Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_220/2007 /daa
Urteil vom 11. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
A.B.________, Beschwerdeführer,
gegen
- C.D.________,
- E.D.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,
Gemeinderat Flurlingen, Dorfstrasse 36, 8247 Flurlingen,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
1. Kammer, vom 4. Juli 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 30. Mai bzw. 21. Juni 2006 erteilten die Baudirektion des Kantons Zürich und der Gemeinderat Flurlingen E.D.________ und C.D.________ die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes Vers.Nr. 537 und den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.Nr. 662 in Flurlingen.
Den von den Nachbarn A.B.________ und F.G.________ gegen die beiden Anordnungen erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich unter Aufhebung der Abbruch- und der Baubewilligung gut.
Hiergegen wandten sich E.D.________ und C.D.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Dessen 1. Kammer der 1. Abteilung hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2007 gut, hob den Rekursentscheid auf und bestätigte seinerseits die Abbruch- und die Baubewilligung.
2.
Hiergegen führt A.B.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei, sich sachbezogen mit den ihm zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Entscheids bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die privaten Beschwerdegegner sind zwar anwaltlich vertreten. Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren ist ihnen indes kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Flurlingen, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: