BGer C 274/2006
 
BGer C 274/2006 vom 12.09.2007
Tribunale federale
{T 7}
C 274/06
Urteil vom 12. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA, Josefstrasse 59, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 2. Oktober 2006.
In Erwägung,
dass die Arbeitslosenkasse SYNA mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 5. November 2004 nachträglich die Anspruchsberechtigung der M.________, geboren 1968, ab 1. September 2003 mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit in der Beitragsrahmenfrist vom 1. September 2001 bis 31. August 2003 verneint und gleichzeitig Taggeld in Höhe von Fr. 20'862.35 zurückgefordert hat,
dass die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 abgewiesen hat,
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren,
dass die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die Arbeitslosenkasse nach Lage der Akten aufgrund der Anmeldung der M.________ per 1. September 2003 mit Angabe eines Arbeitsverhältnisses vom 1. September 2002 bis 8. Juni 2003 und einer Arbeitgeberbescheinigung des Alters-Pflegeheims R.________ vom 4. September 2003, wonach ein Arbeitsverhältnis vom 1. Oktober 2002 bis zum 7. Juni 2003 bestand, ohne weitere Abklärungen eine Beitragszeit von zwölf Monaten angenommen hat,
dass sie erst aufgrund des Arbeitsgerichtsurteils des Richteramts X.________ vom 21. Oktober 2003, welches gemäss Eingangsstempeln am 14. Oktober 2004 bei der SYNA-Zentrale eingegangen war, festgestellt hat, dass die Mindestbeitragszeit gar nicht erfüllt war, und hernach die Verfügung vom 15. Oktober 2004 erlassen hat,
dass die Beschwerdeführerin bemängelt, die Voraussetzungen von Wiedererwägung oder prozessualer Revision seien nicht erfüllt,
dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht vorliegt, war doch schon aus der Arbeitgeberbescheinigung ersichtlich, dass die Beitragszeit weniger als zwölf Monate betrug, weshalb das Arbeitsgerichtsurteil nicht als neues Beweismittel betrachtet werden kann,
dass indessen die anfängliche Annahme einer genügenden Beitragszeit zweifellos unrichtig war, was erst aufgrund des erwähnten Urteils erkannt wurde, und die Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung war, sodass die Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die formlos erbrachten Taggeldzahlungen zurückkommen durfte,
dass von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, dass in casu die seit 1. Juli 2003 geltende, auf zwölf Monate verlängerte Mindestbeitragszeit massgebend ist,
dass die Ausführungen der Vorinstanz über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Verneinung der Anspruchsberechtigung in allen Teilen zutreffend sind, während die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe schon seit dem 1. September 2002 im Altersheim gearbeitet, in den Akten (Dienstplan) keine Stütze findet,
dass die Höhe der Rückforderung nicht umstritten ist,
dass sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse SYNA in Olten angemeldet hat,
dass die gewählte Arbeitslosenkasse gemäss Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AVIG während der Leistungsrahmenfrist (hier: 1. September 2003 bis 31. August 2005) zuständig bleibt, es sei denn, die versicherte Person ziehe aus ihrem Tätigkeitsbereich weg (Art. 28 Abs. 2 AVIV),
dass die Beschwerdeführerin in casu zwar aus dem Kanton Solothurn in den Kanton Thurgau gezogen, die Arbeitslosenkasse SYNA indessen gesamtschweizerisch tätig ist, weshalb sich nicht beanstanden, jedenfalls unter dem Titel der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nicht bemängeln lässt, dass im vorliegenden Fall nach Massgabe der internen Organisation der Kasse durch die Zentrale und nicht durch eine Aussenstelle verfügt worden ist,
dass Einsprachen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG "bei der verfügenden Stelle" einzureichen sind,
dass gestützt darauf eine personelle Entflechtung möglich ist, eine bundesrechtliche Verpflichtung zu einer solchen, für das Einspracheverfahren atypischen Zuständigkeitsordnung indessen nicht besteht, insbesondere auch nicht für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (Art. 100 Abs. 2 AVIG; Urteil C 6/04 vom 16. Februar 2005, E. 4.1),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass gemäss Art. 134 OG keine Kosten zu erheben sind,
dass kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.