ab.
C.
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlich zustehenden Leistungen zukommen zu lassen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, des Weiteren seien die beantragten Beweise abzunehmen, insbesondere ein Gutachten zu erstellen und die beantragten Zeugen einzuvernehmen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 21. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem bei der Abklärung des Sachverhalts seine Mitwirkungsrechte nicht gewahrt worden seien.
3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3.2 Es trifft zu, dass die SUVA in Abwesenheit des damals noch nicht anwaltlich vertretenen Versicherten dessen Arbeitskollegen und Vorgesetzte zum Unfall auf der Baustelle befragt hat. Die Frage nach dem Unfallhergang ist jedoch nicht entscheidrelevant. Vielmehr ist die Leistungspflicht mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden nicht erstellt (E. 4).
4.
Das kantonale Gericht hat die ärztlichen Stellungnahmen unter fachrichterlicher Mitwirkung einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Es ist zum Schluss gelangt, dass gestützt darauf eine Verursachung der geklagten Beschwerden, die den Hausarzt zur Attestierung einer 100 %igen Arbeitunfähigkeit ab 12. Mai 2003 veranlasst hatten, durch den Unfall vom 27. März 2003 nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195) erstellt ist. Auf seine zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So mangelt es nicht an umfassenden Abklärungen, sondern vermochten diese den gewünschten Beweis der Unfallkausalität nicht zu erbringen, was insbesondere auch für das vom Beschwerdeführer veranlasste Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ vom 22. Dezember 2004 gilt. Damit liegt Beweislosigkeit vor, wobei der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Die SUVA hat ihre Leistungspflicht daher zu Recht abgelehnt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 10. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: