BGer 8C_335/2007 |
BGer 8C_335/2007 vom 18.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_335/2007
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Urteil vom 18. September 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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K.________, Beschwerdeführerin,
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2007.
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Der Präsident der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
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in die Eingabe der K.________ vom 18. Juni 2007 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2007,
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in das Schreiben des Bundesgerichts an K.________ vom 20. Juni 2007, wonach ihre Eingabe vom 18. Juni 2007 die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
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in die daraufhin von K.________ am 26. Juni 2007 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
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dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
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dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
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dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
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in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
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erkannt:
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1.
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Auf die Eingaben vom 18. und 26. Juni 2007 wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 18. September 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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