Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 442/06
Urteil vom 17. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
P.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 34, 4102 Binningen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1977 geborene P.________ war seit Februar 2000 als Chemikant bei der Firma X.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Mai 2001 erlitt P.________ einen Verkehrsunfall. Ende Mai 2001 konnte er die Arbeit wieder aufnehmen und die SUVA schloss den Fall im Oktober 2001 ab. Am 9. April 2002 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall an. Die SUVA anerkannte die Unfallkausalität des Rückfalls und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Nach Vornahme diverser medizinischer und beruflicher Abklärungen stellte die Unfallversicherung mit Verfügung vom 1. Juli 2004 die Taggeldleistungen ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Juni 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, es seien ihm auf der Basis einer vollen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. März 2003 ev. ab 21. Januar 2004 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die Heilungskosten zu übernehmen sowie Taggelder, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Zudem ersucht er um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung für das Einspracheverfahren und für das vorinstanzliche sowie das vorliegende Verfahren, eventuell um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Im Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 und 402 E. 4.3.1 S. 406, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 und 402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweisen), bezüglich letzterem sowohl bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) wie auch bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen (zum Ganzen: BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335, 117 V 359 und 369 E. 4b S. 382; SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 ff. vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden. Denn diesfalls kann nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. einem komplexen Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden psychischen Beschwerden und von ebenfalls (natürlich) unfallkausalen organischen Beschwerden - gesprochen werden, welches einer Differenzierung kaum zugänglich ist, weshalb die Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen (BGE 117 V 359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327, U 273/99). Schliesslich gelangt die Rechtsprechung zu psychogenen Unfallfolgen trotz erlittener HWS-Distorsion auch dann zur Anwendung, wenn die (erst) im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen nicht zum typischen, auch depressive Entwicklungen einschliessenden (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, sondern vielmehr als eine selbstständige, sekundäre - mithin von blossen (Langzeit-)Symptomen der anlässlich des Unfalls erlittenen HWS-Distorsion zu unterscheidende - Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79, U 96/00). Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f. auf ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich kausale psychische Unfallfolgen adäquanzrechtlich, je nachdem, unterschiedlich zu beurteilen, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS (oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, was nicht angeht (zum Ganzen: Urteil U 5/06 vom 23. Mai 2006 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Am Tag nach dem Unfall begab sich der Beschwerdeführer zum Arzt, welcher ein HWS-Schleudertrauma mit Kopfschmerz und eingeschränkter HWS-Beweglichkeit diagnostizierte und den voraussichtlichen Arbeitsbeginn auf 28. Mai 2001 datierte (Arztzeugnis UVG vom 18. Juli 2001). Am 9. April 2002 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten einen Rückfall, dies nachdem in der Praxisklinik Y.________/BRD eine Fehlhaltung der HWS und eine HWS-Distorsion festgestellt worden waren (Bericht vom 7. Januar 2002). Eine erste kreisärztliche Untersuchung vom 12. Juli 2002 zeigte ein eher mildes Zervikalsyndrom mit Besserungstendenz, wobei allenfalls eine leichte linksrotatorische Blockade bestehe. Das Vorliegen eines leichten rechtsbetonten Zervikalsyndroms wurde anlässlich der Untersuchung vom 12. November 2002 bestätigt (Berichte vom 15. Juli und 13. November 2002). Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Z.________ vom 9. April bis 21. Mai 2003 wurde im Austrittsbericht vom 11. Juni 2003 neben dem Status nach HWS-Distorsionstrauma eine reaktive depressive Störung erwähnt. Die neurologische Nachkontrolle im April 2004 ergab praktisch durchwegs normale Resultate. Im Bericht vom 2. April 2004 wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht gegeben sei. Eine mittelgradige depressive Episode wurde auch im von der Invalidenversicherung eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 17. Juni 2004 diagnostiziert. Seit der Kündigung des Arbeitsvertrages bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die depressive Episode - so der Facharzt - sei zwar durch die Unfallfolgen ausgelöst worden, jedoch nur auf dem Boden einer frühkindlichen Mangelerfahrung erklärbar. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 23. Juni 2004 schliesslich wurden ein leichtes Zervikalsyndrom rechtsbetont sowie eine Depression diagnostiziert. Der Kreisarzt wies darauf hin, dass im Untersuchungszeitpunkt die erheblichen psychischen Probleme im Sinne einer Depression im Vordergrund stünden. Von Seiten der HWS-Problematik liege nach wie vor ein leichtes Zervikalsyndrom vor. Aufgrund der organischen Unfallrestfolgen wären dem Versicherten - so der Kreisarzt - alle durchschnittlichen wechselbelastenden Männerarbeiten zumutbar mit Ausnahme von repetitiven Überkopfarbeiten sowie von repetitivem Heben oder Tragen von Lasten über 20 kg.
3.2 Die Vorinstanz und die SUVA gehen aufgrund der dargelegten Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids an einem Zervikalsyndrom und an psychischen Beschwerden litt. Wenn das kantonale Gericht festhält, die Unfallversicherung habe das Vorliegen organischer Unfallfolgen verneint, trifft das so nicht zu. Vielmehr hat die SUVA in der Verfügung vom 1. Juli 2004 und im Einspracheentscheid vom 18. August 2005 festgehalten, der Beschwerdeführer leide noch an einem leichten Zervikalsyndrom, weshalb ihm gewisse Arbeiten nicht mehr möglich seien, und hat ihm eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Für eine allfällige weitere Behandlung der organischen Unfallfolgen hielt sie denn auch das Rückfallrecht vor. Der organische Restbefund genüge indessen - so die Unfallversicherung - nicht für über den 30. Juni 2004 hinausgehende Leistungen, insbesondere nicht für Rentenleistungen. Was die psychischen Beschwerden anbelangt, verneinte die SUVA den adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall. Das kantonale Gericht qualifizierte die psychischen Beschwerden als selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung und kam in Anwendung der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 ebenfalls zum Schluss, dass der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfall nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer demgegenüber macht geltend, er habe ein Schleudertrauma mit dem dazugehörenden typischen bunten Beschwerdebild erlitten, weshalb gemäss BGE 117 V 359 keine Differenzierung zwischen somatischen und psychischen Beschwerden vorzunehmen und der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei.
3.3 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Versicherte anlässlich des Unfalls vom 17. Mai 2001 eine HWS-Distorsion erlitten hat. Die daraus resultierenden somatischen Beschwerden waren gemäss den in Erwägung 3.1 erwähnten medizinischen Berichten bescheiden und erschöpften sich im Wesentlichen in einem Zervikalsyndrom. Dieses führte zu zeitweiser Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses und hatte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer gewisse Arbeiten, u.a. die bisherige Tätigkeit als Chemikant, nicht mehr möglich waren. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass nur ein Teil des für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis vorausgesetzten bunten Beschwerdebildes vorhanden war. Psychische Beschwerden in Form einer reaktiven depressiven Störung wurden erstmals im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 11. Juni 2003, mithin über zwei Jahre nach dem Unfallereignis und nach Verlust der Arbeitsstelle per Ende April 2003 erwähnt. Entsprechend attestierte der von der Invalidenversicherung beigezogene Dr. med. G.________ dem Versicherten im Gutachten vom 17. Juni 2004 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Kündigung des Arbeitsvertrages. Wohl erwähnte er, die depressive Episode sei durch die Unfallfolgen ausgelöst worden, doch hielt er sie nur auf dem Boden einer frühkindlicher Mangelerfahrung erklärbar, die es dem Versicherten verunmögliche, mit den seit dem Unfall bestehenden leichten körperlichen Beschwerden adäquat umzugehen.
3.4 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die psychischen Gesundheitsstörungen nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetreten sind und die somatischen Beschwerden in den Hintergrund treten liessen. Hingegen kann - wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat - in Anbetracht der medizinischen Aktenlage nicht von einer mit dem somatisch-psychischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsion im Regelfall eng verflochtenen Entwicklung die Rede sein. Vielmehr ist die psychische Problematik als selbstständige Erkrankung zu qualifizieren, für welche das Unfallgeschehen und seine Folgen wohl ein Auslöser bildeten, die jedoch weitgehend unfallfremde psychosoziale Ursachen hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass sich die aktuelle Ausprägung des Leidens auch nach einem Unfall mit anders gearteter Verletzung in gleicher Weise hätte einstellen können (vgl. Urteil U 5/06 vom 23. Mai 2006, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f. auf ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde, wie bereits dargelegt (E. 2.2 hievor in fine), die Gefahr, identische natürlich kausale psychische Unfallfolgen adäquanzrechtlich, je nachdem, unterschiedlich zu beurteilen, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS (oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, was nicht angeht. Liegt nach dem Gesagten keine mit der HWS-Distorsion in engem Zusammenhang stehende psychische Problematik, sondern eine selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung vor, ist die Adäquanzbeurteilung auch dann nach BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen, wenn das psychische Beschwerdebild die körperlichen Beschwerden nicht eindeutig in den Hintergrund gedrängt hat (Urteil U 5/06 vom 23. Mai 2006, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 29 E. 5c/aa S. 44) und ohne Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U 248/98) vorzunehmenden Kategorisierung der Unfallschwere hat die Vorinstanz den Unfall vom 17. Mai 2001 zutreffend dem mittleren Bereich als Grenzfall zu den leichten zugeordnet. Die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil 5/06 vom 23. Mai 2006, E. 4.1).
4.2 Der Unfall vom 17. Mai 2001 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Ebenfalls zu verneinen sind schwere oder besonders geartete Körperverletzungen, welche geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung in besonderer Weise zu begünstigen. Im Rahmen der die psychischen Faktoren ausblendenden Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ff. sind sodann eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ohne weiteres auszuschliessen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden.
4.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die oben aufgeführten unfallbezogenen Umstände nicht in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, weshalb die psychischen Leiden mit der Vorinstanz nicht in adäquat kausaler Weise auf das Unfallereignis vom 17. Mai 2001 zurückzuführen sind.
5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen.
5.1 Während SUVA und Vorinstanz davon ausgehen, es lägen keine somatischen Unfallfolgen vor, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten, macht der Beschwerdeführer geltend, die schwere Tätigkeit als Chemikant sei ihm aufgrund der organischen Unfallfolgen nicht mehr zumutbar, weshalb er eine unfallbedingte Einkommenseinbusse erleide.
5.2 Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chemikant wegen organischer Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist. So attestierte die Rehaklinik Y.________ dem Versicherten am 3. Juli 2002 wegen HWS-Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und empfahl den Wechsel des Arbeitsplatzes auf leichtere körperliche Tätigkeiten im Sinne einer Wechseltätigkeit stehend, gehend und sitzend ohne Zwangshaltungen. Am 26. Juli 2002 schlug auch der Kreisarzt die Abklärung eines Schonarbeitsplatzes mit wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des Oberkörpers, ohne repetitive Überkopfarbeiten und mit einem Traglimit von 10-15 kg vor. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Juni 2004 hielt er dann fest, aufgrund der organischen Unfallrestfolgen wären dem Versicherten alle durchschnittlichen, wechselbelastenden Männerarbeiten mit Ausnahme von repetitiven Überkopfarbeiten sowie von repetitivem Heben oder Tragen von Lasten über 20 kg wieder zumutbar.
5.3 Ob aus dieser Einschränkung eine Erwerbseinbusse resultiert und bejahendenfalls wie hoch der Invaliditätsgrad ist, ergibt sich aus der Vornahme eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG. Dabei ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese Abklärung hat die Unfallversicherung nicht vorgenommen. Ohne Angabe von in Anbetracht der ärztlich festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch zumutbaren Tätigkeiten und daraus erzielbarem Einkommen ist sie davon ausgegangen, die Erwerbsfähigkeit sei durch die somatischen Unfallrestfolgen nicht messbar beeinträchtigt. Dieses Vorgehen ist nicht angängig. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie anhand noch zumutbarer Tätigkeiten einen Einkommensvergleich mit dem Valideneinkommen vornimmt und anschliessend über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt.
6.
Die Integritätsentschädigung für die unfallbedingte körperliche Integritätseinbusse setzte die SUVA in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2004 auf 5 % fest. Im Einspracheentscheid vom 18. August 2005 drohte die Unfallversicherung für den Fall des Weiterzuges eine reformatio in peius an, da organisches Substrat fehle.
Die Festsetzung des Integritätsschadens zufolge des leichten rechtsbetonten Zervikalsyndroms auf 5 % ist mit der Vorinstanz, auf deren diesbezügliche Erwägungen verwiesen werden kann, in Anbetracht der kreisärztlichen Beurteilung vom 23. Juni 2004 als rechtmässig zu erachten (vgl. Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG ; Art. 36 UVV; Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis). Daran vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern, sind doch einerseits die psychischen Beschwerden nicht zu berücksichtigen und vermögen andrerseits die somatischen Beschwerden keine höhere dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität zu begründen.
7.
Für den Fall der Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer für das Einsprache- und das kantonale Verfahren nicht eine Entschädigung aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung, sondern die Ausrichtung einer nicht rückzahlbaren Parteientschädigung.
Was die Parteientschädigung im Einspracheverfahren anbelangt, hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen praxisgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570). Die SUVA wird dies bei Erlass der neuen Verfügung zu berücksichtigen haben. Über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
8.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
Das Bundesgericht erkennt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Juni 2006 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 18. August 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.