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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
M 2/06
M 4/06
{T 7}
Urteil vom 17. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
M 2/06
T.________, Beschwerdeführer,
gegen
SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
M 4/06
SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Schnidrig, Bahnhofplatz 5, 3001 Bern.
Gegenstand
Militärversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene T.________ erlebte während der Infanterie-Rekrutenschule im Sommer 1981, wie sich ein Rekrut bei einer Gefechtsübung mit dem Rakrohr eine zweitgradig offene Luxationsfraktur des linken Handgelenks mit geschlossener Fraktur des Ulnaschaftes und posttraumatischer oberer Plexusparese links zugezogen hat. Anlässlich eines Nachschiesskurses am 19. November 1987 erlitt er ein akustisches Trauma, welches zu einer Verschlimmerung einer vorbestehenden Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts und zu einem Tinnitus rechts führte. Das bis 30. Juni 2005 für die Durchführung der Militärversicherung zuständige Bundesamt für Militärversicherung (BAMV; ab 1. Juli 2005: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Militärversicherung) sprach ihm für die Folgen der Schiesslärmexposition im November 1987 mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 eine Integritätsschadenrente von 5 % ab 1. August 1992 zu.
Am 27. Juli 2000 liess T.________ durch seinen Hausarzt Dr. med. T.________, Arzt für Allgemeine Medizin, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht, welche seit dem Jahr 1996 eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, geltend machen. Mit Verfügung vom 6. November 2003 verneinte das BAMV die Haftung für die im Jahr 2000 gemeldete psychische Erkrankung, weil sie nicht überwiegend wahrscheinlich mit einem militärversicherten Anlass oder einer militärversicherten Gesundheitsschädigung zusammenhänge. Des weiteren lehnte es die Berücksichtigung eines Jahresrentenansatzes von Fr. 30'618.- als Grundlage für die Auskaufsberechnung der mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 zugesprochenen Integritätsschadenrente ab. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) und gewährte im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'700.- (Dispositiv-Ziffer 3; Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid teilweise aufhob und die Sache an die Militärversicherung zurückwies, damit diese "nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen 4 und 5" über die Leistungansprüche des T.________ sowie die Höhe der Entschädigung im Einspracheverfahren neu verfüge. Soweit weitergehend werde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 11. April 2006). In den Erwägungen hielt das kantonale Gericht fest, zur Beantwortung der Frage, ob die Militärversicherung Anlass dazu habe, die formell rechtskräftige Verfügung vom 15. Dezember 1997 in Revision zu ziehen, sei eine sämtliche Aspekte umfassende interdisziplinäre Begutachtung, eine psychiatrische und neurootologische sowie audiologische Testung, welche zur Frage der psychischen Beschwerden als Auswirkung des primär unfallbedingten Tinnitus Stellung zu nehmen habe, zu veranlassen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung habe die Militärversicherung über die natürliche und adäquate Kausalität zu befinden und alsdann gestützt darauf eine neue Verfügung über die Leistungsansprüche zu erlassen (E. 4); zudem sei die Höhe der T.________ im Einspracheverfahren unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung neu festzusetzen (E. 5).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________ sinngemäss, der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang sowohl zwischen dem traumatisierenden Erlebnis aus dem Jahr 1981 und seiner psychischen Erkrankung als auch zwischen dem Knalltrauma im Jahr 1987 und dem eingetretenen Gesundheitsschaden seien zu bejahen und die Militärversicherung sei zu verpflichten, entsprechende Leistungen zu erbringen.
Die Militärversicherung reicht ihrerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei insoweit aufzuheben, als die Sache an die Militärversicherung zurückgewiesen werde, damit diese die Leistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Knalltrauma prüfe, und es sei auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten oder es sei abzuweisen; zudem sei die Rückweisung der Sache an die Militärversicherung zur Neufestsetzung der im Einspracheverfahren unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung aufzuheben und die Entschädigung sei ermessensweise durch das Gericht festzusetzen.
T.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), inzwischen anwaltlich vertreten, lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Militärversicherung schliessen. Die Militärversicherung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt, es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des T.________ nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme zu beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 11. April 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Weil den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194).
3.
Der Versicherte beantragt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Sinne nach, die Militärversicherung habe sowohl für die Folgen aus dem traumatisierenden Erlebnis im Sommer 1981 als auch für diejenigen aus dem Ereignis im November 1987 einzustehen. Die vorinstanzliche Gutheissung (und Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen) bezieht sich auf die Kausalität zwischen dem im November 1987 erlittenen Knalltrauma und der später gemeldeten psychischen Erkrankung (sowie auf die Höhe der im Einspracheentscheid unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung, welche nach Anordnung des kantonalen Gerichts von der Militärversicherung neu festzusetzen ist). Ob zwischen dem Erlebnis im Sommer 1981 und der im Juli 2000 geltend gemachten psychischen Erkrankung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wird im angefochtenen Entscheid offen gelassen und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges wird verneint. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Militärversicherung - ein ausreichendes prozessuales Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Gerichtsentscheid, womit auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
4.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Haftung der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden wie auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 4-6 MVG; BGE 111 V 370 E. 1b S. 372, 105 V 225 E. 3a S. 229; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 41 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 21 ff. zu Art. 5 MVG, N 12 und 23 f. zu Art. 6 MVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.1 Die nachdienstlich gemeldete psychische Erkrankung gehört weder zum Symptomkreis der Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts und des Tinnitus rechts (Vorfall aus dem Jahr 1987) noch kann sie dem Erlebnis aus dem Jahr 1981 zugeordnet werden. Anwendung finden daher die Haftungs- und Beweisregeln des Art. 6 MVG. Wie das kantonale Gericht in umfassender Würdigung der medizinischen Akten richtig festgestellt hat, kann die Frage, ob es sich bei den heute bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des Erlebnisses aus dem Jahr 1981 handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 126 V 353 E. 5b S. 360) beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c). Die vom Versicherten angeführten Hinweise der involvierten Ärzte auf einen Zusammenhang zwischen den aktuellen psychischen Beschwerden und (neben weiteren Ereignissen) dem Erlebnis aus dem Jahr 1981 ändern daran nichts, weil es sich bei der Frage nach der Adäquanz um eine Rechtsfrage handelt, welche von der Verwaltung, und im Streitfall vom Gericht, zu beantworten ist.
4.2 Die Militärversicherung wendet sich in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die vorinstanzlich angeordnete Abklärung von Leistungsansprüchen im Zusammenhang mit dem im Jahr 1987 erlittenen Knalltrauma. Bei der vom kantonalen Gericht beschlossenen Rückweisung an die Verwaltung geht es allerdings nicht primär darum, die seinerzeit für den Tinnitus gewährte und ausgekaufte Integritätsschadenrente zu revidieren oder eine zusätzliche Integritätsschadenrente zuzusprechen. Gegenstand des Verfahrens sind (noch) keine eigentlichen Leistungsansprüche, sondern im Vordergrund steht die Abklärung der Haftung für die psychische Erkrankung. Zu diesem Zweck ist die Frage zu beantworten, ob zwischen dem Knalltrauma im Jahr 1987 und dem psychischen Gesundheitszustand ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Entgegen der Ansicht der Militärversicherung ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bereits bei Zusprechung der Integritätsschadenrente im Jahr 1997 von einem schweren Tinnitus ausgegangen sei, nicht bereits eine Erklärung für oder gegen eine unfallbedingte psychische Störung. Die Qualifikation der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen des Tinnitus, als sekundäre Folge des Tinnitus oder als davon gänzlich unabhängige Erkrankung ist auf Grund der bei den Akten liegenden psychiatrischen Beurteilungen nicht möglich, wie im angefochtenen Gerichtsentscheid zutreffend angegeben wird. So ist auch das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte Gutachten des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 2002, welches nach Auffassung des Versicherten alle Antworten enthält, in dieser Hinsicht gerade nicht vollständig, weil es die militärversicherungsrechtlich relevanten Fragen zur Ursächlichkeit nicht thematisiert. Die vorinstanzliche Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur Einholung einer interdisziplinären Begutachtung und erneuten Verfügung ist demgemäss rechtens, was insoweit zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Militärversicherung führt.
5.
Schliesslich rügt die Militärversicherung auch die vorinstanzliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Überprüfung der Höhe der Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95, 128 V 89 E. 2a).
5.2
5.2.1 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Norm umschreibt die Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren und stimmt materiell mit Art. 103 lit. a OG überein, welcher die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelt. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses der beiden Gesetzesbestimmungen ist demnach gleich auszulegen, weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG ebenfalls Anwendung findet ( BGE 130 V 560 E. 3.2 S. 563, 388 E. 2.2 S. 390).
5.2.2 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur bundesrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 127 V 1 E. 1b S. 3, 80 E. 3a/aa S. 82, 125 V 339 E. 4a S. 342).
5.2.3 Die Massstäbe, welche Art. 103 lit. a OG und die Praxis bezüglich der Beschwerdebefugnis im letztinstanzlichen Verfahren setzen, sind auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren richtungsweisend. Im Hinblick auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen nach der Rechtsprechung bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Wer gemäss Art. 103 lit. a OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss deshalb auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug berechtigt sein (BGE 123 V 113 E. 3 S. 114). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 59 ATSG.
5.3
5.3.1 Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht nun (vgl. die Rechtsprechung vor dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG: BGE 125 V 408 E. 3b S. 409) eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1).
5.3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine von einem kantonalen Gericht festgesetzte Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nur vom Rechtsvertreter beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; ARV 1996/97 Nr. 27 S. 151), während die Beschwerde führende Person selber dazu nicht legitimiert ist, ebenso wenig der Rechtsvertreter, welcher im Namen seines Mandanten Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Dies gründet im Umstand, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch ein kantonales Gericht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsbeistand und dem Staat entstehen lässt, an welchem der Mandant nicht beteiligt ist. Letzterer ist, soweit es um die Höhe der unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung an seinen Rechtsvertreter geht, nicht berührt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Kostenentscheides hat nur der Rechtsvertreter einer Partei, welcher bei einem zu tief festgesetzten Honorar seinem Klienten nicht zusätzlich Rechnung stellen darf (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 63/04 vom 3. Oktober 2006, E. 2.1, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53).
5.3.3 Wird die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren gewährt, entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Rechtsbeistand, an welchem der Mandant selber ebenfalls nicht beteiligt ist. Daher kann gegen den Entscheid der Verwaltung, welche im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung die Entschädigung für das Einspracheverfahren festsetzt, wiederum nur der Rechtsbeistand Beschwerde beim kantonalen Gericht erheben, während dessen Klient durch die beanstandete Höhe des Honorars nicht berührt ist. Für die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Verwaltung fehlt dem Mandanten das schutzwürdige Interesse an der Änderung der unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung an den Rechtsvertreter ebenso, weil ihm der Rechtsbeistand bei einem zu tief festgesetzten Honorar auch für diesen Verfahrensabschnitt nicht zusätzlich Rechnung stellen darf.
5.4 Vorliegend gewährte die Militärversicherung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'700.- (Dispositiv-Ziffer 3). Der anwaltlich vertretene Versicherte liess beim kantonalen Gericht (auch) gegen die Höhe der Entschädigung Beschwerde führen. Die Rüge, das fragliche Honorar sei zu niedrig, wurde dabei nur im Namen des Beschwerdeführers erhoben. Sein Rechtsvertreter hat weder ein Rechtsmittel in eigenem Namen eingereicht, noch in der für seinen Klienten erhobenen Beschwerde erklärt, dass er hinsichtlich der Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde führe. Der Versicherte war durch Dispositiv-Ziffer 3 des Einspracheentscheids nicht berührt und hatte kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Daher war er im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren zur Anfechtung der Höhe des Honorars aus unentgeltlicher Verbeiständung nicht legitimiert. Das kantonale Gericht hätte demgemäss insoweit mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist zu korrigieren, was in diesem Punkt - im Ergebnis - die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Militärversicherung zur Folge hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren M 2/06 und M 4/06 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des T.________ (M 2/06) wird abgewiesen.
3.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Militärversicherung (M 4/06) wird der Entscheid des Verwaltungsgerichtes Bern vom 11. April 2006 insoweit aufgehoben, als das kantonale Gericht die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung für das Einspracheverfahren an die Militärversicherung zurückgewiesen hat, und es wird festgestellt, dass auf die Beschwerde vom 3. September 2004, soweit damit Dispositiv-Ziffer 3 des Einspracheentscheides vom 17. Juni 2004 angefochten wird, nicht einzutreten ist.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Die Militärversicherung hat T.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht (M 4/06) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: