Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_376/2007 /ble
Urteil vom 12. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Oliver Dogwiler,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Fortsetzung der Ausschaffungshaft
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 21. Juni 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der Nigerianer X.________ (geb. 1982) reiste im Februar 2004 ohne Pass und Visum in die Schweiz ein und stellte am 16. Februar 2004 ein Asylgesuch. Er behauptete, aus Sierra Leone zu stammen, und machte geltend, dort an Leib und Leben gefährdet zu sein. Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf dieses Asylgesuch nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 29. März 2004 ab, soweit sie darauf eintrat. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz zu verlassen, leistete X.________ daraufhin keine Folge.
Mit Verfügung vom 4. April 2007 nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ in Ausschaffungshaft, welche vom Bezirksgericht Zürich (Haftrichter) am 5. April 2007 geprüft und bis zum 2. Juli 2007 bewilligt wurde. Während der Haft gab X.________ weiterhin an, in Jamaika geboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Am 21. Juni 2007 prüfte das Bezirksgericht Zürich (Haftrichter) den vom Migrationsamt am 20. Juni 2007 gestellten Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 2. Oktober 2007. X.________ hatte sich geweigert, an der Haftrichterverhandlung teilzunehmen.
2.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2007 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Haftrichter) vom 21. Juni 2007 aufzuheben und ihn - den Beschwerdeführer - aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bezirksgericht Zürich (Haftrichter) hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 16. August 2007 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.
3.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.). Die Haft soll als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1 S. 58; 126 II 439 E. 4; 125 II 377 E. 4 S. 383).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Auch das Vorliegen eines Haftgrundes (Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG, Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG) ist klarerweise gegeben. Der Umstand allein, dass der Vollzug der Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn (für Minderjährige zwölf) Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen).
4.2 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird den kantonalen Behörden vorliegend zu Recht nicht vorgeworfen. Sie haben nach Anordnung der Ausschaffungshaft am 3. April 2007 die gebotenen Massnahmen zur Papierbeschaffung eingeleitet und seither mit dem nötigen Nachdruck weiterverfolgt.
4.3 Zutreffend ist, dass für eine Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft nur so lange Raum besteht, als der allfällige zwangsweise Vollzug dieser Massnahme rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, vgl. E. 3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang geltend machen, aufgrund seiner Weigerung, zur Abklärung der Identität und der Beschaffung von Papieren Hand zu bieten (sowie aufgrund des von ihm angekündigten gewaltsamen Widerstandes) sei seine geplante Ausschaffung nach Nigeria innert der bewilligten Verlängerung der Haftdauer bis zum 2. Oktober 2007 bzw. innert absehbarer Zeit gar nicht möglich. Wegen Unmöglichkeit des Vollzuges der Ausschaffung seien die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht mehr gegeben.
Der zuständige Haftrichter besitzt bei der Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich erscheint (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), einen gewissen Beurteilungsspielraum, der vorliegend nicht überschritten wurde. Wohl war aufgrund der Auskunft des Bundesamtes für Migration vom 16. April 2007 damit zu rechnen, dass die Ausstellung von Reisepapieren durch die nigerianischen Behörden aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers auf Schwierigkeiten stossen würde. Die für die Haftrichterverhandlung vom 21. Juni 2007 beim Bundesamt eingeholte telefonische Auskunft (vgl. S. 3 des Protokolls der Haftrichterverhandlung) liess aber die für Anfang September 2007 vorgesehene Vorführung vor eine nigerianische "Abklärungsdelegation" nicht als zum vornherein sinnlos erscheinen. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 2. Oktober 2007 ist damit nicht bundesrechtswidrig.
4.4 Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwendungen lassen zudem ausser Acht, dass die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung nicht bereits durch die blosse Erklärung, in Zukunft gegen alle behördlichen Massnahmen Widerstand leisten zu wollen, belegt werden kann. Dies zeigt gerade die nachträgliche Entwicklung des vorliegenden Falles: Der Beschwerdeführer hat sich zwar geweigert, zur Haftrichterverhandlung vom 21. Juni 2007 zu erscheinen, doch anerkannte er gemäss den eingereichten Akten in der Folge am 24. Juli 2007 schriftlich seine - von ihm bisher bestrittene - nigerianische Herkunft, was für die für den 14. August 2007 vorgesehene Befragung durch nigerianische Botschaftsvertreter eine neue Ausgangslage schuf. Welche Resultate die ins Auge gefassten weiteren Abklärungsmassnahmen brachten, ist vorliegend ohne Belang. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Verlängerungsentscheides vom 21. Juni 2007, auf den es hier ankommt, für eine Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate wegen erkennbarer Unmöglichkeit des zwangsweisen Vollzuges dieser Massnahme kein Raum mehr bestand. Darüber, ob und allenfalls ab wann bei Scheitern der dahingehenden Bemühungen anstelle der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13g ANAG eine so genannte Durchsetzungshaft anzuordnen ist, hätten vorab die kantonalen Behörden zu befinden.
5.
Die gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 21. Juni 2007 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mangels ernsthafter Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss wird hingegen in Fällen der vorliegenden Art auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2007
Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: