Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_420/2007 /leb
Urteil vom 21. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Caroline Engel,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 15. August 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der nach eigenen Angaben aus Algerien stammende X.________ (geb. 1977) reiste am 27. Februar 2007 illegal in die Schweiz ein. Er wurde gleichentags festgenommen und mit Verfügung vom 1. März 2007 aus der Schweiz weggewiesen.
1.2 Am 1. März 2007 wurde X.________ vom Migrationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft genommen, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und mit Verfügung vom 2. März 2007 bestätigte. Auf das an der mündlichen Verhandlung gestellte Asylgesuch trat das Bundesamt für Migration mit Entscheid vom 30. April 2007 nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. In der Folge genehmigte der Haftrichter mit Verfügung vom 18. Mai 2007 eine erste Haftverlängerung von drei Monaten. Mit Verfügung vom 15. August 2007 bewilligte er eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 27. November 2007.
1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. August 2007 beantragt X.________, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2007 aufzuheben und ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, hat das Bundesamt für Migration zusätzliche Auskünfte betreffend die vorgenommenen Vorkehren zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren erteilt. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.
2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs seiner am 1. März 2007 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) ausgesprochenen formlosen sowie der danach verfügten asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in seine mutmassliche Heimat zurückzukehren, hat seine Identität nicht belegt und die Behörden möglicherweise hinsichtlich seiner Herkunft getäuscht, womit er den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) erfüllt. Zudem ist auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid der Asylbehörden) gegeben.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die erwähnten Haftgründe vorliegen. Er macht jedoch geltend, die Behörden hätten das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG (vgl. BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis) verletzt, indem sie zwischen dem 24. Mai 2007 und dem 8. August 2007 keinerlei Vorkehren zur Förderung der Ausschaffung getroffen hätten. Der Haftrichter hat zu diesem bereits im kantonalen Haftüberprüfungsverfahren vorgebrachten Vorwurf bloss ausgeführt, das Migrationsamt habe das Beschleunigungsgebot zwar ungenügend beachtet, aber noch nicht gerade verletzt. Wie aus der Vernehmlassung des Bundesamtes für Migration (nachfolgend: Bundesamt) vom 3. September 2007 hervorgeht, ist die Rüge jedoch unbegründet: Am 4. Mai 2007 hat das Migrationsamt des Kantons Zürich das Bundesamt um Vollzugsunterstützung gebeten. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Identität und seine Herkunft ersuchte das Bundesamt das Generalkonsulat von Algerien um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments. Da der Beschwerdeführer seine algerische Staatsangehörigkeit nicht belegen kann, veranlasste das Bundesamt am 24. Mai 2007 eine Sprachanalyse. Diese wurde am 29. Juni 2007 abgeschlossen und anfangs Juli 2007 der Abteilung Rückkehr zur Kenntnis gebracht. Am 4. August 2007 lehnten die algerischen Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer ab mit der Begründung, die Angaben zur Person seien falsch. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Sprachanalyse vermutlich aus Marokko stammt, wurde am 8. August 2007 bei der marokkanischen Botschaft in Bern ein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gestellt. Demzufolge kann von einer unzulässigen Verzögerung der behördlichen Vorkehren zur Papierbeschaffung nicht die Rede sein.
Der Beschwerdeführer macht geltend, den Akten des Migrationsamtes habe sich nicht entnehmen lassen, dass die Sprachanalyse am 29. Juni 2007 fertiggestellt und anfangs Juli 2007 der Abteilung Rückkehr mitgeteilt worden sei. Dabei handle es sich somit um unzulässige neue Vorbringen. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hingegen kann es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - offensichtlich unrichtig ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Einwendung des Beschwerdeführers ist somit nicht stichhaltig.
2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Haftverlängerung kein Bundesrecht verletzt. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.2 Dem mittellosen Beschwerdeführer, dessen Begehren aufgrund des von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen (Art. 64 BGG). Damit sind keine Kosten zu erheben, und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihm Rechtsanwältin Caroline Engel als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Caroline Engel, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: