Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 510/06
Urteil vom 19. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Ersatzrichter Weber,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Weggisgasse 29, 6004 Luzern,
gegen
Winterthur Versicherungen, General Guisan-
Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene B.________ war als Abwartsstellvertreter in der katholischen Kirchgemeinde X.________ angestellt und im Übrigen als selbstständigerwerbender Landwirt unter anderem im Futtermittel- und Getreidehandel tätig. Am 3. Mai 1993 glitt ein auf einer Böschung am Halfter geführtes Pferd aus und zog ihn über mehrere Meter hinweg am Boden nach. Der Hausarzt Dr. med. S.________ stellte nebst einer Gehirnerschütterung multiple Weichteilverletzungen, Quetschungen und Hämatome sowie Schürfwunden an Hals, Thorax, Lende und im Bereich der Lendenwirbelsäule fest; die Halswirbelsäule sei dolent und weise eine Distorsion auf. In seinem Attest vom 12. August 1993 lautet die Diagnose: "Polyblessé, Fraktur des HWK 4, Distorsion der HWS, Commotio cerebri, Schleudertrauma der HWS mit pathol. Symptomatik". Die Neuenburger Versicherungen (nachstehend: Neuenburger), bei welcher B.________ zufolge seines Arbeitsverhältnisses in der katholischen Kirchgemeinde X.________ unfallversichert war, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Während die Stelle in der Kirchgemeinde X.________ schon vor dem Unfall vom 3. Mai 1993 von Arbeitgeberseite zum 31. Juli 1993 hin gekündigt worden war, gab B.________ wegen anhaltender Beschwerden auch die landwirtschaftliche Tätigkeit auf.
Aufgrund der Ergebnisse ihrer medizinischen Abklärungen stellten die Winterthur Versicherungen (nachstehend: Winterthur) als Rechtsnachfolgerin der Neuenburger mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 sämtliche Versicherungsleistungen rückwirkend ab 30. November 1998 ein. Nachdem sie eine hiegegen erhobene Einsprache am 8. Dezember 1999 abgewiesen hatte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Entscheid vom 29. Juni 2001 zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung über allfällige Leistungsansprüche ab 1. Dezember 1998 an die Winterthur zurück. Diese veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung im Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB), welches am 12. November 2002 Bericht erstattete. Mit Verfügung vom 29. April 2003 lehnte es die Winterthur ab, über den 30. November 2002 hinaus für die Heilbehandlung aufzukommen; bereits ab 30. November 1998 bestehe kein Taggeldanspruch mehr und auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente seien nicht erfüllt; hingegen werde eine Entschädigung für eine 10 %ige Integritätseinbusse bezahlt. Daran hielt die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. September 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, die Winterthur sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 1. Dezember 2002 "Pflegeleistungen und Kostenvergütungen" zu erbringen sowie über den 30. November 1998 hinaus Taggelder oder aber eine Invalidenrente auszurichten; überdies sei ihm eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von mindestens 25% (Fr. 24'300.-) zuzusprechen.
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 4 zu Art. 1 und N 15 zu Art. 132). Das vorliegende Urteil wird daher vom Bundesgericht gefällt. Das BGG ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Weil der kantonale Gerichtsentscheid am 19. September 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen worden ist, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 131 V 107 E. 1 S. 108 f. mit Hinweisen). Am 29. April 2003 wurden - abgesehen von der Zusprechung einer Integritätsentschädigung - die Einstellung von "Pflegeleistungen und Kostenvergütungen" zum 30. November 2002 sowie von Taggeldern zum 30. November 1998 einerseits und die Ablehnung eines Invalidenrentenanspruchs andererseits verfügt. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind allfällige Leistungsansprüche für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab 1. Januar 2003 nach den Normen des auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 und 1.2.2 S. 446 f.). Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) entsprechen ebenso wie die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 2 bis 3.6 S. 344 ff.). Bezüglich des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) sowie der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und versichertem Unfallereignis (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406) wird auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen.
3.
Zunächst stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die angegebenen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 3. Mai 1993 zurückzuführen sind. Als Grundvoraussetzung für jegliche Leistungspflicht der Unfallversicherung muss der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und versichertem Unfallereignis erstellt sein.
3.1 Die einmal anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache der vorhandenen Beschwerden darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines (krankhaften) Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, wobei sich eine allfällige Beweislosigkeit zum Nachteil des Unfallversicherers auswirkt, welcher mit der Einstellung seiner Versicherungsleistungen aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweis).
3.2 Gemäss ZMB-Gutachten vom 12. November 2002 leidet der Beschwerdeführer an positions- und belastungsabhängigen Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in die linke Schulter und bei Anstrengungen sowie brüsken Bewegungen auch gegen den Hinterkopf bis in den Scheitel links. Diese hat die Winterthur als natürlich kausale Unfallfolge anerkannt. Zwar finden sich bei klinisch deutlich eingeschränkter Beweglichkeit radiologisch erhebliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Osteochondrosen sämtlicher Segmente, Spondylosen und Spondylarthrosen sowie massiven ventralen Osteophytenbildungen an allen Wirbelkörpern. Dieser Befund könnte die angegebene Schmerzsymptomatik nach Ansicht der Gutachter des ZMB auch alleine erklären. Aus dem Umstand, dass nach dem Unfall vom 3. Mai 1993 Hämatome und Schürfwunden am Hals beschrieben wurden, wird im Gutachten des ZMB aber gefolgert, dass eine Verletzung im Nackenbereich anzunehmen und davon auszugehen sei, dass durch den Unfall vorbestehende Veränderungen erstmals manifest und schmerzhaft geworden sind; damit bestehe überwiegend wahrscheinlich ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem heutigen Beschwerdebild. Da nicht gesagt werden kann, ob die degenerativen Veränderungen ohne das Unfallereignis ebenfalls zu den heutigen Beschwerden geführt hätten, nahm die Vorinstanz mit den Ärzten des ZMB eine dauerhafte Verschlimmerung eines Vorzustandes an. Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden. Der Unfall vom 3. Mai 1993 ist zumindest als Teilursache des somatischen Beschwerdebildes zu sehen und vermag als solche grundsätzlich auch eine Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen.
3.3 Aktenkundig sind des Weitern Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Vergesslichkeit, Angstzustände, Nervosität, Ohrensausen und verschwommenes Sehen; auch ist von hypochondrischen und phobischen Zügen die Rede. Zumindest teilweise mag damit zwar ein "buntes Beschwerdebild" vorliegen, wie es nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule oder diesem äquivalenten Verletzungen und auch nach Schädelhirntraumata oftmals beobachtet wird. Dennoch kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Erscheinungen und dem Unfallereignis vom 3. Mai 1993 nicht als erwiesen gelten. Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde trifft es denn auch nicht zu, dass die Vorinstanz die natürliche Kausalität des Unfalles für die kognitiven Störungen bejaht hätte. Vielmehr hat sie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, gestützt auf das Gutachten des ZMB sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 3. Mai 1993 kein schweres Schädelhirntrauma erlitten hat und dass deshalb die von den Gutachtern festgestellte Wesenveränderung mit Affektlabilität, Konfabulationen und kognitiven Einschränkungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesen Unfall zurückzuführen ist; für die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, die dem Beschwerdeführer auf Grund seiner kognitiven Beeinträchtigungen bescheinigt wird, habe demnach nicht die Unfallversicherung einzustehen.
Die psychiatrische Exploration im ZMB hat eine organische Persönlichkeitsstörung mit anhaltender kognitiver Beeinträchtigung ergeben. Ein schweres Schädelhirntrauma, wodurch die kognititven und organisch psychischen Störungen erklärt werden könnten, schliesst der Psychiater des ZMB aus; die hirnorganische Störung sei nur möglicherweise auf den Unfall vom 3. Mai 1993 zurückzuführen; für die Anerkennung der geltend gemachten Störungen als Unfallfolge müsste hingegen ein ganz erhebliches Schädelhirntrauma vorgelegen haben, was beim Unfall vom 3. Mai 1993 nicht der Fall gewesen sei; es habe allenfalls eine leichte commotio cerebri bestanden, bei welcher - ebenso wie bei einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule - derartige Störungen neun Jahre nach dem Unfall nicht erwartet werden können. Auf Grund dieser Beurteilung können die kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers mit den damit verbundenen persönlichen Auffälligkeiten mit teils auch psychischen Komponenten nicht auf das Unfallereignis vom 3. Mai 1993 zurückgeführt werden. Kommt hinzu, dass - worauf Dr. med. H.________, beratender Arzt der Winterthur, bereits in einem Bericht vom 2. Juni 1999 mit Recht hingewiesen hat - neuropsychologische Störungen erst mit einer Latenz von rund drei Jahren nach dem Unfall aufgetreten sind, was ebenfalls gegen eine Unfallkausalität spricht. In Kenntnis der Expertise des ZMB hält denn auch Dr. med. C.________, beratender Psychiater der Winterthur, in einer Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 dafür, eine unfallkausale Verursachung des psychoorganischen Beschwerdebildes sei allerhöchstens möglich, aber äusserst unwahrscheinlich.
3.4 Mangels hinreichend ausgewiesener natürlicher Kausalität haben folgerichtig weder die Winterthur noch das kantonale Gericht eine Adäquanzprüfung vorgenommen. Die daraufhin ausgerichteten Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gehen von vornherein fehl.
4.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit wird im Gutachten des ZMB vom 12. November 2002 ausgeführt, trotz anhaltender Nackenbeschwerden sei eine mittelschwere Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten und ohne Zwangshaltung vollumfänglich zumutbar. Daraus schloss die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte denselben erwerblichen Tätigkeiten wie vor seinem Unfall vom 3. Mai 1993 nachgehen. Diese Folgerung ist nicht zu beanstanden. Entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer früher nicht nur mittelschwere, sondern - heute nicht mehr zumutbare - Schwerarbeit ausübte.
4.1 Die Tätigkeit als Messmer einer Kirchgemeinde kann auch unter Berücksichtigung gelegentlich anfallender Schneeräumarbeiten und des Aufstellens oder Verschiebens von Tischen und sonstigem Mobiliar nicht als Schwerarbeit qualifiziert werden. Für Reinigungsaufgaben und allfällige Transporte dürften genügend Hilfsmittel zur Verfügung gestanden haben. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die frühere oder aber eine gleichwertige Beschäftigung nicht mehr zumutbar sein sollte. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 3. Mai 1993 von schwereren Arbeiten teilweise dispensiert. Es kann daher nicht gesagt werden, er hätte in diesem Tätigkeitsbereich unfallbedingt eine Erwerbseinbusse in Kauf nehmen müssen.
4.2 Auch was den Futtermittelhandel anbelangt, ist wegen der hier einzig relevanten Nackenbeschwerden nicht von einer als Folge des Unfalles vom 3. Mai 1993 erlittenen Einkommenseinbusse auszugehen. Zunächst erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, vor seinem Unfall grosse Mengen von Heu- und Strohballen ohne jegliche technische Hilfsmittel umladen musste. Schon der Umfang der importierten und anschliessend verteilten Lieferungen - der Beschwerdeführer behauptet, ab August 1992 bis Januar 1993 80 Tonnen Heu und 208 Tonnen Stroh umgesetzt zu haben - spricht gegen einen ausschliesslich manuell bewerkstelligten Umlad. Sollte der Beschwerdeführer für das Be- und Entladen von Fahrzeugen mit solch umfangmässig beachtlichen Lieferungen tatsächlich nicht über geeignete mechanische Hilfsmittel verfügt haben, wäre ihm die Anschaffung entsprechender, heutzutage üblicherweise praktisch jedem Kleinbauer zur Verfügung stehender Hilfsgeräte zuzumuten.
Entscheidwesentlich für die Einschätzung der vor dem Unfallereignis vom 3. Mai 1993 ausgeführten Arbeiten ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schon lange vor dem zur Diskussion stehenden Unfall stark angeschlagen war. Dr. med. I.________ beschrieb den Beschwerdeführer schon in einem Bericht vom 25. November 1988 - also rund fünf Jahre vor dem Unfall - als "vorgealterten Patienten". Die geklagten Beschwerden in beiden Schulter- und Kniegelenken deutete er bereits damals als "frühdegenerativen Prozess" im Sinne einer Periarthritis humero scapularis tendinotica beidseits sowie einer beginnenden, rechtslateral betonten Gonarthrose. Bei einem solchen Beschwerdebild bereits Jahre vor dem Unfallereignis vom 3. Mai 1993 verbietet sich die Annahme einer bis zum Unfall ausgeübten Schwerarbeit, wäre dem Beschwerdeführer eine solche doch schon auf Grund seiner physischen Konstitution nicht mehr möglich gewesen.
4.3 Auf Grund der erhobenen unfallbedingten Befunde liegt damit keine leistungsrelevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mehr vor. Gegen die Verweigerung einer Invalidenrente und die vorgenommene Taggeldeinstellung ist daher nichts einzuwenden. Auch der auf Ende November 1998 festgesetzte Zeitpunkt der Taggeldeinstellung ist gerechtfertigt, nachdem verschiedene Ärzte schon vor diesem Datum von der uneingeschränkten Zumutbarkeit einer mittelschweren Tätigkeit sprachen. Auch steht fest, dass von medizinischen Massnahmen nach dem Gutachten der MEDAS vom 12. November 2002 keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte, weshalb sich auch gegen die diesbezügliche Leistungseinstellung nichts einwenden lässt.
5.
Die Festlegung des Integritätsschadens auf 10 % entspricht der Beurteilung im polydisziplinären Gutachten des ZMB vom 12. November 2002. Anhaltspunkte, welche es rechtfertigen liessen, den Integritätsschaden wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt auf 25 % zu erhöhen, sind nicht ersichtlich und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden hiefür auch keine konkreten Gründe genannt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 19. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: