BGer C 280/2006 |
BGer C 280/2006 vom 14.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 280/06
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Urteil vom 14. September 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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H.________, 1965,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel, Wylenstrasse 8, 6440 Brunnen,
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gegen
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Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1965 geborene H.________ war seit 5. Mai 2003 als Monteur bei der Firma X.________ AG tätig. Nachdem er am 9. Juni 2004 einen Arbeitsunfall mit anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit erlitten hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis gemäss Schreiben vom 18. August 2004 auf den 1. Dezember 2004. Am 26. Oktober 2004 meldete sich H.________ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Gestützt auf seine Vermittlungsfähigkeit von 50 % ab 20. März 2006 ermittelte die Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz einen versicherten Verdienst - mangels Erfüllung der erforderlichen Mindestbeitragszeit in Anwendung eines Pauschalansatzes, da ein Befreiungstatbestand vorliege - von Fr. 1'107.- pro Monat (Verfügung vom 27. März 2006). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 ab.
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zur Berechnung der Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage des letzten bei der Firma X.________ AG erzielten Verdienstes zurückzuweisen.
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Das kantonale Gericht und die Arbeitslosenkasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. März 2006 unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Erfordernisses der Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung hievon (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
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2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zu den Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 9b Ziff. 2 und 3 AVIG) und zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. März 2004 bis 19. März 2006 dauerte und der Versicherte unfallbedingt vom 9. bis 20. Juni 2004 sowie ab 13. September 2004 bis 19. März 2006 vollständig arbeitsunfähig war. Unbestrittenermassen war der Versicherte demnach im hier relevanten Zeitraum vom 21. Juni bis 12. September 2004 an der Arbeitsleistung nicht verhindert, womit die am 18. August 2004 ergangene Kündigung auf den 1. Dezember 2004 unter Einhaltung der arbeitsvertraglich geregelten dreimonatigen Kündigungsfrist, nicht nichtig ist (Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR).
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3.2 Im Lichte dieser Sach- und Rechtslage lässt sich die sorgfältige Ermittlung der Beitragszeit durch das kantonale Gericht, worauf vollumfänglich verwiesen wird, nicht beanstanden. Daran ändert die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Argumentation, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung der vorinstanzlichen Einwendungen erschöpft, nichts. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche im vorliegenden Fall zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben könnten. Insbesondere geht der Einwand fehl, es sei aufgrund des im Kündigungsschreiben vom 18. August 2004 ausgesprochenen Kündigungstermins per 1. Dezember 2004 eine Verlängerung der von Vorinstanz und Verwaltung angenommenen Kündigungsfrist von 91 Tagen auf 120 Tagen vorzunehmen, da gestützt auf Art. 335c Abs. 1 OR nur auf Ende eines Monats gekündigt werden könne. Ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille über die Bedeutung dieses Termins im Kündigungsschreiben, welcher in erster Linie massgebend ist (Art. 1 und 18 Abs. 1 OR; BGE 123 III 35 E. 2b S. 39), ergibt sich ohne Weiteres bereits daraus, dass der Versicherte selbst, gemäss seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. Oktober 2004, von einem am 30. November und nicht am 1. Dezember 2004 beendeten Arbeitsverhältnis ausging. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Versicherte mit elf Monaten und zwölf Tagen weniger als die erforderlichen zwölf Monate Beitragszeit aufweist (Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG), aber aufgrund seines Unfalls vom 9. Juni 2004 ein Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vorliegt, weshalb mit Bezug auf den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers die gestützt auf Art. 23 Abs. 2 AVIG vom Bundesrat in Art. 41 AVIV festgelegten Pauschalansätze pro Tag massgebend sind.
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4.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Schwyz, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 14. September 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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