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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_154/2007 /fun
Urteil vom 14. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 27. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 17. November 2004 in Untersuchungshaft gesetzt. Am 23. März 2005 hat ihm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den vorzeitigen Strafantritt bewilligt. X.________ wird verdächtigt, mit verschiedenen Mittätern unter Verwendung von sog. Mantelgesellschaften zahlreiche Vermögens- und Urkundendelikte begangen zu haben, weshalb gegen ihn wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Misswirtschaft ermittelt wird. Der Angeschuldigte gesteht die Tathandlungen teilweise ein.
Die Untersuchungshaft wurde zunächst mit dringendem Tatverdacht und Kollusionsgefahr begründet. Nach Inhaftierung eines mutmasslichen Mittäters entfiel der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr und die Weiterführung der Haft beruht seit Februar 2005 auf dem Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Ein Haftentlassungsgesuch des Verdächtigten lehnte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 27. Juni 2007 wegen dringendem Tatverdacht und Fortsetzungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 der kantonalen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 27. August 2007 beantragt X.________, die Verfügung des Haftrichters vom 27. Juni 2007 sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen, angemessene Auflagen oder Ersatzmassnahmen mit der Haftentlassung zu verbinden oder zumindest Haft- und Vollzugsmodalitäten zu veranlassen, die dem Strafzweck der Resozialisierung gerecht würden. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV), der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV) sowie die Missachtung der Art. 74 f. StGB und Art. 5 Ziff. 1 und 3 EMRK.
Das Bezirksgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. September 2007 hat sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft geäussert. Er hält an seinen Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Somit kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da das Bundesgericht nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig (vgl. BGE 132 I 21 E. 1 S. 22 mit Hinweisen).
1.2 Der angefochtene Entscheid des Haftrichters vom 27. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer vorab per Fax übermittelt und am 28. Juni 2007 per Post zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, die nach Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen ist, hat der Beschwerdeführer am 27. August 2007 der Post übergeben. Er macht geltend, mit dieser Postaufgabe sei unter Berücksichtigung des Stillstands nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt.
1.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Der Gesetzgeber hat somit gewisse Ausnahmen vom Fristenstillstand vorgesehen. Beschwerden gegen Entscheide betreffend Anordnung und Weiterführung strafprozessualer Haft sind bei diesen Ausnahmen aber nicht ausdrücklich erwähnt. Immerhin ergibt sich aus der Botschaft des Bundesrates zum BGG, dass die Anordnung der Untersuchungshaft vom Gesetzgeber als vorsorgliche Massnahme mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil verstanden wurde (BBl 2001 S. 4334), für welche nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 BGG der Fristenstillstand nicht gelten würde. Ob der angefochtene Entscheid einen solchen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme darstellt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Fristenstillstand bei Beschwerden gegen strafprozessuale Haft bereits wegen des Beschleunigungsgebots nicht greifen kann.
1.2.2 Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass insbesondere Haftfälle vordringlich zu behandeln sind (so auch Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1130 zu Art. 5 E-StPO). Mit dem im Haftverfahren besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot lässt sich der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG nicht vereinbaren. Vielmehr kann mit Rücksicht auf die betroffenen Grundrechte (insbesondere persönliche Freiheit [Art. 10 Abs. 2 BV]) und die verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Verfahrensgarantien (insbesondere Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK) bei allen Fällen, in welchen die strafprozessuale Haft umstritten ist, der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG nicht Platz greifen. Die frühere Praxis des Bundesgerichts, welche im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde bei Strafsachen und somit auch in Haftfällen den Fristenstillstand gemäss Art. 34 OG zuliess (BGE 103 Ia 367), kann unter der Herrschaft des BGG nicht weitergeführt werden. Diese neue Praxis entspricht im Übrigen auch dem Entwurf des Bundesrats zu einer neuen Strafprozessordnung, nach welchem im Strafverfahren generell keine Gerichtsferien und somit kein Fristenstillstand mehr gelten sollen (Art. 87 Abs. 2 E-StPO, BBl 2006 S. 1415). Mit der amtlichen Publikation des vorliegenden Urteils wird die neue Rechtsprechung wie eine Praxisänderung angekündigt und damit in allen strafprozessualen Haftfällen anwendbar (vgl. BGE 132 II 153 E. 5.1 S. 159 mit Hinweisen).
1.2.3 Dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 BGG lässt sich nicht entnehmen, dass der Fristenstillstand bei Beschwerden gegen strafprozessuale Haft nicht gilt. Der Beschwerdeführer konnte nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) davon ausgehen, dass seine Beschwerdeerhebung analog zur früheren Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Aus der neuen, vom Beschwerdeführer nicht vorhersehbaren Praxis darf dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen (BGE 132 II 153 E. 5.1 S. 159 mit Hinweisen; vgl. Georg Müller/Ulrich Häfelin/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 515 mit Hinweisen). Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass das Bundesgericht ausnahmsweise die unter Beachtung des Fristenstillstands fristgerecht eingereichte Beschwerde gestützt auf Treu und Glauben als rechtzeitig akzeptiert. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann auf Antrag des Angeschuldigten in vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug umgewandelt werden, wenn die richterliche Anordnung einer unbedingten Strafe oder einer sichernden Massnahme zu erwarten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wird (§ 71a Abs. 1 und 3 StPO/ZH). Für alle strafprozessualen Häftlinge (inklusive Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug) gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Ausserdem können sie sich auf die einschlägigen Verfahrensgarantien von Art. 31 BV berufen (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174; 123 I 221 E. II/3f/aa S. 239, je mit Hinweisen).
2.1 Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Wiederholungsgefahr liegt gemäss Zürcher Strafprozessrecht vor, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeschuldigte werde, "nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH ist die Verhütung von Verbrechen; die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, den Angeschuldigten an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern (Spezialprävention) wird von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 125 I 361 E. 4c S. 365 f.; 123 I 268 E. 2c, S. 270; Urteil des Bundesgerichts 1P.4/2000 vom 21. Januar 2000, E. 3d und e).
2.2 Die Untersuchungshaft muss als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit auf einer klaren gesetzlichen Grundlage in einem Gesetz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn die Rückfallprognose sehr ungünstig und die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten -, dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 271, je mit Hinweisen).
2.3 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr vom Haftrichter bejaht werden durfte. Bei den vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Straftaten handelt es sich um zahlreiche schwere Vermögensdelikte. Der Beschwerdeführer ist für ähnliche Delikte seit 1987 bereits mehrfach mit insgesamt über 16 Jahren Zuchthaus oder Gefängnis bestraft und trotzdem mehrfach rückfällig geworden. Ein über den Beschwerdeführer erstelltes psychiatrisches Gutachten aus dem Jahre 2005 kommt zum Schluss, es bestehe eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten derselben Art, welche in einem kausalen Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stünden.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Aufrechterhaltung der Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in mehrfacher Hinsicht. Er macht geltend, die Haftdauer von nunmehr rund 2 ¾ Jahren rücke in die Nähe der tatsächlich zu verbüssenden Strafe. Er könne ohne Vollzugsplan und ambulante Therapie, die nach dem psychiatrischen Gutachten im Strafvollzug durchführbar wäre, keine langfristige Wiedereingliederungsperspektive verfolgen, was dem Resozialisierungsgedanken (Art. 74 f. StGB) widerspreche. Zudem habe der Haftrichter mögliche Ersatzmassnahmen zu Unrecht nicht geprüft, und schliesslich bezeichnet der Beschwerdeführer die Haftdauer im Hinblick auf die zu erwartende Strafe als übermässig.
3.1 Im Zusammenhang mit den genannten Fragen der Verhältnismässigkeit rügt der Beschwerdeführer verschiedentlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und die Missachtung der daraus abgeleiteten Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Regime der Untersuchungshaft massgebend. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, der vorzeitige Strafvollzug stelle seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass dem Angeschuldigten bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können. Aus dem Umstand, dass der Angeschuldigte nach § 71a StPO/ZH auf eigenen Antrag in dieses Vollzugsregime eintritt, darf jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzugs nur unter den für den ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein soll. Sowohl die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich wie auch die allgemeinen Erwägungen des Bundesgerichts führen dazu, im Zweifelsfalle die Regeln über die kantonalrechtliche Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch bei vorzeitigem Strafantritt analog anzuwenden. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung ist nach der Rechtsprechung angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden, dass Gefangene im vorläufigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden (vgl. BGE 117 Ia 257 E. 3c S. 259 f. mit Hinweisen). Auch andere Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Untersuchungszwecks und den Einschränkungen, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund ergeben, beschränkt werden.
3.2.2 Der Haftrichter bemerkt im angefochtenen Entscheid ohne weitere Begründung kurz, "dass Haft- und Vollzugsmodalitäten nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids sein können". Aus der Praxis des Bundesgerichts kann jedoch im Gegensatz zur Ansicht des Haftrichters nicht gefolgert werden, der Zweck des vorzeitigen Strafantritts spiele im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der freiheitsentziehenden Massnahme keine Rolle. Zwar hat ein im vorzeitigen Strafvollzug Inhaftierter wie erwähnt nicht Anspruch auf sämtliche Hafterleichterungen (z.B. Urlaub, auswärtige Arbeit etc.), soweit ihnen ein weiterhin bestehender besonderer Haftgrund entgegensteht. Hingegen darf insbesondere bei längerer Inhaftierung nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Strafantritt nicht nur der Sicherung des Untersuchungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat. Die in den Art. 74 f. StGB zum Ausdruck gebrachten Grundsätze sind im vorliegenden kantonalrechtlichen Haftprüfungsverfahren im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) des vorzeitigen Strafvollzugs analog beizuziehen. In diesem Sinne kann ein vorzeitiger Strafantritt bei länger dauernder Haft wie hier ungeachtet der Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nur dann als verhältnismässig gelten, wenn den Grundsätzen der Art. 74 f. StGB entsprochen wird, soweit der Zweck der Strafuntersuchung dies zulässt.
In Art. 75 Abs. 3 StGB ist insbesondere vorgesehen, dass ein Vollzugsplan erstellt wird, der Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung enthält. Bei der langjährigen Strafkarriere mit erheblicher Rückfallsgefahr und der diagnostizierten, mit therapeutischen Massnahmen offenbar beeinflussbaren Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sowie der bereits neu ausgestandenen Haftdauer von 2 ¾ Jahren, hätte das öffentliche Interesse an einer Resozialisierung im Sinne von Art. 74 f. StGB im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Haft auf jeden Fall mitberücksichtigt werden müssen. Ebenso hätte der Haftrichter in diesem Zusammenhang dem Umstand gebührend Rechnung tragen müssen, dass die Haft ausschliesslich mit dem besonderen Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr und nicht mit den von der Staatsanwaltschaft behaupteten "latenten Kollusionsmöglichkeiten" begründet wird. Die pauschale Verweigerung der Prüfung der Haft- und Vollzugsmodalitäten durch den Haftrichter wird vom Beschwerdeführer zu Recht als unzulässige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit als formelle Rechtsverweigerung gerügt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
3.3 Der Beschwerdeführer stellt die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft zudem unter Hinweis auf mögliche Ersatzmassnahmen im Sinne von § 72 f. StPO/ZH in Frage.
3.3.1 Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ein besonderer Haftgrund ernsthaft befürchtet werden muss (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Anstelle von Untersuchungshaft werden nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) eine oder mehrere Ersatzmassnahmen verfügt, wenn und solange sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Als Ersatzmassnahmen sind namentlich die Pass- und Schriftensperre sowie Weisungen zum Aufenthaltsort, beruflicher Tätigkeit, ärztlicher Behandlung und die regelmässige Meldung bei einer Behörde vorgesehen (§ 72 StPO/ZH). Der Haftrichter setzt sich im angefochtenen Entscheid mit den im vorliegenden Fall geeigneten Ersatzmassnahmen nicht auseinander, was der Beschwerdeführer als Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) kritisiert.
3.3.2 In seiner schriftlichen Stellungnahme vor der Haftrichterverhandlung nannte der Beschwerdeführer verschiedene mögliche Ersatzmassnahmen, mit welchen der Gefahr eines wiederholten deliktischen Verhaltens entgegengewirkt werden könnte. Der Haftrichter nimmt im angefochtenen Entscheid zu den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen überhaupt keine Stellung. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer aus, verschiedene pragmatische und geeignete Massnahmen zur Verhinderung erneuter Delinquenz würden sich anbieten. So könne dem Beschwerdeführer jedes kaufmännische Gewerbe und jeder Einsitz in einer juristischen Person bis zum Prozess untersagt werden. Zudem sei ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot zu sämtlichen Mitangeschuldigten und Personen aus dem Milieu möglich. Weiter könne die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angeordnet werden. Auch die Benützung von Mobiltelefonen und Fahrzeugen könne ihm verboten werden. Schliesslich sei er grundsätzlich zu der im psychiatrischen Gutachten empfohlenen Therapie bereit. Diese Massnahmen seien kumulierbar und bildeten ein stabiles Setting.
3.3.3 Der Haftrichter hat die verschiedenen Ersatzmassnahmen nicht geprüft, obwohl er angesichts der bereits sehr langen Haftdauer und der ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers offensichtlich Anlass dazu hatte. Mit dem Verzicht auf die Prüfung möglicher Ersatzmassnahmen hat er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als begründet. Es ist - wie der Beschwerdeführer richtig darlegt - nicht Aufgabe des Bundesgerichts, als erste Instanz mögliche Ersatzmassnahmen zu beurteilen und anzuordnen. Vielmehr wird der Haftrichter als im Kanton Zürich zurzeit einzige Haftprüfungsinstanz die allenfalls in Frage kommenden Ersatzmassnahmen prüfen müssen. Die Beschwerde erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als begründet.
3.4 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Haftdauer von 2 ¾ Jahren als übermässig.
3.4.1 Der Haftrichter führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die unter Gewichtung der massiven Vorstrafen aufgrund des heutigen Untersuchungsstandes ohne weiteres im Bereich zwischen 5-8 Jahren liegen dürfte. Damit drohe keine Überhaft, auch wenn mit der Verteidigung von der Anrechnung von insgesamt rund 3 Jahren Haft bzw. Strafvollzug ausgegangen werde.
Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Ausführungen ein, dem Haftrichter seien die umfangreichen Untersuchungsakten nicht vorgelegen. Er habe nicht abgeklärt, wie viele einzelne Straftaten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden, von welchem Deliktsbetrag auszugehen sei, wann mit einer Anklage zu rechnen sei und wie der Strafantrag der Anklagebehörde lauten werde. Zudem habe er weder das Geständnis des Beschwerdeführers noch das psychiatrische Gutachten berücksichtigt und auch nicht in Rechnung gestellt, dass ein Zusatzurteil zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2006 und damit eine Gesamtstrafe auszusprechen seien. Bereits aus dem vorangehenden Strafverfahren ergebe sich eine Überhaft von 4 Monaten, welche angerechnet werden müsse (BGE 133 IV 150 E. 5 S. 154 ff.). Zudem datierten einige Tatvorwürfe aus den Jahren 2001/2002, und es sei mit einer grossen Anzahl von Einstellungen zu rechnen.
3.4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; 128 I 149 E. 2.2 S. 151, je mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5; BGE 125 I 60 E. 3d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215; Urteil 1P.686/1995 vom 22. Dezember 1995, publ. in: EuGRZ 1998 S. 514, E. 3). Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 mit Hinweisen).
3.4.3 Bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Haftrichter über wesentliche Angaben, welche zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer erforderlich sind, nicht verfügte und die erforderlichen Unterlagen auch nicht erhob. Er beschränkte sich darauf, die Untersuchungsbehörde für den Fall weiterer Haftentlassungsgesuche, denen sie sich widersetzen sollte, anzuweisen, möglichst genau darzulegen, wie viele einzelne Straftaten voraussichtlich zur Anklage gelangen, von welchem Deliktsbetrag auszugehen sei und in welcher Bandbreite sich das von der Anklagebehörde beantragte Strafmass bewegen dürfte. Die Staatsanwaltschaft führt im bundesgerichtlichen Verfahren aus, es sei mit einem hohen Strafantrag zu rechnen, der die Überhaft noch einige Zeit nicht wahrscheinlich mache.
Angesichts dieser vagen Äusserungen der Anklagebehörde, der bereits langen Haftdauer und der geringen aktenkundigen Kenntnisse des tatsächlichen Untersuchungsstandes kann der Haftrichter im Laufe des weiteren Haftprüfungsverfahrens nicht darauf verzichten, die zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer erforderlichen Akten zu erheben und seinen Entscheid in Nachachtung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV nachvollziehbar zu begründen. Die Unterlassungen des Haftrichters können hingegen zurzeit nicht zu einer unverzüglichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug führen, da nach der Aktenlage noch keine Überhaft anzunehmen ist und nach dem psychiatrischen Gutachten nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit einer Freilassung des Beschwerdeführers der Untersuchungszweck gefährdet würde und der Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit wieder aufnehmen könnte.
3.5
3.5.1 Bei der weiteren Beurteilung der strafprozessualen Haft kann sich der Haftrichter aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf eine äusserst knappe Begründung, wie sie im hier angefochtenen Entscheid enthalten ist, beschränken. Zunächst hat der Haftrichter - nach dem System des Zürcher Strafprozesses die einzige für die Haftprüfung zuständige kantonale Instanz - den Sachverhalt umfassend zu erheben. Er darf sich dabei nicht auf rudimentäre, oberflächliche Angaben seitens der Staatsanwaltschaft beschränken, sondern hat sich von den Tatvorwürfen und -umständen aufgrund des bisher vorliegenden Untersuchungsergebnisses ein vollständiges eigenes Bild zu machen und die Staatsanwaltschaft dazu anzuhalten, über den Lauf der Untersuchung und die verschiedenen voraussichtlichen Anklagepunkte nachvollziehbar, umfassend und konkret zu berichten. Ferner sind sämtliche Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der strafprozessualen Haft - inklusive mögliche Vollzugserleichterungen oder Ersatzmassnahmen - wesentlich sind, im Haftrichterentscheid darzulegen und zu beurteilen. Nur auf diese Weise kann ein den verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätzen genügender Entscheid erfolgen. Der angefochtene Entscheid entspricht diesen Anforderungen offensichtlich nicht.
Gerade weil es sich beim Haftrichter im einstufigen zürcherischen System um die einzige richterliche Haftprüfungsinstanz handelt, darf an die Begründungspflicht bzw. an die Gewährung des rechtlichen Gehörs kein tiefer Massstab angelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.516/1992 vom 7. Oktober 1992 E. 3b, in: EuGRZ 1992 S. 554 ff.; BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409). Zu berücksichtigen ist auch, dass es bei der Frage der Zulässigkeit von Untersuchungshaft um einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit geht. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit rund 2 ¾ Jahren in strafprozessualer Haft. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es der Haftrichter auch unterlassen hat, wenigstens nachträglich, in einer Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde, auf die Argumente des Beschwerdeführers einzugehen. Die diesbezügliche Einladung des Bundesgerichtes ist mit dem Vermerk "Verzicht auf Vernehmlassung" retourniert worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.464/1996 vom 12. September 1996 E. 2c/cc, in: EuGRZ 1997 S. 16). Die Zürcher Regelung, wonach gegen den Entscheid des Haftrichters kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist, hat das Bundesgericht trotz schwerer Bedenken als verfassungsrechtlich nicht geradezu unhaltbar bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 1P.516/1992 vom 7. Oktober 1992 E. 2d, in: EuGRZ 1992 S. 554). Es hat aber auch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Zürcher Haftrichterregelung als grundrechtskonform angesehen werden kann, von der künftigen Rechtsanwendung durch die Zürcher Behörden abhänge. Im Sinne der dargelegten Bedenken sei nicht völlig auszuschliessen, dass sich in Anbetracht der vorhandenen Schwachstellen eine andere Lösung (Einführung einer Rekursinstanz, Ausbau der Verfahrensrechte) in Zukunft als verfassungsrechtlich notwendig aufdrängen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1P.516/1992 vom 7. Oktober 1992 E. 3c, in: EuGRZ 1992 S. 556). Zu einem verfassungsrechtlich einwandfreien Haftprüfungsverfahren gehört wie erwähnt auch, dass der Haftrichter die wesentlichen Tatsachen und Rechtsfragen umfassend erhebt und würdigt und diese Beurteilung in seinem Entscheid darlegt.
3.5.2 Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz in den Kantonen für Strafsachen ein zwei-instanzliches Verfahren vorsieht (Art. 80 Abs. 2 BGG), welches grundsätzlich auch bei strafprozessualer Haft zum Zug kommen soll. Art. 130 Abs. 1 BGG (in der Fassung vom 23. Juni 2006, AS 2006 S. 4213) räumt den Kantonen allerdings eine Übergangsfrist für die Anpassung ihrer Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen Strafprozessordnung ein, weshalb die vorliegende Beschwerde auch ohne Zuständigkeit einer kantonalen Rechtsmittelinstanz zulässig ist (s. E. 1.1 hiervor). Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest (Art. 130 Abs. 1 Satz 2 BGG). Im Entwurf für die schweizerische Strafprozessordnung hat der Bundesrat vorgeschlagen, für Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von weniger als 3 Monaten kein Rechtsmittel vorzusehen (Art. 221 E-StPO, BBl 2006 S. 1454). Der Ständerat ist hingegen in seiner Sitzung vom 7. Dezember 2006 als Erstrat vom Vorschlag des Bundesrats abgewichen und hat für diese Fälle generell die Einführung eines kantonalen Rechtsmittels beschlossen, welches nicht von der Dauer der Inhaftierung abhängt (AB 2006 S 1027 f.). Der Nationalrat hat sich am 20. Juni 2007 im Wesentlichen dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats angeschlossen (AB 2007 N 966 f.). Aus den Beratungen der Räte ergibt sich, dass zumindest bei längerer strafprozessualer Haft mit der Einführung einer kantonalen Rechtsmittelmöglichkeit zu rechnen ist.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Haftrichter zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Haftrichter wird die Verhältnismässigkeit der Haft aufgrund der zu erhebenden Untersuchungsakten und der beantragten Vollzugsmassnahmen neu zu prüfen haben. Dabei wird er mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch mögliche Ersatzanordnungen im Sinne von § 72 StPO/ZH beurteilen müssen. Zudem werden die zuständigen kantonalen Behörden aufgefordert, umgehend Haft- und Vollzugsmodalitäten anzuordnen, welche die Resozialisierung des Beschwerdeführers fördern (s. E. 3.2.2 hiervor).
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 27. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Haftrichter zurückgewiesen.
2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: