Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_463/2007 /ble
Urteil vom 12. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Postfach 1232, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Doppelbesteuerung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Steuerveranlagungen für die Jahre 2003,
2004 und 2005.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit als staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung bezeichneter Rechtsschrift vom 6. September (Postaufgabe 5. September) 2007 ersuchen A.X.________ und B.X.________ das Bundesgericht um Prüfung und Beseitigung der Doppelbesteuerung bzw. Disziplinierung der beiden Kantone Zürich und Schwyz. Sie führen aus, die Gemeinden R.________ ZH und S.________ SZ bzw. die Kantone Zürich und Schwyz besteuerten sie beide je zu 80 % und teilten jeweils dem anderen 20 % zu, wodurch eine Doppelbesteuerung entstehe. Der Rechtsschrift beigelegt sind der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit Steuerausscheidung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 10. August 2007 sowie drei Veranlagungsverfügungen mit Steuerausscheidung per 2003, 2004 und 2005 der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 28. August 2007. Weiter haben die Beschwerdeführer eine Bestätigung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 27. August 2007 über den Eingang einer Einsprache gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2003, 2004 und 2005 vorgelegt. Schliesslich findet sich als Beschwerdebeilage eine an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz adressierte Einsprache, womit in Bezug auf die Veranlagungsverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2003, 2004 und 2005 die Beseitigung der Doppelbesteuerung beantragt wird.
2.
2.1 Sämtliche angefochtenen Veranlagungen datieren vom Jahr 2007; damit ist auf das Verfahren das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG); nicht mehr zur Anwendung kommt das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531), welches mit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes aufgehoben wurde (Art. 131 Abs. 1 BGG). Die staatsrechtliche Beschwerde steht damit nicht mehr zur Verfügung; neu kann in Doppelbesteuerungssachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Als solche ist das Rechtsmittel entgegenzunehmen.
2.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Während das Bundesrechtspflegegesetz für Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung noch eine Ausnahme vom gemäss Art. 86 Abs. 1 OG geltenden Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vorsah (Art. 86 Abs. 2 OG), enthält das Bundesgerichtsgesetz keine entsprechende Ausnahmeregel. Es handelt sich dabei nicht um eine Lücke, vielmehr entspricht der Verzicht auf eine solche Regel einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung: Das Bundesgericht soll im Prinzip (s. aber Art. 86 Abs. 3 und Art. 120 BGG ) nie als erste richterliche Behörde tätig werden müssen; bevor es angerufen werden kann, soll zuvor immer mindestens ein Gericht über die Streitsache entschieden haben (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 zu Art. 80 des Entwurfs BGG [heute Art. 86 BGG], in BBl 2001 4202 S. 4326, s. an gleicher Stelle auch Bemerkung zu Art. 94 des Entwurfs BGG [heute Art. 100 Abs. 5 BGG]). Dabei genügt es, wenn der Steuerpflichtige bloss in einem der vom Doppelbesteuerungskonflikt betroffenen Kantone den Instanzenzug durchläuft und einen letztinstanzlichen - gerichtlichen - Entscheid erwirkt (Botschaft, a.a.O.). Gegen diesen ist innert 30 Tagen mit Beschwerde ans Bundesgericht zu gelagen (Art. 100 Abs. 1 BGG, s. auch Art. 100 Abs. 5 BGG).
2.3 Die Beschwerdeführer fechten ausschliesslich Veranlagungsverfügungen der beiden betroffenen Kantone an; es fehlt an einem letztinstanzlichen Entscheid. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten. Da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeführer aufzufordern, ein mit Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift nachzureichen.
2.4 Da die Beschwerdeführer in beiden betroffenen Kantonen Einsprache gegen die beanstandeten Veranlagungen erhoben haben, erübrigt sich eine Weiterleitung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde an die zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Schwyz zwecks allfälliger Weiterbehandlung als Einsprache.
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: