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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_169/2007 /hum
Urteil vom 21. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Mathys, Ersatzrichter Greiner,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Werner Schib,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Übertretung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV),
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 31. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 8. Dezember 2003 transportierte die Firma L.________ eine Ladung Schwarzpulver von Aubonne via Kellnach zum Umschlagslager der Firma T.________ in Münchenstein, wo die Ware abgeladen wurde. Der Transport erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. Gleichentags wurde die Ware vom Chauffeur des belgischen Unternehmens E.________, G.________, mit einem Frachtbrief, der das Gefahrengut nicht anzeigte, abgeholt. Er versuchte, die Ware in einem hiefür nicht zugelassenen Lieferwagen nach Belgien zu überführen. Der Bundesgrenzschutz verweigerte jedoch die Einfahrt nach Deutschland und wies ihn dem Schweizer Zoll zu. Daraufhin verzeigte die Kantonspolizei Basel-Stadt G.________ (Chauffeur), Z.________ (Abteilungsleiter Logistik bei der Firma T.________) und X.________ (Gefahrgutbeauftragter der Firma T.________gruppe).
B.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 12. Dezember 2005 wurden G.________, Z.________ und X.________ der Übertretung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621) und der zuletzt Genannte zusätzlich in Anwendung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV; SR 741.622) schuldig erklärt. X.________ wurde zu zehn Tagen Haft und einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt, wogegen er appellierte.
C.
Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2007 wurde der Schuldspruch der ersten Instanz bestätigt und X.________ in Anwendung von Art. 21 lit. b SDR sowie Art. 11 i.V.m. 24 GGBV zu einer Busse von Fr. 2'000.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 31. Januar 2007 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die erste kantonale Instanz habe ihn wegen Übertretung der SDR-Verordnung schuldig erklärt und verurteilt. Das Urteil werde von der Vorinstanz im Schuldspruch bestätigt und im Strafpunkt abgeändert, womit er gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheides "nur" wegen Übertretung der SDR-Verordnung, nicht aber wegen Übertretung der GGB-Verordnung schuldig gesprochen werde. Der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich und damit willkürlich, weil er ohne Schuldspruch nach Art. 11 i.V.m. 24 GBBV bestraft werde.
1.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177, mit Hinweisen.)
1.3 Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides lautet:
"Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt und im Strafpunkt wie folgt abgeändert: X. wird verurteilt zu (...), in Anwendung von Art. 21 lit. b der Verordnung zur Beförderung der gefährlichen Güter auf Strassen (SDR) und Art. 11 i.V.m. 24 der Gefahrenbeauftragtenverordnung (GGBV) sowie Art. 106 i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB."
Aus der Formulierung des Urteilsdispositivs geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl in Anwendung von Art. 21 SDR als auch von Art. 24 GGBV verurteilt worden ist. Die Verurteilung stützt sich mithin auf beide Bestimmungen. Wie die erste kantonale Instanz nimmt die Vorinstanz an, dass der Übertretungstatbestand von Art. 21 lit. b SDR (Verletzung der Sicherheitspflichten) wie auch jener von Art. 11 GGBV (Pflichten des Gefahrgutbeauftragten) i.V.m. Art. 24 GGBV (Verletzung der Pflichten) erfüllt seien. Darin liegt der "Schuldpunkt", der im Dispositiv des angefochtenen Entscheids bestätigt wird, weshalb der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch zum "Strafpunkt" nicht vorliegt. Die Willkürrüge ist unbegründet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz begründe nicht, gegen welche Pflicht der GBBV er verstossen haben soll. Der "pauschale Verweis" auf Art. 11 GBBV sei ungenügend und verletze seine Verteidigungsrechte. Ebenso fehle eine Begründung dafür, inwiefern ein Verstoss gegen Art. 21 lit. b SDR vorliege.
2.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3, mit Hinweisen).
2.3 Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangt. Sie setzt sich mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers eingehend auseinander. Namentlich wird klar, weshalb sie Art. 21 lit. b SDR zur Anwendung bringt, auf den sie wörtlich Bezug nimmt (E. 2.2 i.f., S. 4: "Dadurch ist die Firma T.________ den vorgeschriebenen Sicherheits- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen"). Im Übrigen ergänzt und verweist sie auf die Erwägungen der ersten kantonalen Instanz, die ausführlich darlegt, worin der Übertretungsvorwurf im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a GGBV besteht. Die Begründung der Vorinstanz erlaubt ohne weiteres, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was auch aus der eingereichten Rechtsschrift hervorgeht. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungsanforderungen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Firma T.________ falle nicht unter den Geltungsbereich der SDR-Verordnung. Die Ware sei in Münchenstein im Lager nur umgeschlagen, d.h. im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR gehandhabt worden. Art. 19 und 21 StGB seien nicht anwendbar, weil sie nur die Verletzung von Bestimmungen über den Versand bzw. die Beförderung der Güter unter Strafe stellten. Vorliegend sei aber Versenderin die Firma A.________ und Beförderin die belgische Firma E.________.
3.2 Gemäss Art. 1 SDR ("Gegenstand und Geltungsbereich") regelt die SDR-Verordnung die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen (Abs. 1). Der Geltungsbereich (Abs. 2) wird ausserordentlich weit gefasst. Neben dem Hersteller gefährlicher Güter (lit. a) werden nahezu alle Personen erfasst, die sich in irgendeiner Weise an der Transportkette von Gefahrengut beteiligen, so namentlich der Absender und Empfänger (lit. b) sowie alle Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben (lit. c). Nach Sinn und Zweck der Verordnung soll ein lückenloser Schutz im Umgang mit gefährlichen Gütern und deren Transport sichergestellt werden. Das erhellt auch daraus, dass die vorgesehenen Strafbestimmungen (Art. 19 - 24 SDR) allesamt als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet sind.
Dass die Firma T.________ bei der Beförderung der Sprengstofflieferung eine wesentliche Funktion innehatte, ist unbestritten. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 118 Abs. 1 BGG), wurde das Schwarzpulver am 8. Dezember 2003 von Aubonne nach Münchenstein ins Lager der Firma T.________ zum Umschlag geliefert, von dieser in Empfang genommen und gleichentags zur Beförderung nach Belgien wieder freigegeben. Dabei war die Firma T.________ - den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge - gegenüber der Schweizer Lieferantin verpflichtet, den Transport von Münchenstein nach Belgien zu organisieren.
Für die Frage, ob die Firma T.________ unter den Geltungsbereich der SDR-Verordnung fällt, ist einerlei, ob sie im Hinblick auf den nationalen Transport als Empfängerin (Art. 1 Abs. 2 lit. b SDR) oder im Hinblick auf den internationalen Transport - gemäss Frachtbrief - als Absenderin bzw. Spediteurin (Art. 1 Abs. 2 lit. b SDR) erscheint oder ob sie, wie der Beschwerdeführer meint, nur Lageristin war, welche die Ware an Hand nahm (Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR). In jedem Fall wird sie vom Geltungs- und Anwendungsbereich der SDR erfasst.
3.3 Gemäss Art. 21 lit. b SDR macht sich wegen Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter strafbar, wer die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist diese Übertretungsstrafnorm nicht nur auf Unternehmungen anwendbar, welche die Güter selbst befördert bzw. transportiert. Art. 21 SDR setzt vielmehr voraus, dass "Bestimmungen über die Beförderung der Güter" verletzt sind, was auch zutreffen kann, wenn die Unternehmung gefährliche Güter nicht selbst befördert, sondern befördern lässt (vgl. Art. 21 lit. a SDR). Mithin ist für die Anwendbarkeit der Norm entscheidend, ob und welche Pflichtverletzung vorliegt bzw. worin der Vorwurf besteht.
Besondere, aber ähnlich weit umschriebene Übertretungstatbestände sehen Art. 19 lit. c SDR (Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter) und Art. 20 lit. a SDR (Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter) vor. Der Begriff der "Bestimmungen über die Beförderung der Güter" ist insofern in einem allgemeinen, umfassenden Sinne zu verstehen, wie er dem Regelungsgegenstand der Verordnung entspricht (E. 3.2.1). Art. 21 lit. b SDR ist somit immer anwendbar, wenn eine Pflichtverletzung in Frage steht, die nicht bereits von einem besonderen Tatbestand erfasst wird. Das gilt namentlich für den Fall, dass der Gefahrgutbeauftragte für eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften einzustehen hat, denn es liegt auf der Hand, dass er selbst die Güter weder versendet noch handhabt. Er ist jedoch allgemein verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften über die "Beförderung gefährlicher Güter" zu überwachen (Art. 11 Abs. 1 lit. a GGBV), und Art. 2 SDR stellt klar, dass für Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern usw., zusätzlich die Bestimmungen der GGBV über die Aufgaben bzw. Pflichten des Gefahrgutbeauftragten gelten.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass im Zusammenhang mit der fraglichen Sprengstoffsendung bei der Firma T.________ die entsprechenden Sicherheitsvorschriften nicht beachtet wurden. Im Betrieb gab es zwei Dispositionen. Die eine war für nationale, die andere für internationale Transporte zuständig. Nach Beendigung des vorschriftsgemässen, innerschweizerischen Transportes wurden die Frachtdokumente in der Disposition abgelegt, ohne dass eine Meldung ins Lager erfolgt wäre. So kam es, dass sich der Disponent der internationalen Abteilung vom Chauffeur der belgischen Transportunternehmung einen Frachtbrief vorlegen liess, der keinen Hinweis auf das Gefahrengut enthielt, und den Sprengstoff zur Weiterbeförderung freigab. Das Verladepersonal beachtete die Gefahrzettel an der Ware nicht, so dass sie in der Folge vorschriftswidrig transportiert wurde. Dadurch wurden von Seiten der Firma T.________ die geforderten Sicherheitspflichten über die Beförderung gefährlicher Güter im Sinne von Art. 21 lit. b SDR verletzt. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer diese Pflichtverletzung als Gefahrbeauftragter zu verantworten hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe nicht interne Betriebsabläufe zu organisieren, sondern nur für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu sorgen. Ein fahrlässiges Verhalten sei nicht gegeben. Der Vorwurf scheitere jedenfalls an der Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung, weil er mit einem Fehlverhalten seiner Mitarbeiter nicht habe rechnen müssen.
4.2 Gemäss Art. 11 GGBV haben die Gefahrgutbeauftragten unter anderem die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungen gefährlicher Güter zu überwachen (Abs. 1 lit. a) und inbesondere die Verfahren zu überprüfen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll (Abs. 2 lit. b).
4.3 Die Vorinstanz stellt fest, dass die Weisungen und Checklisten des Beschwerdeführers hauptsächlich interne Transporte der Firma T.________ betrafen. Für den Fall, dass die Transporte durch Dritte ausgeführt werden, bestand offensichtlich kein ausreichendes Prüfverfahren. Insbesondere waren die Mitarbeiter nicht genügend instruiert, welche Papiere bei einem internationalen Transport weiterzuleiten sind, was der Beschwerdeführer selbst einräumte. Der Informationsfluss zwischen der nationalen und internationalen Disposition war nicht gewährleistet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte aber sichergestellt werden müssen, dass derjenige, der das gefährliche Gut übernimmt, weiss, worum es sich handelt. Den gesetzlichen Sicherheits- und Dokumentationspflichten war insoweit nicht Genüge getan. Wohl trifft zu, dass der Gefahrgutbeauftragte nur stichprobeweise zu überwachen hat, ob die Vorschriften eingehalten werden. Doch die Sicherstellung einer abstrakten Verfahrensprüfung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. a GGBV gehört klar zu seinen Aufgaben, welcher er vorliegend nicht ausreichend nachgekommen ist.
4.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, er werde für Unterlassungen der Mitarbeiter verantwortlich gemacht, geht fehl. Die Verantwortlichkeit bezieht sich nur darauf, dass er die ihm obliegenden Aufgaben als Gefahrgutbeauftragter (Art. 24 GGBV i.V.m. Art. 11 GGBV) bzw. die Sicherheits- und Dokumentationspflichten (Art. 21 lit. b SDR) mangelhaft wahrgenommen hat. Darin liegt der Fahrlässigkeitsvorwurf. Die Frage, ob die Gefahr der vorschriftswidrigen Beförderung des Sprengstoffes vorhersehbar gewesen wäre bzw. die Vorhersehbarkeit wegen Mitverschuldens eines Dritten entfalle, stellt sich nicht. Denn mit der Missachtung der Pflichten sind die beiden Übertretungstatbestände als abstrakte Gefährdungsdelikte verwirklicht, ohne dass es auf einen weitergehenden Gefährdungserfolg ankäme. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: