Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_390/2007
Urteil vom 19. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Postfach, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene R.________ arbeitete seit 1. Mai 1986 bei der Bank X.________, seit 1996 als Sekretär der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates. Am 21. Oktober 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen in Kopf, Schulter und Arm sowie Müdigkeit, schlechte Konzentrationsfähigkeit und Gefühlsausfälle im rechten Arm und im linken Bein bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau veranlasste eine polydisziplinäre Untersuchung in der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Inselspitals Bern (Gutachten vom 24. Februar 2006). Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Die hiegegen erhobene Einsprache, nach deren Einreichung der Versicherte einen Bericht des Prof. K.________, Chefarzt Psychosomatik, Spital Y.________, vom 13. Oktober 2006 aufgelegt hatte, wies das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. November 2006 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher R.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen liess, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Mai 2007 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine halbe, eventuell eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, zuzusprechen; subeventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Rekurskommission zurückzuweisen.
Während das Amt für AHV und IV auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität zu bewirken vermögen (AHI 2000 S. 149 E. 2a mit Hinweisen; siehe auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Die kantonale Rekurskommission gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der MEDAS vom 24. Februar 2006 und des Berichts des Prof. K.________ vom 13. Oktober 2006, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die früher ausgeübte Tätigkeit als Sekretär der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates einer Bank zeitlich mit einem vollen Arbeitspensum verrichten könnte, wobei seine Leistungsfähigkeit infolge der Schmerzen um 10 % eingeschränkt sei.
3.2 Diese Feststellung tatsächlicher Natur ist für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlich. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung durch die Rekurskommission schliessen liesse. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht sodann auch nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind keine Grundsätze des Beweisrechts verletzt, was in der Tat als Bundesrechtsverletzung qualifiziert werden müsste. Die Vorinstanz hat hinreichend begründet, weshalb sie hinsichtlich Diagnosen und Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf die Angaben des Gutachtens der MEDAS und nicht den Bericht des Prof. K.________ abgestellt hat. Dass im Gutachten der MEDAS von reaktiver Depression gesprochen und nicht der Begriff der ICD-Klassifikation verwendet wird, lässt sich ebenso wenig als Bundesrechtsverletzung bezeichnen wie die ebenfalls gerügte unterschiedliche Einschätzung der Schlafstörung seitens der MEDAS und des Prof. K.________. Die vom Gutachten der MEDAS abweichende Einschätzung des Prof. K.________ vom 13. Oktober 2006, welcher zu einem höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad gelangte, ist nicht geeignet, die Folgerung der Vorinstanz zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, zumal sich die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid mit den Aussagen des Prof. K.________ auseinandersetzt, bei welchen es sich nach Darlegungen der Vorinstanz um eine abweichende Würdigung des nämlichen medizinischen Sachverhalts handelt, dies namentlich betreffend die Auswirkungen der Depression. Im Zusammenhang mit der medizinischen Situation des Versicherten erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerde im Übrigen in einer letztinstanzlich unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs festgelegt hat und hält dafür, dass gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich durchzuführen sei.
Diese Einwendungen sind unbegründet. Wie die Rekurskommission zutreffend festgehalten hat, kann der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312) bestimmt werden, wenn sich eines der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen nicht ziffernmässig exakt ermitteln lässt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Der Beschwerdeführer hat als Kadermitarbeiter einer Privatbank zusätzlich zum Salär Bonuszahlungen in jährlich stark variierender Höhe bezogen, weshalb eine einigermassen genaue Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen), einschliesslich der jeweils zur Ausrichtung gelangenden Bonusleistungen der Bank, nicht möglich ist. Das Vorgehen der Rekurskommission bei der Invaliditätsbemessung lässt sich somit, soweit im Rahmen der vorstehend umschriebenen Kognition (E. 1 hievor) einer Überprüfung zugänglich, nicht beanstanden.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse für das schweiz. Bankgewerbe, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: