Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
B 72/06
Urteil vom 11. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
Aargauische Pensionskasse,
Hintere Bahnhofstrasse 8, 5000 Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, 1950,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Guido Fischer, Frey-Herosé-Strasse 20,
5000 Aarau.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene B.________ arbeitete als Lehrer. Wegen beidseitiger Schwerhörigkeit und Tinnitus bezog er ab 1. August 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
Die ehemalige Personalvorsorgekasse für Lehrpersonen (LPVK), welche mit Wirkung ab 1. Januar 2004 in die Aargauische Pensionskasse (APK) überführt worden war, richtete ihm ab 1. August 1999 eine volle Invalidenrente aus (Rentenbescheid vom 29. April 1999). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 teilte die APK dem Versicherten mit, er habe gesamthaft Fr. 129'220.40 (nach Abzug einer Rückzahlung von Fr. 15'692.40 im Jahre 2000) zu viel Rente bezogen und forderte diesen Betrag zurück, wobei sie - abweichend vom Rentenbescheid vom 29. April 1999 - davon ausging, dass bei einem Invaliditätsgrad von 69 % bloss Anspruch auf eine Teilinvalidenrente im Umfang von 69 % bestehe. Ab Dezember 2004 wurden die Rentenzahlungen mit dem Rückerstattungsanspruch verrechnet.
Am 12. Mai 2005 informierte die APK den Versicherten, dass aufgrund einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine auf dieser Grundlage berechnete Invalidenrente bestehe.
B.
B.________ liess Klage erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass er seit 1. August 1999 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge habe (Ziffer 1). Die APK sei zu verpflichten, die ab 1. März 2004 teilweise (Änderung Kinderrente) und ab 1. Dezember 2004 vollständig zurückbehaltenen Rentenzahlungen (bis zur Einreichung der Klage: Fr. 58'126.75 zuzüglich Betrag der geänderten Kinderrente) zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit jeweiligem Verfall der monatlichen Rentenbeträge (Ziffer 2). Die APK sei zu verpflichten, ihm - rückwirkend ab 1. Dezember 2004 - monatliche Akontozahlungen an die Invalidenrente von Fr. 3'200.- zu leisten (Ziffer 3). Die Verpflichtung gemäss Ziffer 3 sei mittels vorsorglicher Verfügung anzuordnen (Ziffer 4). Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren (Ziffer 5). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 6).
Mit Entscheid vom 25. April 2006 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage gut und verpflichtete die APK, B.________ ab 1. August 1999 im Sinne der Erwägungen eine volle Invalidenrente auszurichten. Es stellte in Aussicht, dass über die Kosten und die Parteientschädigung im Endentscheid befunden werde. Des Weitern forderte es die APK auf, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides eine umfassende und nachvollziehbare Abrechnung der vollen Invalidenrentenleistungen des Versicherten ab 1. März 2004 sowie eine Aufstellung der seither dem Versicherten zustehenden Leistungen im Vergleich zu den effektiv getätigten einzureichen (Beschluss vom 25. April 2006).
C.
Die APK erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Versicherten.
B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der APK. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Höhe der Invalidenrente - in Übereinstimmung mit dem IVG - nach der im Gesetz vorgesehenen Abstufung entsprechend dem Invaliditätsgrad. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln invalid ist, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn der Versicherte im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist, und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Nach lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) unterstehen die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht (Abs. 1). Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Art. 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt (Abs. 2).
Reglementarisch kann jedoch die Rentenhöhe abweichend von Art. 24 Abs. 1 BVG festgelegt werden, beispielsweise durch eine prozentuale Abstufung entsprechend dem exakten Invaliditätsgrad. Dabei ist im Falle umhüllender Vorsorgeeinrichtungen (vgl. dazu BGE 132 V 278 E. 3.1 S. 279) - und um solche handelt es sich sowohl bei der APK als auch bei der LPVK - zu beachten, dass die nach Obligatorium geschuldete Rentenhöhe in jedem Fall entrichtet werden muss, d.h. dass die Rente nach dem effektiven Grad der Invalidität betragsmässig mindestens die nach Obligatorium geschuldete Rentenhöhe zu erreichen hat (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 273 Rz. 735). Dies entspricht dem in der Rechtsprechung (BGE 127 V 264 E. 4 S. 266) anerkannten Grundsatz, dass bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung der Leistungsanspruch nach Massgabe des Reglements zu ermitteln und das Ergebnis anschliessend den gesetzlichen Vorgaben gegenüberzustellen ist; dabei bleibt die autonome Regelung gültig, sofern der daraus resultierende Anspruch mindestens demjenigen nach BVG entspricht (so genanntes Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip), wobei allerdings sämtliche gesetzlich vorgesehenen Leistungsarten erbracht werden müssen (BGE 121 V 104; Urteil B 74/03 vom 29. März 2004 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 576], E. 3.3.3).
2.2 Die APK hat per 1. Januar 2004 sämtliche Rechte und Pflichten der LPVK übernommen (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse [Überführungs-Dekret], SAR 413.310). Ihre Bestimmungen galten jedoch bereits seit 1. August 1999 für die bisherigen LPVK-Versicherten (§ 8 Abs. 1 des Dekretes über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule [LPV-Dekret], SAR 413.110, in der bis 25. August 2003 gültigen Fassung).
Gemäss § 17 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen der Aargauischen Pensionskasse vom 25. Oktober 1958 (nachfolgend: VB) liegt Invalidität vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit oder Unfall voraussichtlich für dauernd oder längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann.
Unter der Marginalie Teilinvalidität wird in § 19 VB vorgesehen:
"1 Wird einem Versicherten aus invaliditätsbedingten Gründen das Arbeitspensum und der Lohn herabgesetzt oder wird er an eine Stelle mit einer niedrigeren Besoldung versetzt, so wird die Versicherung für die neue Besoldung weitergeführt.
2 aufgehoben
3 aufgehoben
4 Teilinvalidenrenten berechnen sich nach der wegfallenden versicherten Besoldung und nach den Bestimmungen von § 16."
3.
Die Auslegung der hier einschlägigen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 der Statuten der Aargauischen Pensionskasse vom 25. Oktober 1958) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 f., 130 V 80 E. 3.2.2 S. 81 f., 122 V 142 E. 4c S. 146 mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SVR 2006 BVG Nr. 20 S. 77 E. 2.2 [Urteil B 9/04 vom 28. Dezember 2005]).
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9 E. 3.1 S. 10; 132 III 707 E. 2 S. 710).
3.1 Die Beschwerde führende APK stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe bei einem Invaliditätsgrad von 69 % nicht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, sondern auf eine Teilinvalidenrente im Umfang von 69 %. Sie begründet dies damit, dass die Regelung des § 19 Abs. 1 und 4 VB, wonach bei effektiver Weiterführung der Versicherung bei der APK mit einer reduzierten versicherten Besoldung jeweils nur ein entsprechender Anspruch auf eine APK-Teilinvalidenrente im Umfang der wegfallenden versicherten Besoldung bestehe, nach Sinn und Zweck auch anzuwenden sei, wenn keine reduzierte Besoldung bei der APK weiterversichert werde. Denn es gebe vielfältige Gründe, die dazu führen könnten, dass die Versicherung bei der APK nicht weitergeführt werde. Zu denken sei namentlich auch an den Fall, dass die versicherte Person von sich aus eine andere (Teilzeit-)Anstellung suche, die nicht bei der APK zu versichern sei. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdegegner, dessen Versicherung bei der APK nicht weitergeführt werde, aktuell Anspruch auf eine volle Invalidenrente der APK hätte, während er bei einer gemäss IV-Stelle zumutbaren Tätigkeit als Büroangestellter beim Kanton oder einem anderen bei der APK angeschlossenen Arbeitgeber lediglich eine APK-Teilinvalidenrente beanspruchen könnte. Es sei nicht anzunehmen, dass nach den Versicherungsbedingungen - im Sinne eines qualifizierten Schweigens - bei teilweise erwerbsunfähigen Versicherten, die nicht weiterhin bei der Beschwerdeführerin versichert seien, eine andere Regelung für die Ausrichtung von Teilinvalidenrenten gelte. Vielmehr sei von einer Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit auszugehen, die von den rechtsanwendenden Organen zu schliessen sei. Die korrekte Auslegung und Lückenfüllung führe zum Schluss, dass der Versicherte lediglich Anspruch auf eine APK-Teilinvalidenrente habe, deren Höhe aufgrund einer fiktiven versicherten zumutbaren Besoldung zu berechnen sei.
Demgegenüber gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass dem Versicherten eine volle Invalidenrente der APK zuzusprechen sei. Sie erwog, dass die Interpretation der APK, wonach immer wenn eine Resterwerbsfähigkeit vorliege, eine Teilinvalidenrente gemäss § 19 VB zuzusprechen sei, im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze finde. Aus § 19 VB gehe in keiner Weise hervor, dass auch alle Fälle von Vollinvalidität mit Resterwerbsfähigkeit darunter zu subsumieren seien. Vielmehr sei in § 19 VB ein ganz spezieller Sachverhalt geregelt worden, der in der Verwaltung oder Schule vorkomme; eine Ausdehnung auf andere Sachverhalte dränge sich nicht auf. Zu beurteilen sei denn auch nicht der Fall eines Teilinvaliden, der beim ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr weiterbeschäftigt werden könne, sondern der - in § 19 VB gerade nicht geregelte - Fall eines Vollinvaliden, bei welchem eine Weiterbeschäftigung (wie wohl in der Regel wegen des geringen verbleibenden Beschäftigungsgrades) ausser Betracht falle.
Der Beschwerdegegner lässt geltend machen, der Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei völlig klar und von einer Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit könne nicht gesprochen werden. Seit 1. August 1999 sei er als Vollinvalider im Sinne der Versicherungsbedingungen zu betrachten; damit bestehe Anspruch auf eine volle Rente.
3.2 § 19 Abs. 1 VB regelt die folgenden beiden Sachverhalte der Teilinvalidität: erstens den Fall, dass einem Versicherten aus invaliditätsbedingten Gründen das Arbeitspensum und der Lohn herabgesetzt werden, und zweitens den Fall, dass er an eine Stelle mit niedrigerer Besoldung versetzt wird. Als Rechtsfolge ist für beide Fälle vorgesehen, dass die Versicherung bei der APK für die neue Besoldung weitergeführt wird. Den beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass die versicherte Person für die neue (tiefere) Besoldung bei der APK versichert bleibt. Sie unterscheiden sich damit von der hier vorliegenden, vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfassten Konstellation, bei welcher eine teilweise erwerbsunfähige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keine bei der APK versicherte Beschäftigung mehr ausübt, sei es, dass sie überhaupt nicht mehr erwerbstätig ist, oder sei es, dass sie für die neu aufgenommene Erwerbstätigkeit anderweitig versichert ist.
Der die Berechnung der Teilinvalidenrenten regelnde Absatz 4 bezieht sich demgegenüber nach seinem klaren Wortlaut auf sämtliche Fälle der Teilinvalidität und beschränkt sich nicht etwa auf die in Absatz 1 geregelten Tatbestände. Absatz 4 hält den Grundsatz fest, dass sich die Höhe der Teilinvalidenrente (neben der hier nicht weiter interessierenden Bestimmung des § 16 VB) nach der wegfallenden versicherten Besoldung, d.h. nach der erlittenen Erwerbseinbusse, richtet. Dabei fällt auf, dass das von der APK vertretene, sich vom BVG unterscheidende Konzept der "stufenlosen Berentung" (gemäss welchem ein Invaliditätsgrad von 69 % einer Invalidenrente von 69 % entspricht) im Wortlaut dieser Bestimmung keinerlei Niederschlag gefunden hat, aufgrund desselben aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen wäre. Der Wortlaut der Bestimmung, welcher nicht den Invaliditätsgrad, sondern die Einbusse an versicherter Besoldung für massgebend erklärt, deutet allerdings für Fälle wie den vorliegenden darauf hin, dass bei einem vollständigen Wegfall der versicherten Besoldung Anspruch auf eine volle Rente besteht; die Ausrichtung einer Teilinvalidenrente setzte demgegenüber den Fortbestand einer reduzierten versicherten Besoldung voraus. Unter systematischen Gesichtspunkten ist sodann zu beachten, dass die Versicherungsbedingungen der APK keinerlei formelle Trennung zwischen Leistungen im obligatorischen und solchen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge vornehmen, weshalb sich der Geltungsbereich von § 19 Abs. 4 VB auf den gesamten (d.h. sowohl obligatorischen als auch weitergehenden) Leistungsbereich der als umhüllende Kasse konzipierten Vorsorgeeinrichtung erstreckt (vgl. Urteil B 10/99 vom 18. Juli 2002 [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 437], E. 5b). Dies hat zur Folge, dass eine gestützt auf § 19 Abs. 4 VB zu entrichtende Teilinvalidenrente hinsichtlich des obligatorischen Bereichs nicht mit Art. 24 Abs. 1 BVG im Widerspruch stehen darf. BVG-konform ausgelegt sieht § 19 Abs. 4 VB vor, dass sich die Höhe der Teilinvalidenrente nach der wegfallenden versicherten Besoldung, abgestuft nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen System, richtet. Wenn nun aber die Bestimmung sowohl für Leistungen aus dem obligatorischen wie auch für solche aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge Geltung beansprucht, ist die Vorschrift mit Bezug auf beide Leistungsbereiche gleich zu interpretieren (vgl. Urteil B 10/99 vom 18. Juli 2002, E. 5b), nämlich dahin gehend, dass die Höhe der Rente in beiden Bereichen nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen System zu ermitteln ist, welches in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung halbe und volle Renten vorsieht. Mit diesem Auslegungsergebnis steht der in der Sicherstellung einer möglichst gerechten Berentung nach Massgabe der erlittenen Erwerbseinbusse bestehende Sinn und Zweck der Norm im Einklang. Da die reglementarische Normierung mithin auf die hier streitige Frage nach der Rentenhöhe eines im Umfang von 69 % Invaliden, dessen versicherte Besoldung bei der APK vollständig wegfällt und der auch keine anderweitige Erwerbstätigkeit aufnimmt, eine (befriedigende) Antwort gibt, ist das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke zu verneinen. Am vorliegend bestehenden grundsätzlichen Anspruch auf eine volle Invalidenrente vermöchte auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdegegner seine Resterwerbsfähigkeit im Rahmen einer Tätigkeit, für welche er nicht bei der APK versichert wäre, verwertet hätte; diesem Umstand wäre vielmehr im Rahmen der Überentschädigungsberechnung (Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) Rechnung zu tragen gewesen.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner - entgegen der Auffassung der APK - bei einem Invaliditätsgrad von 69 % auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ab 1. August 1999 zu Recht eine volle Invalidenrente ausgerichtet worden ist. Bei dieser Sachlage ist dem Rückforderungsbegehren der APK die Grundlage entzogen; der angefochtene Entscheid, in welchem die APK zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (zuzüglich Zins auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen) an den Beschwerdegegner verpflichtet worden ist, erweist sich damit als rechtens. Die APK hat damit im Sinne des vorinstanzlichen Beschlusses vom 25. April 2006 zu verfahren.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG e contrario).
Entsprechend dem Ausgang des Prozesses hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Aargauische Pensionskasse hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: