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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_308/2007 /len
Urteil vom 13. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ Lebensversicherungsgesellschaft,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozesskaution,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. Februar 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Februar 2007 abwies, soweit es auf sie eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Eingabe vom 23. August 2007 einreichte, in der sie behauptet, sie habe gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Februar 2007 eine vom 26. März 2007 datierte Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, die jedoch nicht beim Bundesgericht eingetroffen sei, was sie erst aufgrund eines Briefes des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Juli 2007 entdeckt habe;
dass die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe vom 23. August 2007 ein vom 26. März 2007 datiertes und als "Nichtigkeits-Beschwerde gem. Art. 90 ff. - Art. 42 - Art. 72 ff. BGG" betiteltes Schriftstück samt einer "Chronologie mit kurzer tatsächlicher Sach-Darstellung" beilegte;
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 9. Februar 2007 zu behandeln ist;
dass nach der Schilderung der Beschwerdeführerin ihre vom 26. März 2007 datierte Beschwerde von einer Hilfsperson um 20.30 Uhr zur Hauptpost Winterthur gebracht wurde, dort aber nicht als eingeschriebene Sendung der Post übergeben werden konnte, weil diese Poststelle nicht über einen Dringlichkeitsschalter verfüge;
dass das Verhalten der Hilfsperson der Beschwerdeführerin anzurechnen ist (BGE 110 Ib 94 E. 2 S. 95) und dieser Hilfsperson ein Verschulden vorgeworfen werden muss, weil sie die Beschwerdeschrift ohne weiteres während der Öffnungszeiten des Schalters hätte der Post übergeben können;
dass es somit an der Voraussetzung des unverschuldeten Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG fehlt, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist;
dass im Übrigen - wie im Folgenden gezeigt wird - auf die Beschwerde selbst dann nicht einzutreten wäre, wenn sie rechtzeitig, innerhalb der von Art. 100 Abs. 1 BGG vorgeschriebenen Frist eingereicht worden wäre;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 26. März 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde selbst dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn sie rechtzeitig beim Bundesgericht eingereicht worden wäre;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: