BGer 1C_98/2007
 
BGer 1C_98/2007 vom 13.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_98/2007 /fun
Urteil vom 13. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin Vida Hug-Predavec,
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 20. März 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B (Motorwagen) seit dem 19. Oktober 1972. Am 19. September 2002 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Entzug dieses Führerausweises für die Dauer von vier Monaten wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.2 ‰). Diese Massnahme endete am 26. November 2002.
Am 8. Mai 2003 erfolgte der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand. Diesmal hatte die Kontrolle am frühen Morgen des 13. März 2003 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.95 ‰ ergeben. Die damals angeordnete fachärztliche Begutachtung ergab, dass bei X.________ keine Trunksucht vorlag. Hierauf verfügte das Strassenverkehrsamt am 8. Januar 2004 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von 16 Monaten. Unter Anrechnung des bereits vollzogenen Entzuges vom 14. März 2003 bis 3. Juli 2003, wurde der Restvollzug für die Zeitspanne vom 16. April 2004 bis 19. April 2005 festgesetzt. Gleichzeitig ordnete das Strassenverkehrsamt den Besuch des eintägigen Verkehrsunterrichts "Alkohol und Strassenverkehr" an.
Unter der Auflage "0.0 Promille am Steuer eines Motorfahrzeuges" verfügte das Strassenverkehrsamt am 9. Dezember 2004 die bedingte Wiedererteilung des Führerausweises mit Wirkung ab 20. Dezember 2004. Gegen diese Auflage verstiess X.________ jedoch am 15. Februar 2005: Gemäss Atemlufttest war er mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.63 ‰ gefahren. Das Bezirksamt Aarau verurteilte ihn deswegen mit Strafbefehl vom 21. März 2006 gestützt auf Art. 31 Abs. 2, Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) zu 10 Tagen Haft und einer Busse von Fr. 700.--. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
Daraufhin entzog das Strassenverkehrsamt X.________ am 20. Juli 2006 den Führerausweis wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG und wegen Missachtung einer Auflage gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG, dies für fünf Monate.
B.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Oktober 2006 ab.
Das hierauf von X.________ angerufene Verwaltungsgericht schützte den Departementsentscheid mit Urteil vom 20. März 2007.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2007 beantragt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2007 aufzuheben und die Sache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zur verkehrsmedizinischen Abklärung einer Trunksucht von X.________ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zurückzuweisen. Für den Fall, dass sich bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Trunksucht herausstellen sollte, stellt das ASTRA den Antrag, die charakterliche Nichteignung von X.________ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG durch einen Verkehrspsychologen abzuklären.
Das Strassenverkehrsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichten je auf eine Stellungnahme.
X.________ als Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen "zur Begründung und Beurteilung der Frage, ob Weisungen des Strassenverkehrsamtes unwissentlich bzw. ohne Absicht oder Grobfahrlässigkeit verletzt werden können".
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ergangen. Die vorliegende Beschwerde ist danach zu behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.1 Der kantonale letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) betrifft den Entzug des Führerausweises im Rahmen eines strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahrens, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
1.2 Das ASTRA ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG und Art. 10 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK; SR 172.217.1) zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Sie sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, 4491).
2.2 Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f. mit Hinweis; siehe auch Urteil 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007 E. 2.1). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Für den Nachweis der Heilung wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.
2.3 Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84 mit Hinweisen).
2.4 Das ASTRA legt in seiner Beschwerde u.a. dar, dem Beschwerdegegner sei der Führerausweis innerhalb von weniger als vier Jahren drei Mal wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand entzogen worden, wobei er sich zweimal massiv angetrunken (mit mindestens 2.2 ‰ und 1.95 ‰) ans Steuer gesetzt habe. Dabei falle auf, dass der Beschwerdegegner jeweils nach nur kurzer Zeit seit der Wiedererteilung des Führerausweises eine erneute Trunkenheitsfahrt unternommen habe. Nach Ablauf des ersten Entzuges habe es lediglich knapp dreieinhalb Monate gedauert, bis sich der Beschwerdegegner wieder massiv betrunken ans Steuer gesetzt habe, was den Führerausweisentzug für die Dauer von 16 Monaten zur Folge gehabt habe. Nicht einmal die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises, verbunden mit der Auflage der totalen Alkoholabstinenz, habe den Beschwerdegegner daran gehindert, nur zwei Monate später wieder betrunken zu fahren. Dies rufe trotz des grundsätzlich positiv lautenden Kurzgutachtens vom 4. Juli 2003 erhebliche Bedenken bezüglich seiner Fahreignung hervor. Bei dieser Sachlage dränge sich der Schluss auf, der Beschwerdegegner könne Trinken und Fahren nicht trennen. Die Voraussetzungen für eine umfassende verkehrsmedizinische Abklärung einer allfälligen Alkoholabhängigkeit seien daher klarerweise erfüllt. Indem die Vorinstanz eine dahingehende Anordnung unterlassen und lediglich einen Warnungsentzug für die Dauer von fünf Monaten verfügt habe, habe sie Bundesrecht verletzt.
3.
3.1 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Person, bei der die Blutalkoholkonzentration 2.5 und mehr Promille beträgt, eine medizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hat. Das Bundesgericht nahm an, wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweise, verfüge über eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden müsse (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87; 126 II 185 E. 2e S. 191). Zum selben Ergebnis ist es bei einem Lenker gelangt, der ein erstes Mal mit mindestens 1.74 Promille gefahren ist und sich rund ein Jahr später wiederum des Fahrens in angetrunkenem Zustand, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.79 Promille, schuldig gemacht hat (BGE 126 II 361 E. 3c S. 365).
3.2 Bei der Frage, von welchem Blutalkoholgehalt im Verfahren des Sicherungsentzugs auszugehen ist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung - anders als beim Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und beim Warnungsentzug, der eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrsregel voraussetzt - angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung keine Anwendung (BGE 122 II 359 E. 2c S. 363). Daraus ergibt sich, dass der Maximalwert der beim Beschwerdeführer gemessenen Blutalkoholkonzentration durchaus Bedeutung erlangen kann. In diesem Sinne ist das Bundesgericht denn auch in zwei früheren Entscheiden zum Sicherungsentzug wegen Trunksucht von einer mittleren Blutalkoholkonzentration ausgegangen (BGE 125 II 396, Sachverhalt A und E. 2b S. 399; Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2001 vom 26. November 2001, E. 3c/bb).
3.3 Der Beschwerdegegner wurde erstmals im Juli 2002 mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2.2 ‰ angehalten. Kurze Zeit später, am 12. März 2003, war er mit mindestens 1.95 ‰ unterwegs. Beim letzten Vorfall im Februar 2005 - nur knapp zwei Monate, nachdem der Beschwerdegegner den Führerausweis bedingt wieder erhalten hatte - wurde eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.63 ‰ festgestellt.
Anlässlich des ersten Vorfalls im Juli 2002 errechnete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern einen Minimalwert von 2.2‰ und ein Maximalwert von 2.81‰, was einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 2.5 ‰ entspricht. Damals wurde trotz des hohen Wertes keine ärztliche Begutachtung angeordnet. Bei der zweiten Trunkenheitsfahrt lag der Minimalwert bei 1.95 ‰ und der Maximalwert bei 2.67 ‰, was einen mittleren Wert von 2.31 ‰ ergibt, also wiederum eine hohe Blutalkohlkonzentration. Es wurde denn auch ein medizinisches Kurzgutachten eingeholt. Selbst wenn damals keine Trunksucht festgestellt wurde, drängt sich doch aufgrund der in der Zwischenzeit wiederum erfolgten Fahrt in angetrunkenem Zustand eine weitere, eingehendere Begutachtung auf, zumal gemäss der in E. 2.2 hiervor zitierten Rechtsprechung auch eine Suchtgefährdung für einen Sicherungsentzug genügen kann. Der untersuchende Arzt hat in seinem Bericht vom 4. Juli 2003 zudem eine Gefährdung bestätigt. Am Ende seines Gutachtens führt er aus:
- Zurzeit und aufgrund des bisherigen Verlaufes aber kann nur von einer Gefährdung gesprochen werden."
Hinzu kommt, dass die einschlägigen Zuwiderhandlungen gegen das SVG innerhalb einer kurzen Zeitspanne und jeweils nur wenige Monate nach Wiedererlangen der Fahrbewilligung stattgefunden haben. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme nicht trennen kann. Daran ändert nichts, dass der Blutalkoholgehalt beim letzten Vorfall mit 0.63 ‰ tiefer lag als die beiden Male zuvor. Gemäss der zitierten Rechtsprechung (siehe E. 3.1 hiervor) rechtfertigt ein Wert von 2.5 ‰ für sich allein genommen schon die Anordnung einer medizinischen Fahreignungsuntersuchung. Wird dieser Wert nicht erreicht, hat dies nicht zur Folge, dass eine medizinische Abklärung unterbleiben kann. Wie in E. 2.3 gesehen, richtet sich das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen nach den Umständen des Einzelfalles (siehe auch das bundesgerichtliche Urteil 1C_99/2007 vom 13. Juli 2007, E. 4.1).
Aufgrund der Häufung der Führerausweisentzüge innert kurzer Zeit und der jeweils hohen Blutalkoholkonzentration, ist eine zusätzliche und umfassende verkehrsmedizinische Abklärung über die Fahreignung des Beschwerdegegners vorliegend angezeigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt demnach gutzuheissen.
4.
Das ASTRA fordert zusätzlich, dass im Falle eines zugunsten des Beschwerdegegners ausfallenden verkehrsmedizinischen Gutachtens die charakterliche Fahreignung abgeklärt werde.
4.1 Im Zusammenhang mit der fehlenden Fahreignung stellt sich häufig die Frage, wie Personen zu behandeln sind, bei welchen ein Entzug aus medizinischen Gründen (also nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) nicht in Frage kommt. In einem solchen Fall wird mit einem psychologischen Gutachten abgeklärt, ob der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a oder lit. c entzogen werden muss (vgl. die Botschaft in BBl 1999 S. 4491). Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (BGE 104 Ib 95 E. 1 S. 97). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird (vgl. Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955 II S. 21 f.). Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492 E. 2a S. 495).
4.2 Wie gesehen wurde dem Beschwerdegegner innerhalb von weniger als vier Jahren dreimal der Führerausweis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand entzogen. Neben den - zumindest in den beiden ersten Fällen - hohen Blutalkoholwerten fällt vor allem auf, dass sich der Beschwerdegegner jeweils kurz nach Erlangung des Führerausweises wiederum angetrunken ans Steuer gesetzt hat. Offenbar scheinen die Warnungsentzüge nicht den bezweckten Erfolg zu zeitigen. Der Beschwerdegegner hat jedenfalls nichts an seinem Verhalten geändert, und es scheint ihm nicht bewusst zu sein, welche Gefährdung er in angetrunkenem Zustand für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt.
Sollte sich das verkehrsmedizinische Gutachten positiv über die Fahreignung des Beschwerdegegners äussern, ist darum mittels verkehrspsychologischem oder psychiatrischem Gutachten abzuklären, ob dem Beschwerdegegner die Fahreignung allenfalls aus charakterlichen Gründen abzusprechen ist. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Nicht zu hören ist der Beschwerdegegner mit seinen Rügen, welche er in der Vernehmlassung vor Bundesgericht am Urteil des Verwaltungsgerichts geltend macht. Er hat das Urteil selber nicht angefochten und ist demnach nicht zum Vorbringen von Beschwerdegründen berechtigt.
6.
Die Beschwerde des ASTRA ist folglich gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zurückzuweisen, damit es die Fahreignung des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen prüft. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdegegner die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 20. März 2007 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: