BGer 8C_271/2007 |
BGer 8C_271/2007 vom 20.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_271/2007
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Urteil vom 20. September 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Instruktionsrichterin,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführerin,
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2007.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 18. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2007,
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in den Beschluss vom 3. Juli 2007, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde,
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in die Verfügung vom 9. Juli 2007, mit welcher R.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. August 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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erkennt die Einzelrichterin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 20. September 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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