Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_118/2007
Urteil vom 11. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
V.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Februar 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern V.________, geboren 1953, mit Verfügung vom 16. Juni 2004 und Einspracheentscheid vom 3. Januar 2006 ab 1. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Februar 2007 abgewiesen hat,
dass V.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze oder eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärungen zurückzuweisen und ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 16. Juli 2007 abgewiesen hat,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat,
dass zufolge Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Feststellung des Gesundheitsschadens (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) die letztinstanzlich eingereichten neuen Arztberichte nicht zu berücksichtigen sind,
dass eine offensichtliche Unrichtigkeit dieses Sachverhalts nicht dargetan und der Vorwurf, die IV-Stelle habe sich auf veraltete medizinische Gutachten der Dres. S.________ und M.________ aus den Jahren 2002 und 2003 (recte: 15. Mai 2003 und 10. März 2004) gestützt, unberechtigt ist,
dass die IV-Stelle vor Erlass des Einspracheentscheids einen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes Dr. med. G.________ vom 24. Oktober 2005 eingeholt hat, wonach bezüglich der Diagnosen keine Änderung eingetreten und der Gesundheitszustand stationär geblieben ist,
dass daher keine weiteren medizinischen Abklärungen zu treffen sind,
dass es hinsichtlich der im Eventualantrag anbegehrten beruflichen Abklärungen an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt,
dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne heranzuziehen sind, wenn die versicherte Person - wie vorliegend - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475),
dass die Ermittlung der Vergleichseinkommen im Einzelnen nicht bemängelt wird,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich einen höheren als den gewährten Abzug vom Tabellenlohn beantragt, es sich dabei jedoch um einen typischen Ermessensentscheid handelt, welcher einer Korrektur nur bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht zugänglich wäre (Art. 95 lit. a BGG), wofür bei der gewährten 15 %igen Reduktion (anstelle der verlangten 25 %) indessen keine Anhaltspunkte bestehen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.