Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_416/2007 /blb
Verfügung vom 12. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch V.________ AG.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. September 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: