Tribunale federale
Tribunal federal
9C_39/2007 {T 0/2}
Urteil vom 20. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
H._________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 ist der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn auf die von H._________ (geb. 1962) gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. September 2006 eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil sie den von ihr nach Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. November 2006 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.- nicht innert der am 22. Dezember 2006 abgelaufenen Frist bezahlt habe.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt H.________, unter Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2007 sei das Versicherungsgericht zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Versicherungsgericht zu Recht nicht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin den von ihr unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einverlangten Kostenvorschuss nicht innert der verfügungsweise angesetzten Frist bezahlt hat.
2.
2.1 In einem neuesten, zur Publikation in BGE 133 V vorgesehenen Urteil N. vom 24. Juli 2007, I 1096/06, hat das Bundesgericht entschieden, dass die Befugnis zur Erhebung eines Kostenvorschusses und die verfahrensrechtlichen Folgen einer allfälligen Nichtbezahlung in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein müssen; Art. 69 Abs. 1bis IVG, welcher seit 1. Juli 2006 die Kostenpflicht im kantonalen Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen statuiert, bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage, um im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend die Zusprechung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung einen Kostenvorschuss einzufordern.
2.2 Aus dem für das erstinstanzliche Verfahren massgebenden kantonalen Recht (erwähntes Urteil N. vom 24. Juli 2007, I 1096/06) ergibt sich was folgt:
Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Solothurn über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; GS 124.11) finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden, zu welchen auch das Versicherungsgericht zählt (§ 3 Abs. 1 lit. b und § 40 Abs. 1 lit. c), die Vorschriften der Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 (ZPO; GS 221.1) sinngemäss Anwendung. Sodann werden gemäss § 77 die Gerichts- und Parteikosten nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt. Da sich zur Kostenvorschusspflicht und zu den Folgen der Nichtleistung weder im Verwaltungsrechtspflegegesetz noch in der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung vom 22. September 1987 (GS 125.922) eine spezialgesetzliche Regelung findet, sind analog die Bestimmungen der ZPO heranzuziehen. Nach § 94 ZPO ist jede Partei verpflichtet, für die gesamten von ihr beantragten Prozesshandlungen die Gerichtskosten vorzuschiessen (Abs. 1). Leistet eine Partei innert der bestimmten Frist den verlangten Vorschuss nicht, so unterbleibt die Prozesshandlung, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist (Abs. 2). Wird der beim Einreichen einer Klage oder eines Rechtsmittels verlangte Vorschuss innert der Frist nicht geleistet, so ist die Streitsache abzuschreiben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist (Abs. 3).
2.3 Die Verfügung des Versicherungsgerichtspräsidenten vom 27. November 2006, mit welcher der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- eine Frist bis 22. Dezember 2006 angesetzt und gleichzeitig angedroht wurde, dass widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, findet somit im Verfahrensrecht des Kantons Solothurn eine hinreichende Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne, wie dies die neueste Rechtsprechung (E. 2.1 hievor) verlangt. Dass § 94 Abs. 3 ZPO des Kantons Solothurn von Abschreiben der Streitsache spricht, wogegen in der vorinstanzlichen Verfügung für den Fall der Nichtbezahlung des Vorschusses Nichteintreten angedroht wurde, ist unerheblich, da das Rechtsbegehren in beiden Fällen nicht materiell geprüft wird.
3.
Nachdem die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.- innert der gemäss Verfügung vom 27. November 2006 angesetzten Frist nicht bezahlt hatte, war die Vorinstanz somit grundsätzlich befugt, auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, woran die Vorbringen der Versicherten nichts zu ändern vermögen. Gemäss Beschluss der Einwohnergemeinde E.________ vom 6. April 2006 bezieht die Beschwerdeführerin seit 1. März 2006 Sozialhilfe. Laut Angaben in der Beschwerde hat sie die Kostenvorschussverfügung zwecks Bezahlung an das Sozialamt der zuständigen Gemeinde G._________ weitergeleitet. Diese habe die Zahlung jedoch nicht vorgenommen. Sie selbst habe nicht angenommen, dass sie die Gemeinde kontrollieren müsse. Dazu wäre sie auf Grund ihrer grossen Schmerzen auch kaum in der Lage gewesen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit März 2006 Fürsorgeleistungen bezieht, entband sie nicht von der Pflicht, für die rechtzeitige Überweisung des Kostenvorschusses besorgt zu sein. Wie der Verfügung der Einwohnergemeinde E.________ vom 6. April 2006 zu entnehmen ist, wurden ihr Sozialhilfeleistungen in einem bestimmten monatlichen Betrag zugesprochen; von zusätzlichen Leistungen der Gemeinde, wie eben beispielsweise der Kostengutsprache für die Verfolgung von irgendwelchen Rechtsansprüchen, ist in der Verfügung nicht die Rede; die Beschwerdeführerin konnte daher nicht damit rechnen, dass die Einwohnergemeinde den Kostenvorschuss ohne weiteres übernehmen würde. Sie hätte sich daher rechtzeitig rückversichern müssen, dass die Gemeindebehörde den Kostenvorschuss innert Frist auch tatsächlich leistet. Im Übrigen muss sich eine Partei das Verhalten der von ihr beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen, weshalb die Beschwerdeführerin auch dann nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, wenn das Sozialamt, das als von ihr eingesetzte Hilfsperson zu betrachten ist, ein Verschulden an der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses treffen sollte, wie sie behauptet (BGE 114 Ib 67 E. 2e S. 75 f.).
4.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: